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Aktuelle Seite: Startseite / Archiv für Verpackungsverordnung

Verpackungsverordnung

Diese Änderungen im Verpackungsgesetz kommen 2022

29. November 2021 von Onlinehändler News

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Der Jahreswechsel 2022 wird in vielen Bereichen des Online-Handels zahlreiche Novellierungen mit sich bringen. Das gilt auch für das Verpackungsgesetz, welches erst im Jahr 2019 eingeführt worden ist und eine große Bedeutung für den Online-Handel hat. Insbesondere die Lizensierungspflicht für in Umlauf gebrachte Verkaufsverpackungen, wie Produktverpackungen, Serviceverpackungen und Versandverpackungen, spielen eine entscheidende Rolle. Auch die Registrierungspflicht für das Verpackungsregister LUCID muss beachtet werden. Umso mehr ab 2022, denn da werden diese Pflichten ausgeweitet.

Die Nachweispflicht für systembeteiligungspflichtige Verpackungen

Ab dem 1. Januar 2022 werden neue Nachweispflichten gelten, welche sich auf bestimmte Verpackungsarten beziehen. Bisher galt, dass Hersteller und die nachfolgenden Vertreiber von Verkaufsverpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern und Verkaufs- und Umverpackungen, die wegen einer Systemunverträglichkeit nicht zur Systembeteiligung geeignet sind, einen Nachweis über die Erfüllung ihrer Rücknahme- und Verwertungsanforderungen erbringen müssen. In Zukunft sind zu diesem Nachweis auch Hersteller von Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen und Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, verpflichtet.

Entscheidend ist also die Dokumentation darüber, wie viele Verpackungen im betreffenden Kalenderjahr in Verkehr gebracht und zurückgenommen worden sind. Auch soll aufgeführt werden, wie die Verwertung der verschiedenen Verpackungen erfolgte. Der Nachweis hat dann bis zum 15. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr in nachprüfbarer Form zu erfolgen. Des Weiteren sind Letztvertreiber dazu verpflichtet, geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle der Nachweispflichten einzuführen.

Neue Pfandpflichten

Die Einwegpfandpflicht für Getränkeflaschen und -dosen wird ebenfalls ab Januar 2022 angepasst. Dabei erfährt sie eine deutliche Ausweitung. Bislang bestehende Ausnahmen werden künftig aufgehoben, wie beispielsweise für Säfte in den entsprechenden Verpackungen. Bis zum Ende des Jahres 2023 wird die Ausnahme für Milch, Milchmischgetränke und trinkbare Milcherzeugnisse allerdings weiterhin bestehen bleiben.

Ausweitung der Registrierungspflicht

Galt die Registrierungspflicht für das Verpackungsregister LUCID bislang vor allem für den Bereich der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, wird auch diese Regelung ausgeweitet. Ab dem 1. Juli 2022 kommt die Registrierungspflicht auf sämtliche Hersteller und Inverkehrbringer von mit Ware befüllten Verpackungen zu. Dazu zählen dann also auch Transportverpackungen, systemunverträgliche Verkaufs- und Umverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen im gewerblichen Bereich, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und Mehrwegverpackung.

Für Hersteller, die bereits registriert sind, bedeutet dies, dass sie sich nun auch für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen registrieren müssen. Nicht darunter fallen Hersteller von unbefüllten Verpackungen. Die Registrierungspflicht wird auch nicht für Verpackungen Anwendung finden, die nachweisbar nicht in Deutschland an Endverbraucher abgegeben werden.

Ab dem 1. Juli wird auch eine Registrierungspflicht für das Verpackungsregister LUCID für Letztvertreiber von Serviceverpackungen, wie etwa Brötchentüten, Tragetaschen und Coffee-to-go-Becher, eingeführt. Bisher galt die Pflicht nicht für Letztvertreiber, die die Herstellerpflichten auf Vorvertreiber übertragen konnten. Die Registrierungspflicht ist daher künftig nicht mehr übertragbar  – die Systembeteiligungspflicht hingegen schon.

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Nachhaltig(er) verpacken: Ein guter Vorsatz fürs neue Jahr

7. Januar 2020 von Online Redaktion

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Von Jahr zu Jahr verbuchen wir hierzulande stetig wachsende Mengen an Verpackungsabfall. Dazu tragen mitunter die To-Go-Mentalität, immer mehr Single-Haushalte mit dem Bedarf kleinteiligerer Verpackungen sowie das erhöhte Onlineshopping-Verhalten des Endkonsumenten bei. Während ein gegenläufiger Trend auf Konsumentenseite auf den Verzicht von Verpackungen pocht, ist ein vollständiges Wegstreichen der Verpackung in vielen Branchen nicht möglich. Ein alternativer Weg, mehr Nachhaltigkeit ins geschäftliche Handeln zu bringen, eröffnet sich jedoch mit dem Einsatz nachhaltiger(er) Verpackungen. Der folgende Beitrag will einen Denkanstoß hierzu leisten.

