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Stichtag 1.1.2019: Warum Online-Händler jetzt auf das neue Verpackungsgesetz reagieren müssen

8. Oktober 2018 von Online Redaktion

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

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Am 1.1.2019 tritt es also in Kraft, das neue Verpackungsgesetz. Ab diesem Zeitpunkt müssen sich Online-Händler bei der Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ eintragen und für die von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackung im Rahmen eines Dualen Systems Gebühren zahlen. Wir haben bei Ivan Bremers vom Händlerbund nachgefragt, was sich konkret für Händler ändert – und wie teuer die Sache Händler zu stehen kommen kann, die nicht mitmachen.

Kurzer Hinweis, bevor es zum Interview geht: Beim Händlerbund gibt es ein sehr ausführliches Whitepaper zum neuen Verpackungsgesetz. Runterladen lohnt sich!

Herr Bremers, eine Verpackungsverordnung gibt es in Deutschland doch schon seit 1991. Warum braucht es da jetzt ein neues Verpackungsgesetz?

Ivan Bremers: Das Verpackungsgesetz knüpft tatsächlich nahtlos an die bisherige Verpackungsverordnung an, allerdings gibt es einen entscheidenden Unterschied: Ab dem 1.1.2019 kann erstmals jeder in der Datenbank LUCID einsehen, welche Unternehmen sich ordnungsgemäß beim zentralen Verpackungsregister registriert und welche Verpackungsmengen diese Unternehmen lizenziert haben. Das schafft eine bisher nicht dagewesene Transparenz.

Und was bedeutet das für Online-Händler?

Bremers: Das bedeutet zunächst einmal, dass die Abmahngefahr steigt. Bisher war es zwar eigentlich laut der Verpackungsverordnung auch schon Pflicht, sich mit seinen Verpackungen bei einem Dualen System zu registrieren – aber es war kaum nachprüfbar, welche Unternehmen das schon getan haben und welche nicht. Außerdem nannte die Verpackungsordnung E-Commerce-Verpackungen nicht namentlich, was als Gesetzeslücke interpretiert werden konnte. Als Folge davon haben in der Vergangenheit viele Online-Händler ihre Verpackungsmengen bisher nicht lizenziert. Auch dieser Umstand hat dazu geführt, dass jetzt das Gesetz kommt. Ab dem 1.1.2019 ist jetzt also Schluss – denn durch die öffentlich zugängliche Datenbank können Händler, die nicht mitmachen, schnell ausfindig gemacht werden. Und E-Commerce-Verpackungen sind in dem neuen Gesetz eindeutig eingeschlossen. Ein neues gefundenes Fressen für Abmahnanwälte.

Was droht denn Händlern, die sich nicht daran halten und auch nach dem 1.1.2019 unlizensierte Verpackungen verschicken – abgesehen von der Abmahnung durch den Wettbewerb?

Bremers: Wenn die Registrierungspflicht nicht erfüllt wird, darf man keine Verpackung in Verkehr bringen. Wenn man es doch macht, kann ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro drohen.

Dann heißt es wohl in den sauren Apfel beißen…

Bremers: So schlimm ist es nicht. Die Registrierung an sich ist relativ simpel, das geht online über eine Eingabemaske. Nach der Registrierung bekommt man dann eine Registrierungsnummer, mit der man sich wiederum eines der neun verfügbaren Dualen Systeme aussuchen kann.

Und dann?

Bremers: Dann müssen Händler die Verpackungsmenge, die sie im Laufe eines Jahres etwa produzieren, schätzen und für diesen Verbrauch eine Gebühr zahlen. Mithilfe von Beteiligungsrechnern kann man in etwa abschätzen, wie hoch die ausfallen wird.

Was ist mit Händlern, die gebrauchte Kartons, beispielsweise aus Rücksendungen, für den Versand verwenden? Für die müssen sie doch nicht nochmal zahlen, oder?

Bremers: Für den gebrauchten Karton selbst in der Tat nicht. Aber als Verpackung gilt ja nicht nur der Karton, sondern alles, was beim Kunden an Verpackungsmüll anfällt. Wenn also der gebrauchte Karton mit neuer Luftpolster-Folie befüllt und mit neuem Klebeband zugeklebt wird, muss der Händler für diese Teile seiner Verpackung eine Registrierungsnummer haben und Gebühren zahlen.

Herr Bremers, vielen Dank für das Gespräch.

