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Das Verpackungsgesetz tritt am 01.01.2019 in Kraft
Sie bringen erstmals mit Ware befüllte b2c-Verpackungen in Umlauf?
Dann müssen Sie jetzt handeln.
- Sie müssen sich bei der Zentralen Stelle registrieren
- Sie müssen Ihre Verkaufsverpackungen lizenzieren
- Sie müssen Mengenmeldungen an die Zentrale Stelle abgeben
Jetzt hier informieren www.verpackungslizenzen.de
Für Onlinehändler ändert sich ab dem 01.01.2019 einiges. Wir zeigen Ihnen wie Sie jetzt noch schnell und einfach Ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen. Wenn am 01.01.2019 das Verpackungsgesetz in Kraft tritt, müssen alle, die dem Gesetz nach als Hersteller/Inverkehrbringer von Verpackungsmaterial gelten, bei der Zentralen Stelle registriert sein. Andernfalls dürfen die Waren nicht zum Verkauf angeboten werden. Onlinehändler müssen wissen, welche Verpackungen Sie selber lizenzieren müssen, welche bereits von Lieferanten lizenziert wurden und welche Mengenmeldungen sie an die Zentrale Stelle abgeben müssen.
In Deutschland gilt: Wer Verpackungsmaterial erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt, das typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfällt, ist für die Entsorgung verantwortlich. Damit Unternehmen die von ihnen in Umlauf gebrachten Verpackungsmaterialien nicht selber beim Endverbraucher abholen müssen, gibt es Duale Systeme wie z.B. Zentek. Zentek organisiert die Entsorgung beim Endverbraucher über die Wertstoff- und Papiertonnen sowie die Altglascontainer.
Bis zum 31.12.2018 gilt in Deutschland die Verpackungsverordnung. Unter der Verpackungsverordnung reicht es aus „Entsorgungslizenzen“ zu kaufen. Da im Rahmen der Verpackungsverordnung nicht überprüft werden kann wer sich wirklich an den Entsorgungskosten beteiligte und wer nicht, gibt es viele Unternehmen die keine Lizenzen kaufen. Durch die Etablierung der Zentralen Stelle, die ab Januar überwacht, wer sich wirklich an den Entsorgungskosten beteiligt, müssen alle, die bis jetzt noch nicht tätig geworden sind, schnell handeln.
Was ist die Zentrale Stelle?
Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts, die gemäß § 24 VerpackG ab dem 1. Januar 2019 u. a. als beliehene Behörde mit hoheitlichen Aufgaben agiert. Die Rechts- und Fachaufsicht über die Zentrale Stelle liegt beim Umweltbundesamt.
Jeder Erstinverkehrbringer systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, muss sich bei der Zentralen Stelle registrieren. Registriert werden müssen dabei Firmen und Eigenmarken. Wer also eine oder mehrere Firmen/Eigenmarken führt, muss alle bei der Zentralen Stelle registrieren. Die Registrierung kann kostenlos auf der Seite www.lucid.verpackungsregister.org vorgenommen werden. Nach der Registrierung erhalten Sie eine Registrierungsnummer. Diese ist dem Dualen System bei dem die Verpackungen lizenziert wurden mitzuteilen. Wer sich noch keinem Dualen System angeschlossen hat, wird bei der Lizenzierung nach der Registrierungsnummer gefragt. Die Registrierung ist deswegen so wichtig weil die Zentrale Stelle jeden der sich registriert hat in ein öffentliches Register aufnimmt. Wer nicht registriert ist, darf seine Produkte nicht zum Kauf anbieten. Jeder, ob Konkurrent, Konsument oder Abmahnanwalt kann ganz einfach feststellen wer sich nicht registriert hat.
Nicht vorgenommene Registrierungen können mit Geldbußen bis 100.000 € pro Fall geahndet werden. Pro Fall bedeutet, dass wenn Sie z.B. mehrere Firmen oder Eigenmarken führen und für keine die Registrierung vorgenommen haben, sich die Summe entsprechend erhöht.
Was muss ich lizenzieren?
Für die Lizenzierung verantwortlich ist der Hersteller. Das Verpackungsgesetz definiert den Hersteller als denjenigen Vertreiber der „Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt“. Damit ist aber nicht zwangsläufig der Produzent des Verpackungsmaterials gemeint sondern derjenige, der „erstmals in Deutschland eine mit Ware befüllte b2c Verpackung gewerbsmäßig (ggf. auch unentgeltlich) an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt“.