Was ist eigentlich eine „nachhaltige“ Verpackung?

Für eine nachhaltige Verpackung gibt es zwei Grundkritierien: Erstens wurde bei ihrer Konzeption darauf geachtet, dass der Materialeinsatz auf den Schutz des Verpackungsinhalts, des Produkts also, optimiert ist. Das bedeutet, die Verpackung enthält keine Komponenten, die nicht zwangsläufig vonnöten sind. Und zweitens ist eine Verpackung dann nachhaltig, wenn die Materialien, aus der sie besteht, umweltgerecht recycelt werden können. 

Wann kann eine Verpackung bestmöglich recycelt werden?

Die Bemessung der Recyclingfreundlichkeit einer Verpackung bezieht sich auf ihre verschiedenen Komponenten und wie diese zusammengesetzt sind. Darauf aufbauend werden drei Grundkriterien für die Beurteilung herangezogen, die das „Leben“ der Verpackung ab dem Zeitpunkt ihrer Entsorgung durch den Endverbraucher betrachten: 

  1. Erfassung: Ist es dem Verbraucher möglich, die Verpackung beziehungsweise deren Materialien dem richtigen Abfallsammelbehälter zuzuordnen? Wie einfach oder schwer wird ihm dies gemacht?
  2. Sortierung: Nachdem die Abfälle eingesammelt wurden, müssen sie für eine möglichst hohe Recyclingquote in Sortieranlagen sortiert werden: Wie eindeutig kann die Verpackung ihrem Material zugeordnet werden, also bezüglich ihrer Beschaffenheit von Oberfläche oder Form sortiert werden?
  3. Verwertung: Nach der Sortierung folgt im besten Fall das Recycling: Ist die Verpackung für die Aufbereitung von Sekundärrohstoffen oder für eine werkstoffliche Verwertung geeignet?

Gibt es absolute No Go’s hinsichtlich der nachhaltigen Gestaltung einer Verpackung?

Knockout-Kriterien für die Nachhaltigkeit bzw. Recyclingfähigkeit einer Verpackung sind z.B. Verbunde aus unterschiedlichen Materialien wie Kunststoffe, Papier oder Aluminium, da der Verbraucher diese nicht trennen und daher auch nicht fachgerecht entsorgen kann. Hier kann man sich die Faustregel merken: Je mehr Materialien zu einer Verpackung verarbeitet werden, desto schwieriger ist die Verwertung. 

Weitere No Go’s sind schwarze Einfärbungen, kritische Zusatzstoffe oder Metallisierungen – sie alle erschweren den Verwertungsprozess und sollten sparsam (und wenn möglich gar nicht) eingesetzt werden. 

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Verpackungsgesetz: Was im neuen Jahr unbedingt zu beachten ist

12. Dezember 2019 von Online Redaktion

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Beinahe seit einem Jahr nun gilt das Verpackungsgesetz (VerpackG). Nachdem es vor allem zu Jahresbeginn aufgrund des Pflichtenkatalogs und im Sommer 2019 durch erste Sanktionen für viel Furore gesorgt hast, ist in den letzten Monaten etwas Ruhe um das Thema eingekehrt. Jetzt zum bevorstehenden Jahreswechsel wird es allerdings noch einmal sehr wichtig, denn die sogenannte Jahresabschluss-Mengenmeldung steht an. Was dahinter steckt und was für betroffene Unternehmer zu tun ist, erklärt der folgende Beitrag.

Rückblick: Welche Pflichten umfasst das Verpackungsgesetz und wer ist davon betroffen?

Händler und Hersteller, die Verkaufsverpackungen in Verkehr bringen, welche letztlich beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, müssen seit 01.01.2019 den Vorgaben des Verpackungsgesetzes nachkommen.

Die Pflichten gelten schon ab der ersten in Umlauf gebrachten Verkaufsverpackung – es existiert entsprechend keine Mindestmenge. Als „Verkaufsverpackung“ werden dabei sowohl Verpackungen, die zum Versand (Versandverpackung), als auch solche, die zur Übergabe (Serviceverpackung) oder zum Schutz (Produktverpackung) einer Ware dienen, definiert. Sie alle müssen vor dem Inverkehrbringen lizenziert – d.h. bei einem dualen System entgeltlich beteiligt werden – und bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister via LUCID angegeben werden.

