Gastartikel: Nicht nur wettbewerbsrechtliche Verstöße – wie fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrungen – werden im Online-Handel abgemahnt, sondern verstärkt auch Verstöße gegen das Urheberrecht. Aktuell sind Nutzer der Bilddatenbank „Fotolia“ betroffen.
Derzeit erhalten Webseiten-Betreiber Abmahnungen, die Bildmaterial der Stockagentur „Fotolia“ nutzen. Ein Fotograf, der seine Werke über die Plattform anbietet, beanstandet mittels anwaltlichem Schreiben, dass die Urhebernennung auf den Seiten der Abgemahnten nur im Impressum erfolgt. Er ist der Ansicht, dass am Bild selbst sein Name erscheinen muss, damit es eindeutig mit ihm in Verbindung gebracht werden kann. Die Quellenangabe allein im Impressum gewährleistet keine ausreichende Zuordnung. Vor allem dann nicht, wenn sich dort mehrere Urhebernacheise befinden.
Unterlassung und Zahlung trotz Einhalten der Fotolia-Vorgaben?
Mit der Abmahnung fordert der Fotograf die Betroffenen auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben und über 1.000,- € als Schadenersatz zu zahlen. Das prekäre an dem Fall ist, dass sich die Abgemahnten an die Vorgaben, die Fotolia macht, gehalten haben. Sowohl in den FAQ als auch in den Nutzungsbedingungen schreibt die Stockagentur vor, dass eine Quellenangabe in der Form „© [Name oder Alias des Fotografen] – Fotolia.com“ entweder im Impressum, in einem dezidierten Bildnachweis oder am Bild selbst erfolgen muss.
Rechtslage ist derzeit ungeklärt
Diese Bedingungen haben die Betroffenen erfüllt, indem sie einen Urhebernachweis in ihr Impressum aufgenommen haben. Dennoch sehen sie sich nun Abmahnungen ausgesetzt. Sie müssen sich daher fragen, wie sie weiter vorgehen müssen. Klare Aussagen können diesbezüglich derzeit nicht gemacht werden. Denn noch fehlt es an entsprechenden Urteilen. Wer die Abmahnung einfach ignoriert läuft Gefahr, dass der Fotograf seine vermeintlichen Ansprüche versucht gerichtlich durchzusetzen. Eine Unterlassungserklärung abzugeben und den geforderten Geldbetrag zu zahlen, ohne zu wissen, ob ein Rechtsverstoß tatsächlich vorliegt, ist aber ebenso wenig empfehlenswert.
Zu klären: Entsprechen die Fotolia-Vorgaben dem Urheberrecht
Der sicherste Weg wäre wohl, selbst einen Rechtsbeistand mit der Überprüfung zu beauftragen und den Fall im Zweifel gerichtlich klären zu lassen. Da kein Verstoß gegen die – vertraglichen – Vorgaben der Stockagentur vorliegt, müssten Richter die Frage klären, ob die Quellenangabe allein im Impressum dem Urheberrecht entspricht, die Fotolia-Nutzungsbedingungen also rechtmäßig sind. Ist das nicht der Fall, wird ein Verstoß seitens der Bildnutzer wohl bejaht werden.
Mögliche Konsequenzen
Die Konsequenzen aus einer solchen Entscheidung wären dann, dass der Abgemahnte, der den Schritt vor ein Gericht gewagt hat, seine Webseite anpassen und den Urhebernachweis (zumindest den des klagenden Fotografen) unter jedes Bild setzen muss, das er von diesem verwendet. Darüber hinaus wird er wohl auch einen bestimmten Betrag (in jedem Fall einen Teil der Gerichtskosten) zahlen müssen.
Für alle anderen Fotolia-Nutzer dürfte das Urteil aber ebenfalls die Anpassung Ihrer Webseite zur Folge haben. Denn nach einer solchen Entscheidung ist immer mit weiteren Abmahnungen zu rechnen. Dann könnten auch andere Fotografen und Urheber aktiv werden, weil sich ihr Kosten- und Prozessrisiko durch das Urteil erheblich gesenkt hat.