Für den Onlinehändler bedeutet das: wenn er z.B. Versandkartons mit Ware befüllt und verschickt muss er die Kartons und das Füllmaterial lizenzieren. Bezieht er Produkte vom Produzenten oder einem anderem Händler der die Ware bereits in Produktverpackungen an ihn weitergibt, muss der Onlinehändler die Produktverpackungen nicht lizenzieren. Als Faustregel gilt: Alle Verpackungen die Sie selber um das Produkt packen und die typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallen, müssen Sie selber lizenzieren.
Nicht vorgenommene Lizenzierungen können von der Zentralen Stelle mit Geldbußen bis zu 200.000 € geahndet werden.
- Beispiel 1: In Deutschland produzierte Waren
Der Onlinehändler bezieht z.B. Digitalkameras direkt vom Hersteller mit dem Ziel diese an Endverbraucher weiter zu verkaufen. Der Hersteller stellt die Verpackungen für seine Kameras i.d.R. nicht selbst her, sondern bezieht diese von einem Lieferanten. Der Lieferant muss die Verpackungen nicht lizenzieren, da er sie nicht mit Ware befüllt verkauft. Erst der Hersteller der Digitalkameras befüllt die Verpackungen mit Ware und verkauft sie anschließend an den Onlinehändler. Somit muss der Hersteller der Digitalkameras die Produktverpackungen bei einem Dualen System lizenzieren. Der Onlinehändler muss aber alle weiteren Verpackungen die er zusammen mit der Ware an den Endkunden weitergibt, z.B. das Versandmaterial, lizenzieren.Onlinehändlern ist sehr zu empfehlen vor dem Vertrieb der Digitalkameras zu prüfen, ob der Hersteller bei der Zentralen Stelle registriert ist und sich die ordnungsgemäße Beteiligung an einem Dualen System schriftlich bestätigen zu lassen. Sollte der Hersteller seiner Beteiligungspflicht nicht nachgekommen sein, muss der Händler alle Verpackungen selber lizenzieren, wenn er die Ware vertreiben will. - Beispiel 2: Importierte Waren aus dem Ausland
Dem Verpackungsgesetz nach gilt derjenige als Erstinverkehrbringer, der die Waren gewerbsmäßig in den Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes einführt. Importiert ein Onlinehändler z.B. Waren aus China, muss er das gesamte Verpackungsmaterial lizenzieren. - Beispiel 3: Eigenmarken
Wer Eigenmarken vertreibt, gilt ebenfalls als Erstinverkehrbringer und ist für die Lizenzierung des Verpackungsmaterials verantwortlich. - Beispiel 4: Dropshipping
Bei Streckengeschäften ist der Versender der Waren für die Lizenzierung des Verpackungsmaterials verantwortlich. Es ist Dropshippern anzuraten zu prüfen ob der Versender seiner Beteiligungspflicht nachkommt. - Beispiel 5: Versand durch Fulfillmentpartner
Entscheidend ist wer das Versandmaterial mit Ware befüllt. Wird die Ware bereits final verpackt an das Fulfillmentcenter geschickt und dieses macht lediglich noch das Versandettiket drauf und schickt das Paket ab, hat der Onlinehändler das Versandmaterial zu lizenzieren. Packt dagegen das Fulfillmentcenter die Ware in Kartons o.ä, so muss der Filfilment-Partner das Versandmaterial lizenzieren.
Welche Mengenmeldungen muss ich wann abgeben?
Nach der Lizenzierung und Registrierung geht weiter. Sie müssen der Zentralen Stelle alles melden, was Sie bei Ihrem Systempartner lizenziert haben. Klassischerweise lizenzieren Sie vor Ablauf eines Jahres die Verpackungsmengen für das nächste Jahr, dabei handelt es sich um die Planmenge. Also die Menge an Verpackungsmaterial die Sie planen nächstes Jahr in Verkehr zu bringen. Wenn Sie diese Planmenge bei zmart24 lizenziert haben, melden Sie nach Abschluss der Lizenzierung diese Mengen der Zentralen Stelle. Das Gesetz gibt hier keinen genauen Zeitraum vor, spricht aber von „unverzüglich“ was so viel heißt wie sofort.