Die drei Pflichten im Schnell-Überblick:

  1. Über die sogenannte Systembeteiligungspflicht beteiligen sich inverkehrbringende Unternehmer per „Lizenzentgelt“ an den Kosten für die fachgerechte Sammlung, Sortierung und Verwertung ihrer Verpackungen – und zwar, bevor sie ihre Verpackungen in Umlauf bringen. Die Systembeteiligung erfolgt bei einem dualen System, z.B. bei Interseroh über den Onlineshop Lizenzero. 
  2. Daneben sind betroffene Unternehmer verpflichtet, sich über das Melderegister LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) einzutragen (Registrierungspflicht). Um zu gewährleisten, dass die Zentrale Stelle als Kontrollbehörde des Gesetzes jederzeit überprüfen kann, ob die gemeldeten  Verpackungen ordnungsgemäß bei einem dualen System lizenziert wurden, muss die von der ZSVR per E-Mail zugeschickte Registrierungsnummer beim dualen System hinterlegt und der Name des dualen Systems wiederum in LUCID eingetragen werden.*
  3. Abschließend müssen die individuell lizenzierten Verpackungsmengen gleichlautend im LUCID-Konto hinterlegt werden (Datenmeldepflicht). 

Die Faustregel hierzu lautet: Da die gemeldeten Mengen im LUCID-Konto und beim dualen System jederzeit übereinstimmen müssen, sollten Mengenmeldungen immer exakt gleichlautend an beiden Stellen vorgenommen werden. Wenn also – egal, zu welchem Zeitpunkt – eine Mengenanpassung beim dualen System vorgenommen wird, muss diese Anpassung auch im LUCID-Konto erfolgen. Alle Datenmeldungen müssen dabei von den betroffenen Unternehmen selbst getätigt werden – Dritte oder auch das duale System dürfen dies qua Gesetzgebung nicht übernehmen.

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Das Verpackungsgesetz und die Datenmeldung: Was ist zu tun?

4. November 2019 von Online Redaktion

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Drei Pflichten sind es, deren Erfüllung das Verpackungsgesetz (kurz: „VerpackG“) von betroffenen Händlern und Herstellern fordert: die Pflicht zu Registrierung, die Pflicht zur Systembeteiligung und schließlich die Pflicht zur Datenmeldung. So weit, so gut bis kompliziert. Denn die letzten Monate haben gezeigt, dass insbesondere im Punkt der Datenmeldung immer noch große Ratlosigkeit herrscht und Unternehmer aufgrund dessen (unbewusst) in großer Zahl nicht gesetzeskonform handeln. 

Geführt hat dies erst vor wenigen Monaten zu groß angelegten Warn-Mailings durch die Behörde Zentrale Stelle Verpackungsregister, die für den Vollzug des Gesetzes zuständig ist. Weitere solcher Aktionen sind angekündigt, Sanktionen in Aussicht gestellt. Um diese zu vermeiden, betrachten wir im Folgenden diesen etwas sperrigen Begriff der „Datenmeldung“ genauer: Was ist zu tun, worauf zu achten?

Kurzer Reminder: Was steckt hinter der Registrierungs- und der Systembeteiligungspflicht?

Schritt 1: Registrierungspflicht

Das VerpackG fordert von jedem Unternehmer, der Verkaufsverpackungen (Produkt-, Versand-, Serviceverpackungen) befüllt und in Verkehr bringt, die einmalige, kostenlose Registrierung bei LUCID; LUCID ist das Melderegister der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die als Kontrollbehörde des VerpackG ins Leben gerufen wurde.

Im Zuge der Registrierung wird ein Nutzerkonto erstellt, in das sich das registrierte Unternehmen immer wieder einloggen kann. Per E-Mail erhalten Sie im Anschluss an die Registrierung Ihre individuelle Registrierungsnummer, die im Folgeschritt – bei der Systembeteiligung – wichtig wird.

Schritt 2: Systembeteiligungspflicht (oder auch „Lizenzierungspflicht“)

Nach Abschluss der Registrierung müssen die individuellen Verpackungsmengen per Vertrag bei einem dualen System – beispielsweise über den Onlineshop Lizenzero – beteiligt bzw. lizenziert werden. Das in diesem Kontext zu entrichtende „Lizenzentgelt“ errechnet sich aus dem Material und der Menge der Verpackungen. 

Um nun beide Meldestellen – LUCID und das duale System – miteinander zu verknüpfen, muss die zuvor von LUCID vergebene Registrierungsnummer im Nutzerkonto des dualen Systems hinterlegt werden.

Achtung: Über diese persönliche Registrierungsnummererfolgt anschließend der Abgleich zwischen LUCID und dem dualen System. Gibt ein lizenzierungspflichtiger Unternehmer, der sich bis hierhin durch Registrierung und Lizenzierung gesetzeskonform verhalten hat, seine Registrierungsnummer nicht an sein duales System weiter, ergibt sich beim Versuch des Abgleichs ein Missmatch und die ZSVR muss einen Vorgabenverstoß feststellen.

