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Der Jahreswechsel 2022 wird in vielen Bereichen des Online-Handels zahlreiche Novellierungen mit sich bringen. Das gilt auch für das Verpackungsgesetz, welches erst im Jahr 2019 eingeführt worden ist und eine große Bedeutung für den Online-Handel hat. Insbesondere die Lizensierungspflicht für in Umlauf gebrachte Verkaufsverpackungen, wie Produktverpackungen, Serviceverpackungen und Versandverpackungen, spielen eine entscheidende Rolle. Auch die Registrierungspflicht für das Verpackungsregister LUCID muss beachtet werden. Umso mehr ab 2022, denn da werden diese Pflichten ausgeweitet.
Die Nachweispflicht für systembeteiligungspflichtige Verpackungen
Ab dem 1. Januar 2022 werden neue Nachweispflichten gelten, welche sich auf bestimmte Verpackungsarten beziehen. Bisher galt, dass Hersteller und die nachfolgenden Vertreiber von Verkaufsverpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern und Verkaufs- und Umverpackungen, die wegen einer Systemunverträglichkeit nicht zur Systembeteiligung geeignet sind, einen Nachweis über die Erfüllung ihrer Rücknahme- und Verwertungsanforderungen erbringen müssen. In Zukunft sind zu diesem Nachweis auch Hersteller von Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen und Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, verpflichtet.
Entscheidend ist also die Dokumentation darüber, wie viele Verpackungen im betreffenden Kalenderjahr in Verkehr gebracht und zurückgenommen worden sind. Auch soll aufgeführt werden, wie die Verwertung der verschiedenen Verpackungen erfolgte. Der Nachweis hat dann bis zum 15. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr in nachprüfbarer Form zu erfolgen. Des Weiteren sind Letztvertreiber dazu verpflichtet, geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle der Nachweispflichten einzuführen.
Neue Pfandpflichten
Die Einwegpfandpflicht für Getränkeflaschen und -dosen wird ebenfalls ab Januar 2022 angepasst. Dabei erfährt sie eine deutliche Ausweitung. Bislang bestehende Ausnahmen werden künftig aufgehoben, wie beispielsweise für Säfte in den entsprechenden Verpackungen. Bis zum Ende des Jahres 2023 wird die Ausnahme für Milch, Milchmischgetränke und trinkbare Milcherzeugnisse allerdings weiterhin bestehen bleiben.
Ausweitung der Registrierungspflicht
Galt die Registrierungspflicht für das Verpackungsregister LUCID bislang vor allem für den Bereich der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, wird auch diese Regelung ausgeweitet. Ab dem 1. Juli 2022 kommt die Registrierungspflicht auf sämtliche Hersteller und Inverkehrbringer von mit Ware befüllten Verpackungen zu. Dazu zählen dann also auch Transportverpackungen, systemunverträgliche Verkaufs- und Umverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen im gewerblichen Bereich, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und Mehrwegverpackung.
Für Hersteller, die bereits registriert sind, bedeutet dies, dass sie sich nun auch für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen registrieren müssen. Nicht darunter fallen Hersteller von unbefüllten Verpackungen. Die Registrierungspflicht wird auch nicht für Verpackungen Anwendung finden, die nachweisbar nicht in Deutschland an Endverbraucher abgegeben werden.
Ab dem 1. Juli wird auch eine Registrierungspflicht für das Verpackungsregister LUCID für Letztvertreiber von Serviceverpackungen, wie etwa Brötchentüten, Tragetaschen und Coffee-to-go-Becher, eingeführt. Bisher galt die Pflicht nicht für Letztvertreiber, die die Herstellerpflichten auf Vorvertreiber übertragen konnten. Die Registrierungspflicht ist daher künftig nicht mehr übertragbar – die Systembeteiligungspflicht hingegen schon.
Verantwortung und Prüfpflicht auf Marktplätzen
Auch auf den Handel auf Marktplätzen und die Nutzung von Fulfillment-Dienstleistern werden weitreichende Änderungen zukommen. Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister unterliegen ab dem 1. Juli Prüfpflichten: Sie müssen kontrollieren, ob Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes registriert und systembeteiligt sind.
Betreiber von Marktplätzen haben schon jetzt mit der Umsetzung begonnen und verlangen von Händlern die Angabe ihrer Registrierungsnummer für das Verpackungsregister, auch EPR-Nummer genannt. Wird diese nicht vorgelegt, dürfen die Marktplatzbetreiber diese Händler für den Verkauf nicht zulassen. Als Folge drohen den Händlern Sperrungen auf den Marktplätzen und das schon bei einem nicht rechtzeitigen Vorlegen der Daten.
Fulfillment-Dienstleister werden nicht als Inverkehrbringer von Versandverpackungen angesehen, sondern der Auftraggeber, der die Herstellerpflichten erfüllen muss. Bisher war für die Zuteilung der Verantwortung ausschlaggebend, welche Angaben außen auf der Verpackung zu erkennen sind. Wer Fulfillment nutzt, muss also rechtzeitig daran denken, sich um eine Systembeteiligung und die Registrierung zu kümmern. Sonst darf der Fulfillment-Dienstleister nicht für sie tätig werden. Das Gleiche gilt für Händler, die im Ausland sitzen und ihre Waren in Deutschland vertreiben.
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Über die Autorin
Julia Petronis ist seit April 2021 als juristische Redakteurin für den Händlerbund tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht. Zu rechtlichen Neuigkeiten berichtet die Volljurist nun regelmäßig und berät zu Rechtsfragen rund um den E-Commerce und das IT-Recht.
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