Bildquelle: © bigstock.com/ Virrage Images

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Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht, Verpackungsverordnung

Reader Interactions

Kommentare

  1. Harald Otto meint

    9. Oktober 2018 um 11:55

    Hallo,

    die Verpackungen wurden doch bereits bei einem Dienstleister lizensiert und dafür bezahlte man auch. Muss der alte Vertrag jetzt gekündigt werden oder zahlt man dann doppelt? Sehr verwirrend und das wirft wie immer in Deutschland mehr Fragen auf als das Lösungen geschaffen werden. Einmal mehr ein Beispiel warum große Konzerne aus Amerika und China kommen und nicht aus Deutschland… Eigentlich traurig.

    Gruß,

    H. Otto

    • Team Händlerbund meint

      11. Oktober 2018 um 10:07

      Hallo Otto,

      du musst natürlich nicht doppelt zahlen. Für die Verpackung, die du befüllst und an den Kunden schickst, musst du bei einem dualen System die Verpackung lizenzieren und sie registrieren. Bist du schon bei einem dualen System, läuft der Vertrag einfach normal weiter, du musst dich nur registrieren. Das VerpackG gilt übrigens für jeden, der Verpackung nach Deutschland bringt. Daher müssten sich auch Verkäufer aus dem Ausland daran halten.

      Viele Grüße,
      dein Händlerbund-Team

      PS: Falls du einen Überblick möchtest: Wir haben dazu auch ein White-Paper unter https://www.haendlerbund.de/de/downloads/whitepaper-verpackungsgesetz.pdf

    • Gabriele Badura meint

      11. Oktober 2018 um 11:58

      Ja das würde mich auch interessieren. Schließlich erneuere ich jedes Jahr meine Lizenz die jetzt im Frühjahr wieder fällig wird.

  2. T.S. meint

    9. Oktober 2018 um 14:03

    Hallo,

    wie verhält es sich den damit, wenn man seine Sendungen ausschließlich über Fullfilment Dienstleister (z.B. Amazon FBA, Hermes, etc) verschickt?
    Muss man sich dann selber trotzdem noch registrieren? Falls nicht: wie kann man nachweisen, dass der Versand der eigenen Sendungen ausschließlich über Fullfilment Dienstleister geschieht, und tatsächlich selber nichts an die eigenen Kunden schickt?

    Danke + Gruß
    T.S.

    • Team Händlerbund meint

      11. Oktober 2018 um 10:11

      Hallo T.S.

      Das hängt davon ab, ob du Befüller von Ware in Verpackung bist und diese in den Verkehr bringst, die am Ende als Müll anfällt. Verschicktst du deine Pakete schon verpackt durch Fulfilment, dann warst du Befüller. Schickst du deine Ware aber einfach in ein Zentrum, in dem dann alles verpackt wird, dann muss der Dienstleister die Verpackung lizenzieren und registrieren. Der Nachweis sollte dir natürlich durch Vereinbarung oder schriftliche Zusage beweisbar sein.

      Viele Grüße,
      dein Händlerbund-Team

  3. Zuzanna Smykowska meint

    15. Oktober 2018 um 10:36

    Wir sind ein Polnisches Unternehmen, dass Produkte verpackt und nach Deutschland versendet.
    Wir benutzen z.T. neue oder gebrauchte Verpackungen.
    Wir versenden auch ins Ausland. Welche Verpackungen müssen wir angeben, denn wir wollen natürlich die deutschen Gesetze auch einhalten.
    Da wir für verschiedene Online-Händler arbeiten, ist die Frage:
    Zahlen wir oder die Online-Versandhändler, für die wir arbeiten.
    Wenn wir uns als Fulfilment-Anbieter ansehen, der die Ware der erste Empfänger der Ware aus dem nicht-EU-Ausland sind und die Verpackung und Lagerung für unsere Kunden übernehmen, Alles hier in Polen stattfindet, besteht auch die Möglichkeit das an den polnischen Staat abzuführen?
    Gibt es dort evtl. europäische Lösungen?

  4. Alexandra meint

    22. Oktober 2018 um 16:08

    Was ist zu beachten, wenn neben der Versendung von neu hergestellten Produkten auch Produkte versendet werden, die nur repariert wurden? Ist der Versender auch bei reparierten Produkten Hersteller im Sinne des VerpackG und damit lizensierungspflichtig?

    Vielen Dank vorab für Antworten!

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