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How to Verpackungsgesetz – die wichtigsten Fragen kurz beantwortet

3. September 2019 von Online Redaktion

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Noch immer sind die Fragezeichen im Kontext des Verpackungsgesetzes (VerpackG) groß – das haben nicht zuletzt die Aktionen der Zentralen Stelle Verpackungsregister  im Juni und Juli dieses Jahres verdeutlicht, in deren Folge viele Unternehmer noch ratloser vor dem Thema standen als zuvor.

Um diese Unsicherheit auszuräumen, klären wir im folgenden Beitrag die wichtigsten Fragen rund um das Verpackungsgesetz, decken Stolperfallen auf und räumen so alle noch übrigen Wissenslücken für betroffene Unternehmen aus. Also: Los geht’s!

1. Wer ist eigentlich konkret vom Verpackungsgesetz betroffen?

Das Verpackungsgesetz spricht jeden Hersteller und Händler von verpackten Produkten, die an den privaten Endverbraucher verkauft werden, an. Konkret heißt das: Jeder Unternehmer, der sogenannte Verkaufsverpackungen mit Ware befüllt und diese als Verkaufseinheit erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt, ist verpflichtet, den Vorgaben des VerpackG zu folgen (dazu mehr in Frage 6). Hersteller und Händler von verpackten Produkten werden deshalb oftmals auch als „Erstinverkehrbringer“ bezeichnet.

Egal ist dabei, ob der betreffende Unternehmer offline in der Produktion tätig ist oder Waren online vertreibt. 

2. Was genau sind „Verkaufsverpackungen“?

Bei der Definition der Verpackungen, auf die das VerpackG abzielt, geht es vor allem darum, wo sie für gewöhnlich, also „typischerweise“, anfallen: Sollten die Verpackungen durch den Verkauf und/oder Versand der Waren typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen und dort entsorgt werden, ist der inverkehrbringende Unternehmer verpflichtet, dem VerpackG Folge zu leisten.

Denn bei solchen Verpackungen handelt es sich um sogenannte „Verkaufsverpackungen“ – und genau diese hat das VerpackG im Blick. Dazu zählen sowohl Produktverpackungen als auch solche Verpackungen, die zur Übergabe (Serviceverpackungen) oder zum Versand (Versandverpackungen) von Waren dienen.

3. Wie ist in den E-Commerce-Sonderfällen Fulfillment und Dropshipping zu verfahren?

Beim Dropshipping hat der Onlinehändler selbst keinerlei physischen Kontakt zur verpackten Ware, denn diese wird direkt vom Hersteller an den Endkunden versandt. Entsprechend ist hier der Hersteller und nicht der nur als „Mittler“ fungierende Onlinehändler zur Erfüllung der in Frage 6 aufgeführten Pflichten verantwortlich.

Beim Fufillment sieht es ähnlich aus: Hier ist es der Logistikdienstleister, der das Verpacken und Versenden der Ware übernimmt und damit ist auch er es, der für die Erfüllung der VerpackG-Pflichten zuständig ist. Allein in dem Fall, in dem ausschließlich der Onlinehändler außen auf der Verpackung erkennbar ist, liegt die Erfüllung der Pflichten bei ihm. Importiert der Onlinehändler seine Produkte, bevor er sie durch den Logistikdienstleister weiterversenden lässt, kann u.U. die Lizenzierungs- und Registrierungspflicht für die Produktverpackung bei ihm liegen (siehe Frage 4.

4. Welche Zuständigkeiten bestehen beim Im- bzw. Export von Waren?

Da auch importierte Verpackungen in Deutschland beim privaten Endverbraucher anfallen, müssen auch sie gemäß VerpackG lizenziert werden. Lizenzierungspflichtig ist dann derjenige Unternehmer, der die entsprechenden Verpackungen gewerbsmäßig in Deutschland einführt. Normalerweise ist das der Importeur (also derjenige, der die Waren aktiv ins Land holt bzw. dies veranlasst). Er ist zuständig für alle mit eingeführten Verpackungen – d.h. sowohl für die Produkt- als auch etwaige Versandverpackungen. 

Verkauft wiederum ein ausländischer Händler direkt an Kunden in Deutschland, ohne dafür auf einen Zwischenhändler zurückzugreifen, ist er selbst zur Erfüllung der Pflichten des VerpackG zuständig. Egal ist dabei, ob ein Import aus EU- oder Nicht-EU-Ländern stammt.