Derzeit ist nicht abzusehen, wie sich die Gerichte zu dieser Frage positionieren werden. Entsprechende Entscheidungen müssen leider erst abgewartet werden. Wer auf Nummer sicher gehen will, setzt die Quellenangabe unter jedes Bild, das er auf seiner Webseite nutzt.
Andreas Kremser meint
Eine Urheberangabe unter dem Bild auf unseren Webseiten ist völlig indiskutabel. Unter diesen Umständen hätten wir bei Fotolia (und an anderen Stellen bewußt keine Bilder „gekauft“ (lizensiert).
Wenn bestimmte Fotographen auf diesen Vorgaben bestehen, dann muß Fotolia eben diese Bilder aus dem Katalog werfen oder entsprechend kennzeichnen, so daß man sie gegebenenfalls eben ausschließen kann. Andernfalls bliebe mir keine andere Möglichkeit als Fotolia eben selbst auf Regress zu verklagen, da diese eine Leistung die sie mir angeboten haben, nicht erbringen (können)
Katrin Trautzold meint
Ob ein Urheberrechtsverstoß tatsächlich vorliegt – und der Fotograf mit seinen Abmahnungen „durchkommt“ – bleibt abzuwarten. Das deutsche Urheberrecht sieht zwar vor, dass das Werk seinem Schöpfer zugeordnet werden können muss. Letztendlich kann aber der Urheber selbst entscheiden, wie und ob eine entsprechende Kennzeichnung erfolgen soll. Schließlich kann er auch ein Interesse daran haben, anonym zu bleiben.
Wer seine Fotos über „Fotolia“ anbietet, kennt die Nutzungsbedingungen, oder sollte sie zumindest kennen. Dann ist aber anzunehmen, dass der Bildhersteller auch mit der Art der Kennzeichnung einverstanden ist. Wer dennoch abmahnt, handelt möglicherweise missbräuchlich. Aber diese Beurteilung bleibt den Gerichten überlassen. Ebenso die Frage, ob die Bildnutzer, sollten sie zur Unterlassung und Zahlung verurteilt werden, „Fotolia“ in Regress nehmen können.
Marc meint
Wer seine Bilder über einen Bilddienstleister anbietet, akzeptiert auch dessen Bedingungen was den Verkauf der Bilder betrifft. Somit natürlich auch die Art der Rechtekennzeichnung. Diese waren in besagten Fall einwandfrei. Hier dann mittels Abmahnungen eine andere Art (oder eine bestimmte) zu verlangen, ist nach meiner Ansicht der Versuch des Abzockens und sonst gar nichts. Ich würde es auf eine Klage ankommen lassen. Sollte es tatsächlich zu einer Verurteilung bis in die letzte Instanz kommen, würde ich den „Verkäufer“ hier also wohl Fotolia haftbar machen.
Katrin Trautzold meint
Wie es in dem Fall weitergeht, ist tatsächlich eine spannende Frage. Sollten Gerichte damit betraut werden, dürfte die Entscheidung auch Konsequenzen für andere Stockagenturen haben.
Urteilen die Richter zu Gunsten des Fotografen, wird es sicher Webseiten-Betreiber geben, die auf die Nutzung entsprechender Bilder verzichten. Der Fotograf hätte sich dann mit seiner Abmahnung – zumindest auf lange Sicht – keinen Gefallen getan.
Elias Meise meint
Der Fotograf hätte nicht nur sich selber keinen Gefallen getan, auf längere Sicht. Sondern er würde auch alle anderen Bildverkäufer/Fotografen schädigen, wenn es zu einem Urteil kommen sollte durch das viele Fotolia-Nutzer ihren Bildeinkauf dann einschränken bzw. ganz darauf verzichten.
Cem meint
Oder: Man nimmt sein Onlineshop und zieht ins EU-Ausland. Dann bleiben einem die ständigen deutschen Gängelungen ein für alle Mal erspart.
Ich finde die Spekulationen über Konsequenzen zum jetzigen Zeitpunkt aber ehrlich gesagt unnötig.
Warten wir mal ab, was passiert. Da gibt es doch noch einige offene Fragen.
Als Abgemahnter würde ich als erstes Fotolia kontaktieren und fragen, wie vorgegangen werden soll bzw. was sie selbst dagegen tun wollen.
Die haben sicher genug Anwälte.