Immer wieder gibt es gesetzliche Neuerungen und Urteile, die sich auf den Online-Handel auswirken. So auch im April: In den vergangenen Wochen wurde zum Beispiel festgestellt, dass viele Händler die Button-Lösung nur unzureichend umgesetzt haben. Auch die Artikelbeschreibungen bei Ebay und die Nutzungsrechte von Bildern wurden heiß diskutiert. Wir haben die wichtigsten Themen und Entwicklungen für Sie zusammengefasst.
Viele Shops haben Button-Lösung nur mangelhaft umgesetzt
Vor rund drei Jahren, genauer gesagt am 1. August 2012, ist die sogenannte „Button-Lösung“ in Kraft getreten. Diese Richtlinie regelt seitdem die Pflicht zur Verwendung eines Buttons, der sich auf der letzten Seite des Bestellvorgangs befinden muss und darüber hinaus die Kostenpflicht des entsprechenden Kaufs klar und deutlich erkennen lässt. Wie nun jedoch bekannt wurde, haben es viele Online-Händler bisher versäumt, ihre Shops entsprechend „nachzurüsten“, sodass sie noch immer eine falsche Bezeichnung auf dem Bestell-Button verwenden.
Der Wettbewerbszentrale war dieser Zustand Grund genug, um zahlreiche Online-Händler vor möglichen Folgen zu warnen. Schließlich können teure Abmahnungen drohen! Wie Sie sich vor kostspieligen Konsequenzen schützen und welche Button-Bezeichnungen tatsächlich im Sinne der „Button-Lösung“ sind, erfahren Sie hier.
Urheberschaft: Gefahren bei Verwendung von Bildern Dritter
Ohne Bilder läuft im Online-Handel überhaupt nichts: Egal ob in Bannern, bei Produktfotos oder in Werbeslidern – überall arbeiten Online-Händler mit Abbildungen verschiedenster Art. Dass diese in vielen Fällen auch von Dritten kommen, ist den Meisten klar. Solche „Dritte“ können zum Beispiel Werbeagenturen oder auch Grafik-Spezialisten sein, die sich um den Aufbau oder das Funktionieren des Online-Shops kümmern. Dabei verlassen sich viele Händler darauf, dass sie diese Bilder auch wirklich verwenden dürfen.
Doch Achtung, ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes München regelt, dass der Verwender eines Bildes sogar die Kette der einzelnen Rechtsübertragungen umfassend überprüfen muss, bevor er dieses nutzt. Ähnliche Urteile wurden schon früher gefällt. Doch für die Praxis bedeutet dies einen erheblichen Mehraufwand und schränkt die Händler bei der Verwendung von fremden Bildern erheblich ein.
Ebay-Artikelbeschreibungen: Keine Änderungen nach Auktionsbeginn
Der Verkauf auf Ebay steht ständig unter Beobachtung und ist immer wieder Gegenstand diverser Gerichtsverfahren. So auch im April: Jüngst entschieden die Richter am Amtsgericht Dieburg, dass Artikelbeschreibungen nicht mehr verändert werden dürfen, sobald eine Auktion begonnen hat bzw. ein erstes Gebot für den angebotenen Artikel abgegeben wurde. Eine solche einseitige Möglichkeit der Abänderung der Angebote sind weder im Sinne der Ebay-AGB, noch sind sie im Gesetz vorgesehen. Eine Änderung, die nachträglich vorgenommen wird, würde eine Benachteiligung desjenigen bedeuten, der später (das heißt nach der Korrektur) der Höchstbietende ist. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Rückblick: die wichtigsten Urteile und Gesetze im April 2015

(Pressemitteilung): Händler, die Elektro- und Elektronikprodukte verkaufen, müssen eine Fülle von gesetzlichen Vorgaben im Blick haben, die nicht nur aus dem deutschen Recht, sondern insbesondere auch von EU-Ebene kommen.