Beim Export von Waren greift das deutsche Verpackungsgesetz nicht. Da in anderen Ländern jedoch andere Bestimmungen zur Einführung von Verpackungen gelten, sollten sich exportierende Händler hierzu individuell informieren.

5. Was hat es mit LUCID und der Zentralen Stelle Verpackungsregister auf sich?

Mit der ZSVR und der Registerdatenbank LUCID will der Gesetzgeber verhindern, dass Trittbrettfahrer auf Kosten anderer ihre Verpackungen entsorgen. Bei LUCID laufen die Registrierungs- und Datenmeldepflicht (siehe Frage 6) zusammen. So soll ein regelmäßiger Abgleich zwischen den Verpackungsmengen von LUCID und den dualen Systemen erfolgen. Damit ist prüfbar, welche Verpackungsmengen jeder Unternehmer in Verkehr bringt – das ist auch der Grund, warum durch betroffene Unternehmer beide Meldestellen, das duale System und LUCID, angesteuert werden müssen.

6. Was ist zu tun, wenn Sie betroffen sind?

Unterhalb des Schaubildes: Zu Beginn des Folgejahres ist dann noch einmal eine Jahresabschluss-Mengenmeldung verpflichtend, mit der die tatsächlich in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen bestätigt werden müssen – siehe hierzu Frage 7.
Zu Beginn des Folgejahres ist dann noch einmal eine Jahresabschluss-Mengenmeldung verpflichtend, mit der die tatsächlich in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen bestätigt werden müssen – siehe hierzu Frage 7.

https://www.lizenzero.de/#berechnungshilfe

7. Wie können Sie Ihre Verpackungsmengen berechnen?

Die Grundlage des Lizenzierungsvertrages ist die individuelle Menge an Verpackungen, die ein Händler bzw. Hersteller in einem Jahr in Umlauf bringt.* Diese muss sowohl beim dualen System als auch in der Registerdatenbank LUCID per Kilogramm-Angabe hinterlegt werden. 

Im Bestfall liegen diese Zahlen bereits vor – ist dies nicht der Fall, bietet es sich an, eine der Verpackungen beispielhaft zu verwiegen und das Gewicht anschließend mit der verwendeten Stückzahl an Verpackungen zu multiplizieren. Um die manuelle Berechnung zu erleichtern, können betroffene Unternehmer die Lizenzero-Berechnungshilfe verwenden und hier ihre Verpackungsanzahl eingeben. Sie erhalten automatisch die benötigten Gewichtsangaben pro Material.

*Hinweis: Bei den Verpackungsmengen, die für ein laufendes Kalenderjahr vor dessen Beginn beim dualen System beteiligt werden müssen, handelt es sich immer um einen fundierten Schätzwert. Hierfür kann man sich beispielsweise an Verkaufszahlen der Vorjahre orientieren. Nach Ablauf des entsprechenden Jahres ist der betroffene Unternehmer verpflichtet, diesen Schätzwert bei LUCID und beim dualen System auf den Realwert zu korrigieren und damit seine Jahresabschluss-Mengenmeldung einzureichen.

Bildquelle: © bigstock.com/ maxxyustas

Kategorie: Sponsored Posts Stichworte: Verpackungsgesetz, Verpackungsverordnung

Mit einem Paukenschlag: Die Zentrale Stelle Verpackungsregister wird aktiv

29. Juli 2019 von Online Redaktion

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(Sponsored Post): Gut ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes (VerpackG) hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) als Kontrollbehörde des noch jungen Gesetzes hart durchgegriffen und damit vielen (Online-) Händlern und Herstellern einen unbequemen Monatswechsel Juni/Juli beschert. 

Ein groß angelegtes Mailing an Tausende von Unternehmen, die ihren Pflichten aus dem VerpackG bislang gar nicht oder nur unvollständig nachgekommen sind, sowie die Vollzugsforderung in 2.000 Verstoßfällen haben angesichts der drohenden, empfindlichen Strafen für ein Aufmerken gesorgt. Lesen Sie hier die Einzelheiten:

Aktion Nr. 1: Vollzugsforderung in 2.000 Verstoßfällen

Für ihre erste Aktion wählte die Zentrale Stelle Verpackungsregister die letzte Juniwoche und übergab in diesem Rahmen erstmalig eine groß angelegte Vollzugsforderung an die jeweils zuständigen Landesbehörden. Betroffen sind 2.000 Unternehmen.

Dies betrifft zunächst eine Auswahl von vor allem „große[n] Firmen“, so Gunda Rachut, Vorstand Zentrale Stelle Verpackungsregister. Sie waren ihrer Verpflichtung zur Vollständigkeitserklärung bis Mitte Mai nicht oder nur teilweise nachgekommen und haben sich damit einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht. In der Konsequenz kann dies hohe Geldbußen, Abmahnungen sowie Verkaufsverbote nach sich ziehen. Wie die Landesbehörden jedoch konkret pro Einzelfall entscheiden, bleibt abzuwarten.