Jetzt befinden Sie sich im laufenden Kalenderjahr, Ihr Geschäft läuft gut und Sie stellen fest: Sie haben nicht genug Verpackungsmaterial lizenziert. Also gehen Sie in das Onlineportal von zmart24, lizenzieren Verpackungsmaterial nach und melden die nachlizenzierte Menge unverzüglich der Zentralen Stelle.
Was jetzt noch fehlt ist die sogenannte Jahresabschlussmeldung oder auch IST-Mengenmeldung genannt. Am Ende eines Jahres, spätestens aber bis zum Beginn des Folgejahres, müssen Sie alle Verpackungsmengen aus dem Kalenderjahr, die Sie in Verkehr gebracht haben, melden. Sollte Ihnen jetzt auffallen, dass Sie doch mehr Verpackungen in Verkehr gebracht haben, als Sie ursprünglich lizenziert haben, haben Sie jetzt noch die Möglichkeit diese Mengen nachzulizenzieren. Die Jahresabschlussmeldung geben Sie sowohl an Ihren Systempartner, als auch an die Zentrale Stelle ab.
Generell können Sie sich merken: Jede Menge die Sie bei zmart24 lizenzieren, muss der der Zentralen Stelle gemeldet werden und umgekehrt. Denn auch das Duale System meldet unter Ihrer Registrierungsnummer die von Ihnen lizenzierten Mengen. So weiß die Zentrale Stelle genau was Sie wirklich lizenziert haben.
Wenn Sie Bagatellgrenzen von 80.000 Kg Glas, 50.000 Kg Papier, Pappe und Karton, sowie 50.000 Kg der anderen Fraktionen erreichen, müssen Sie zusätzlich eine testierte (geprüfte und bestätigte) Vollständigkeitserklärung abgeben. Das bedeutet Ihre angegebenen Verpackungsmengen müssen von einem von der Zentralen Stelle zugelassenen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Buchprüfer bestätigt werden.
Wenn Sie keine Datenmeldungen vornehmen kann das mit Geldbußen bis 10.000 € geahndet werden.
Anleitung zur rechtssicheren Registrierung, Lizenzierung und Mengenmeldung
- Gehen Sie auf die Webseite lucid.verpackungsregister.org und klicken Sie auf „Registrierung starten“. Registrieren Sie nun Ihre Firma und falls vorhanden Ihre Eigenmarken. Nach dem Registrierungsprozess erhalten Sie Ihre persönliche Registrierungsnummer.
- Nachdem Sie sich erfolgreich registriert haben gehen Sie auf zmart24.de und lizenzieren dort in wenigen Minuten Ihre Planmenge für 2019. Zmart24 ist das Online-Lizenzierungsportal des Dualen Systems Zentek. Für die Lizenzierung benötigen Sie unter anderem Ihre Registrierungsnummer der Zentralen Stelle.
- Nun gehen Sie zurück in das Portal LUCID der Zentralen Stelle. Dort melden Sie die Verpackungsmengen die Sie lizenziert haben.
- Sollten Sie im Laufe des Jahres feststellen, dass Sie mehr Verpackungsmaterial in Umlauf bringen als ursprünglich geplant, melden Sie sich einfach im Kundenportal von zmart24 an und lizenzieren Verkaufsverpackungen nach. Die nachlizenzierte Menge melden Sie im Anschluss wieder der Zentralen Stelle.
- Am Ende des Jahres müssen Sie eine sogenannte Jahresabschlussmeldung abgeben. Die Jahresabschlussmeldung beinhaltet alle von Ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen des Jahres. Dazu gehen Sie zuerst in das Kundenportal von zmart24 und geben dort Ihre Jahresabschlussmeldung ab. Hier haben Sie ein letztes Mal die Möglichkeit Entsorgungslizenzen für das Jahr zu kaufen. Nachdem Sie die Jahresabschlussmeldung bei zmart24 abgegeben haben gehen Sie in das Portal LUCID der Zentralen Stelle und geben dort ebenfalls Ihre Jahresabschlussmeldung ab.
Bildquelle: zendek
SB meint
Schade, dass im Artikel ausschließlich Zmart erwähnt wird!
Peter Höschl meint
Ist aber zumindest nicht ungewöhnlich bei Sponsoren Posts, dass der Sponsor (siehe auch Hinweis am Artikelanfang) eher weniger auf Wettbewerber verweist.
Günter meint
Heßt das wenn ich 5 CD´s im Jahr verschicke, muß ich mich registrieren?