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Verpackungsgesetz: Jetzt Abmahnung vermeiden
Ihr Handel ist nicht VerpackG-konform? Achtung! Angesichts großer Aktionen der Zentralen Stelle Verpackungsregister und erster Abmahnungen wird es höchste Zeit!
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Drei Pflichten sind es, deren Erfüllung das Verpackungsgesetz (kurz: „VerpackG“) von betroffenen Händlern und Herstellern fordert: die Pflicht zu Registrierung, die Pflicht zur Systembeteiligung und schließlich die Pflicht zur Datenmeldung. So weit, so gut bis kompliziert. Denn die letzten Monate haben gezeigt, dass insbesondere im Punkt der Datenmeldung immer noch große Ratlosigkeit herrscht und Unternehmer aufgrund dessen (unbewusst) in großer Zahl nicht gesetzeskonform handeln.
Geführt hat dies erst vor wenigen Monaten zu groß angelegten Warn-Mailings durch die Behörde Zentrale Stelle Verpackungsregister, die für den Vollzug des Gesetzes zuständig ist. Weitere solcher Aktionen sind angekündigt, Sanktionen in Aussicht gestellt. Um diese zu vermeiden, betrachten wir im Folgenden diesen etwas sperrigen Begriff der „Datenmeldung“ genauer: Was ist zu tun, worauf zu achten?
Kurzer Reminder: Was steckt hinter der Registrierungs- und der Systembeteiligungspflicht?
Schritt 1: Registrierungspflicht
Das VerpackG fordert von jedem Unternehmer, der Verkaufsverpackungen (Produkt-, Versand-, Serviceverpackungen) befüllt und in Verkehr bringt, die einmalige, kostenlose Registrierung bei LUCID; LUCID ist das Melderegister der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die als Kontrollbehörde des VerpackG ins Leben gerufen wurde.
Im Zuge der Registrierung wird ein Nutzerkonto erstellt, in das sich das registrierte Unternehmen immer wieder einloggen kann. Per E-Mail erhalten Sie im Anschluss an die Registrierung Ihre individuelle Registrierungsnummer, die im Folgeschritt – bei der Systembeteiligung – wichtig wird.
Schritt 2: Systembeteiligungspflicht (oder auch „Lizenzierungspflicht“)
Nach Abschluss der Registrierung müssen die individuellen Verpackungsmengen per Vertrag bei einem dualen System – beispielsweise über den Onlineshop Lizenzero – beteiligt bzw. lizenziert werden. Das in diesem Kontext zu entrichtende „Lizenzentgelt“ errechnet sich aus dem Material und der Menge der Verpackungen.
Um nun beide Meldestellen – LUCID und das duale System – miteinander zu verknüpfen, muss die zuvor von LUCID vergebene Registrierungsnummer im Nutzerkonto des dualen Systems hinterlegt werden.
Achtung: Über diese persönliche Registrierungsnummererfolgt anschließend der Abgleich zwischen LUCID und dem dualen System. Gibt ein lizenzierungspflichtiger Unternehmer, der sich bis hierhin durch Registrierung und Lizenzierung gesetzeskonform verhalten hat, seine Registrierungsnummer nicht an sein duales System weiter, ergibt sich beim Versuch des Abgleichs ein Missmatch und die ZSVR muss einen Vorgabenverstoß feststellen.
Und was hat es nun mit der Datenmeldepflicht auf sich?
Nach der Registrierung bei LUCID, die lediglich einmal vorgenommen werden muss, und der Lizenzierung bei einem dualen System, die (bei den meisten der Anbieter) bezogen auf ein Jahr erfolgt, begegnet die Datenmeldepflicht Ihnen häufiger, zunächst aber im unmittelbaren Folgeschritt:
- Schritt 3: Vervollständigung der Registrierung bei LUCID: Nachdem Ihr Unternehmen registriert und die Verpackungsmengen lizenziert sind, müssen diese Mengen, jeweils pro Material, identisch in Ihrem LUCID-Konto vermerkt werden. Das gleiche gilt für den Namen Ihres dualen Systems.
Wichtig: Setzen Sie in diesem Schritt außerdem nach der Lizenzierung die Auswahl in LUCID bei „Meine Rücknahmepflichten erfülle ich durch die Beteiligung an einem oder mehreren Systemen…“ auf „Ja“. Bleibt es bei der Auswahl „In Vorbereitung“, wird Ihr Unternehmen nicht im öffentlichen Register geführt und Ihr duales System kann keine Daten für Sie melden.
- Wenn Sie Ihre Verpackungsmengen beim dualen System anpassen: Bei einigen der dualen Systeme können Sie die Angaben zu Ihren Verpackungsmengen im Laufe des Jahres nach oben bzw. unten korrigieren, um Schwankungen auszugleichen, und damit eine sog. „unterjährige Mengenmeldung“ vornehmen; wenn Sie diese Option nutzen, muss die korrigierte Mengenangabe immer auch bei LUCID eingetragen werden.
- Wenn Sie eine „Jahresabschluss-Mengenmeldung“ bei Ihrem dualen System gemacht haben: Bei der initialen Meldung Ihrer benötigten Verpackungsmengen zu Jahresbeginn oder bei Geschäftsaufnahme kann es sich lediglich um einen Schätzwert handeln (siehe B); die dualen Systeme fordern daher nach Ablauf des Jahres eine sog. Jahresabschluss-Mengenmeldung über die tatsächlich im Laufe des Jahres in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen. Nachdem Sie diese Meldung gemacht haben, müssen Sie sie auch auf LUCID übertragen.
- Wenn sich sonstige Daten ändern:Ändern sich weitere Angaben, wie bspw. Ihre Anschrift, aktualisieren Sie die Angaben sowohl bei LUCID als auch bei Ihrem dualen System.
Wichtig: Achten Sie bei Anpassungen, die Ihre Verpackungsmenge betreffen (A-C), darauf, dass die jeweiligen Meldezeiträume, auf die sich die Mengen beziehen, bei LUCID und Ihrem dualen System immer exakt übereinstimmen (beispielsweise 01.2019 – 12.2019).
Im Grunde lässt sich das Thema Datenmeldung somit auf einen einzigen Merksatz herunterbrechen:
Übergeordnetes Ziel der Datenmeldepflicht ist die Datengleichheit bei LUCID und Ihrem dualen System; das heißt: Melden oder ändern Sie an der einen Stelle etwas ab, übertragen Sie diese Änderung ganz genauso auch auf die andere – am besten unverzüglich.
Bildquelle: © bigstock.com/ Rido81