Doch damit nicht genug

In einem Atemzug mit ihrer Vollzugsforderung kündigte die ZSVR weitere Kontrollen an: „Wir haben sowohl in unserem Anfrageportal als auch bei der Auswertung der uns vorliegenden Zahlen und Berichte feststellen müssen, dass das Unwissen zu den Pflichten hoch ist. Wir nehmen mit Befremden wahr, dass die Compliance im Bereich VerpackG ein relativ niedriges Niveau aufweist“, bemängelt Rachut die aktuelle Situation.

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Last Minute Wissen zum Verpackungsgesetz – Jetzt noch schnell alle Pflichten erfüllen

4. Dezember 2018 von Peter Höschl

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Das Verpackungsgesetz tritt am 01.01.2019 in Kraft

Werbebild zentecSie bringen erstmals mit Ware befüllte b2c-Verpackungen in Umlauf?
Dann müssen Sie jetzt handeln.

  1. Sie müssen sich bei der Zentralen Stelle registrieren
  2. Sie müssen Ihre Verkaufsverpackungen lizenzieren
  3. Sie müssen Mengenmeldungen an die Zentrale Stelle abgeben

Jetzt hier informieren www.verpackungslizenzen.de

Für Onlinehändler ändert sich ab dem 01.01.2019 einiges. Wir zeigen Ihnen wie Sie jetzt noch schnell und einfach Ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen. Wenn am 01.01.2019 das Verpackungsgesetz in Kraft tritt, müssen alle, die dem Gesetz nach als Hersteller/Inverkehrbringer von Verpackungsmaterial gelten, bei der Zentralen Stelle registriert sein. Andernfalls dürfen die Waren nicht zum Verkauf angeboten werden. Onlinehändler müssen wissen, welche Verpackungen Sie selber lizenzieren müssen, welche bereits von Lieferanten lizenziert wurden und welche Mengenmeldungen sie an die Zentrale Stelle abgeben müssen.

In Deutschland gilt: Wer Verpackungsmaterial erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt, das typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfällt, ist für die Entsorgung verantwortlich. Damit Unternehmen die von ihnen in Umlauf gebrachten Verpackungsmaterialien nicht selber beim Endverbraucher abholen müssen, gibt es Duale Systeme wie z.B. Zentek. Zentek organisiert die Entsorgung beim Endverbraucher über die Wertstoff- und Papiertonnen sowie die Altglascontainer.

Bis zum 31.12.2018 gilt in Deutschland die Verpackungsverordnung. Unter der Verpackungsverordnung reicht es aus „Entsorgungslizenzen“ zu kaufen. Da im Rahmen der Verpackungsverordnung nicht überprüft werden kann wer sich wirklich an den Entsorgungskosten beteiligte und wer nicht, gibt es viele Unternehmen die keine Lizenzen kaufen. Durch die Etablierung  der Zentralen Stelle, die ab Januar überwacht, wer sich wirklich an den Entsorgungskosten beteiligt, müssen alle, die bis jetzt noch nicht tätig geworden sind, schnell handeln.

Was ist die Zentrale Stelle?

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts, die gemäß § 24 VerpackG ab dem 1. Januar 2019 u. a. als beliehene Behörde mit hoheitlichen Aufgaben agiert. Die Rechts- und Fachaufsicht über die Zentrale Stelle liegt beim Umweltbundesamt.

Jeder Erstinverkehrbringer systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, muss sich bei der Zentralen Stelle registrieren. Registriert werden müssen dabei Firmen und Eigenmarken. Wer also eine oder mehrere Firmen/Eigenmarken führt, muss alle bei der Zentralen Stelle registrieren. Die Registrierung kann kostenlos auf der Seite www.lucid.verpackungsregister.org vorgenommen werden. Nach der Registrierung erhalten Sie eine Registrierungsnummer. Diese ist dem Dualen System bei dem die Verpackungen lizenziert wurden mitzuteilen. Wer sich noch keinem Dualen System angeschlossen hat, wird bei der Lizenzierung nach der Registrierungsnummer gefragt. Die Registrierung ist deswegen so wichtig weil die Zentrale Stelle jeden der sich registriert hat in ein öffentliches Register aufnimmt. Wer nicht registriert ist, darf seine Produkte nicht zum Kauf anbieten. Jeder, ob Konkurrent, Konsument oder Abmahnanwalt kann ganz einfach feststellen wer sich nicht registriert hat.

Nicht vorgenommene Registrierungen können mit Geldbußen bis 100.000 € pro Fall geahndet werden. Pro Fall bedeutet, dass wenn Sie z.B. mehrere Firmen oder Eigenmarken führen und für keine die Registrierung vorgenommen haben, sich die Summe entsprechend erhöht.

Was muss ich lizenzieren?

Für die Lizenzierung verantwortlich ist der Hersteller. Das Verpackungsgesetz definiert den Hersteller als denjenigen Vertreiber der „Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt“. Damit ist aber nicht zwangsläufig der Produzent des Verpackungsmaterials gemeint sondern derjenige, der „erstmals in Deutschland eine mit Ware befüllte b2c Verpackung gewerbsmäßig (ggf. auch unentgeltlich) an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt“. [Weiterlesen…] about Last Minute Wissen zum Verpackungsgesetz – Jetzt noch schnell alle Pflichten erfüllen

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Stichtag 1.1.2019: Warum Online-Händler jetzt auf das neue Verpackungsgesetz reagieren müssen

8. Oktober 2018 von Online Redaktion

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Am 1.1.2019 tritt es also in Kraft, das neue Verpackungsgesetz. Ab diesem Zeitpunkt müssen sich Online-Händler bei der Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ eintragen und für die von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackung im Rahmen eines Dualen Systems Gebühren zahlen. Wir haben bei Ivan Bremers vom Händlerbund nachgefragt, was sich konkret für Händler ändert – und wie teuer die Sache Händler zu stehen kommen kann, die nicht mitmachen.

Kurzer Hinweis, bevor es zum Interview geht: Beim Händlerbund gibt es ein sehr ausführliches Whitepaper zum neuen Verpackungsgesetz. Runterladen lohnt sich!

Herr Bremers, eine Verpackungsverordnung gibt es in Deutschland doch schon seit 1991. Warum braucht es da jetzt ein neues Verpackungsgesetz?

Ivan Bremers: Das Verpackungsgesetz knüpft tatsächlich nahtlos an die bisherige Verpackungsverordnung an, allerdings gibt es einen entscheidenden Unterschied: Ab dem 1.1.2019 kann erstmals jeder in der Datenbank LUCID einsehen, welche Unternehmen sich ordnungsgemäß beim zentralen Verpackungsregister registriert und welche Verpackungsmengen diese Unternehmen lizenziert haben. Das schafft eine bisher nicht dagewesene Transparenz.

Und was bedeutet das für Online-Händler?

Bremers: Das bedeutet zunächst einmal, dass die Abmahngefahr steigt. Bisher war es zwar eigentlich laut der Verpackungsverordnung auch schon Pflicht, sich mit seinen Verpackungen bei einem Dualen System zu registrieren – aber es war kaum nachprüfbar, welche Unternehmen das schon getan haben und welche nicht. Außerdem nannte die Verpackungsordnung E-Commerce-Verpackungen nicht namentlich, was als Gesetzeslücke interpretiert werden konnte. Als Folge davon haben in der Vergangenheit viele Online-Händler ihre Verpackungsmengen bisher nicht lizenziert. Auch dieser Umstand hat dazu geführt, dass jetzt das Gesetz kommt. Ab dem 1.1.2019 ist jetzt also Schluss – denn durch die öffentlich zugängliche Datenbank können Händler, die nicht mitmachen, schnell ausfindig gemacht werden. Und E-Commerce-Verpackungen sind in dem neuen Gesetz eindeutig eingeschlossen. Ein neues gefundenes Fressen für Abmahnanwälte.

Was droht denn Händlern, die sich nicht daran halten und auch nach dem 1.1.2019 unlizensierte Verpackungen verschicken – abgesehen von der Abmahnung durch den Wettbewerb?

Bremers: Wenn die Registrierungspflicht nicht erfüllt wird, darf man keine Verpackung in Verkehr bringen. Wenn man es doch macht, kann ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro drohen. [Weiterlesen…] about Stichtag 1.1.2019: Warum Online-Händler jetzt auf das neue Verpackungsgesetz reagieren müssen

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht, Verpackungsverordnung

Verpackungen für 2015 schon lizenziert? Jetzt schnell nachholen! – [Sponsored Post]

14. März 2016 von Peter Höschl

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Online-Händler müssen gemäß der Verpackungsverordnung gewährleisten, dass ihre versendeten Verpackungen auch recycelt werden. Wer das versäumt, riskiert eine Abmahnung und Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Schnell sein lohnt sich: Bis zum 18. März 2016 können Shopbetreiber ihre Verpackungen noch für das vergangene Jahr lizenzieren.

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Online-Händler sind laut der Verpackungsverordnung dazu verpflichtet, sich um die Rücknahme und Verwertung ihrer versendeten Verpackungen zu kümmern. Dies betrifft Kartons genauso wie Füllmaterialien und Luftpolsterfolie. Händler können ganz einfach online der Verpackungsverordnung nachkommen, sich rechtlich absichern und so Abmahnungen und hohe Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vermeiden. Wer dies bislang versäumt hat, kann das Lizenzieren von Verpackungen in Deutschland sogar noch für das bereits abgelaufene Jahr 2015 nachholen.

Warum Verpackungen lizenzieren?

Die Verpackungsverordnung (VerpackV) verpflichtet seit 1991 Hersteller und Vertreiber, die Verpackungen, die sie an Endkunden versenden, zurückzunehmen und dem Wertstoffkreislauf wieder zuzuführen oder sich an einem so genannten Rückhol-System zu beteiligen. Dies betrifft auch Online-Händler und Verkäufer auf Plattformen wie Amazon, eBay und DaWanda. Mindestgrenzen sind in der Verpackungsverordnung nicht vorgesehen, sie betrifft kleine Händler daher genauso wie große Versender.

Verpackungslizenzierung: Einfache Lösungen für Online-Händler

Die zugelassenen dualen Systeme bieten die Möglichkeit, Verpackungen mittels einer einfachen Pauschale zu lizenzieren und damit die rechtlichen Vorgaben zu erfüllen. Insbesondere für kleine Händler, die sich nicht umfassend mit dem Thema Verpackungslizenzierung beschäftigen können, sind diese Pauschalen ideal geeignet.

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Die Landbell AG, in Deutschland als Duales System zugelassen, bietet Online-Händlern mit Landbell EASy eine besonders einfache und effiziente Lösung. Für den deutschen Markt werden für nur 75 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer pro Jahr bis zu 150 Kilogramm Pappe, Papier und Kartonagen lizenziert. Das entspricht in etwa 400 mittleren Versandkartonagen. Der Vertrag für Landbell EASy wird zunächst über zwei Jahre geschlossen. Mit diesem Abschluss sind Händler rechtssicher aufgestellt – lediglich einmal jährlich müssen sie die tatsächlich versandte Menge an Verkaufsverpackungen melden. [Weiterlesen…] about Verpackungen für 2015 schon lizenziert? Jetzt schnell nachholen! – [Sponsored Post]

Kategorie: Backoffice & Logistik Stichworte: Verpackungsverordnung

Verpackungsverordnung: So sind Onlinehändler abmahnsicher – [Sponsored Post]

22. September 2015 von Peter Höschl

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Shopbetreiber sind durch die Verpackungsverordnung verpflichtet, für die Rücknahme und Verwertung ihrer Verkaufsverpackungen zu sorgen. Dies gilt auch für alle, die Verkaufsplattformen wie Amazon, DaWanda oder eBay nutzen. Andernfalls drohen Abmahnungen und hohe Bußgelder.

Wer Waren an Endkunden versendet, muss auch sicherstellen, dass die Verpackungen ordnungsgemäß verwertet werden. Dies bedeutet: Onlinehändler sind in der Pflicht, sich aufgrund der Verpackungsverordnung (VerpackV) einem der so genannten dualen Systeme anzuschließen. Wird dies versäumt, drohen ein Vertriebsstopp sowie Abmahnungen und empfindliche Bußgelder von bis zu 100.000 Euro.

Die Verpackungsverordnung im Detail

Die Verpackungsverordnung dient in Deutschland dazu, die Mengen an Verpackungsmaterial zu reduzieren und die Umwelt zu entlasten. Für Unternehmen, die Verpackungen in den Verkehr bringen, ist die VerpackV seit Jahren bindend. Sie müssen sicherstellen, dass die verwendeten Verpackungsmaterialen in den Wertstoffkreislauf zurückgeführt werden. Dies gilt für Betreiber eigener Onlineshops genauso wie für Verkäufer, die Handelsplattformen wie eBay, Amazon und DaWanda nutzen.  Laut internen Umfragen unter Onlinehändlern sind sich viele dieser Verpflichtung jedoch nicht bewusst.

Infoportal: Wertvolle Tipps für Onlinehändler
Gilt die Verpackungsverordnung auch für mich? Unter shop.landbell.de finden Sie alle Infos rund um Verpackungen und deren rechtssichere Entsorgung. In einem Video zur Verpackungsverordnung erklären Ihnen Shopbetreiber besonders anschaulich, wie Sie sich rechtlich absichern. [Weiterlesen…] about Verpackungsverordnung: So sind Onlinehändler abmahnsicher – [Sponsored Post]

Kategorie: Artikel & Interviews, Backoffice & Logistik Stichworte: Verpackungsverordnung

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