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Aktuelle Seite: Startseite / Sponsored Posts / Verpackungsgesetz: Was im neuen Jahr unbedingt zu beachten ist
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Verpackungsgesetz: Was im neuen Jahr unbedingt zu beachten ist

12. Dezember 2019 von Online Redaktion

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von:– Anzeige –

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Verpackungsgesetz: Jetzt Abmahnung vermeiden
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Beinahe seit einem Jahr nun gilt das Verpackungsgesetz (VerpackG). Nachdem es vor allem zu Jahresbeginn aufgrund des Pflichtenkatalogs und im Sommer 2019 durch erste Sanktionen für viel Furore gesorgt hast, ist in den letzten Monaten etwas Ruhe um das Thema eingekehrt. Jetzt zum bevorstehenden Jahreswechsel wird es allerdings noch einmal sehr wichtig, denn die sogenannte Jahresabschluss-Mengenmeldung steht an. Was dahinter steckt und was für betroffene Unternehmer zu tun ist, erklärt der folgende Beitrag.

Rückblick: Welche Pflichten umfasst das Verpackungsgesetz und wer ist davon betroffen?

Händler und Hersteller, die Verkaufsverpackungen in Verkehr bringen, welche letztlich beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, müssen seit 01.01.2019 den Vorgaben des Verpackungsgesetzes nachkommen.

Die Pflichten gelten schon ab der ersten in Umlauf gebrachten Verkaufsverpackung – es existiert entsprechend keine Mindestmenge. Als „Verkaufsverpackung“ werden dabei sowohl Verpackungen, die zum Versand (Versandverpackung), als auch solche, die zur Übergabe (Serviceverpackung) oder zum Schutz (Produktverpackung) einer Ware dienen, definiert. Sie alle müssen vor dem Inverkehrbringen lizenziert – d.h. bei einem dualen System entgeltlich beteiligt werden – und bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister via LUCID angegeben werden.

Die drei Pflichten im Schnell-Überblick:

  1. Über die sogenannte Systembeteiligungspflicht beteiligen sich inverkehrbringende Unternehmer per „Lizenzentgelt“ an den Kosten für die fachgerechte Sammlung, Sortierung und Verwertung ihrer Verpackungen – und zwar, bevor sie ihre Verpackungen in Umlauf bringen. Die Systembeteiligung erfolgt bei einem dualen System, z.B. bei Interseroh über den Onlineshop Lizenzero. 
  2. Daneben sind betroffene Unternehmer verpflichtet, sich über das Melderegister LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) einzutragen (Registrierungspflicht). Um zu gewährleisten, dass die Zentrale Stelle als Kontrollbehörde des Gesetzes jederzeit überprüfen kann, ob die gemeldeten  Verpackungen ordnungsgemäß bei einem dualen System lizenziert wurden, muss die von der ZSVR per E-Mail zugeschickte Registrierungsnummer beim dualen System hinterlegt und der Name des dualen Systems wiederum in LUCID eingetragen werden.*
  3. Abschließend müssen die individuell lizenzierten Verpackungsmengen gleichlautend im LUCID-Konto hinterlegt werden (Datenmeldepflicht). 

Die Faustregel hierzu lautet: Da die gemeldeten Mengen im LUCID-Konto und beim dualen System jederzeit übereinstimmen müssen, sollten Mengenmeldungen immer exakt gleichlautend an beiden Stellen vorgenommen werden. Wenn also – egal, zu welchem Zeitpunkt – eine Mengenanpassung beim dualen System vorgenommen wird, muss diese Anpassung auch im LUCID-Konto erfolgen. Alle Datenmeldungen müssen dabei von den betroffenen Unternehmen selbst getätigt werden – Dritte oder auch das duale System dürfen dies qua Gesetzgebung nicht übernehmen.

*Hinweis: Die Registrierung ist erst vollständig, wenn im LUCID-Konto unter „Stammdaten“ das Feld ganz unten„Meine Rücknahmepflichten erfülle ich durch die Beteiligung an einem oder mehreren Systemen….“ auf JA geändert wurde.

Die Jahresabschluss-Mengenmeldung

Da es sich bei den Mengen, die Sie vor dem Inverkehrbringen der Verpackungen für das gesamte Jahr im Voraus lizenzieren müssen, naturgemäß nur um Schätzwerte handeln kann (auch wenn diese möglichst fundiert an bisherigen Verkaufszahlen ausgerichtet sein sollten), verlangen die meisten dualen Systeme am Anfang des Folgejahres eine sogenannte „Jahresabschluss-Mengenmeldung“. 

Mit dieser Meldung sind alle tatsächlich in Umlauf gebrachten Verpackungsmaterialien und -mengen für das jeweilige Vorjahr gegenüber dem dualen System anzugeben. So werden beispielsweise Anfang 2020 die in 2019 in Verkehr gebrachten Verpackungen angegeben. Möglich ist das ab dem 01.01. des Folgejahres, die Schlussfristen bestimmt jedes duale System selbst und sollten im Vertrag nachgelesen werden. Gemäß der oben angesprochenen zwingend erforderlichen Datenübereinstimmung ist dieser Finalwert anschließend auch bei LUCID als Jahresmengenmeldung anzugeben.

Das ist konkret im Januar 2020 zu tun (und dann in jedem Folgejahr):

  • Einreichung der Jahresabschluss-Mengenmeldung für 2019 (bzw. für das jeweilige vorherige Jahr) bei Ihrem dualen System und in Ihrem LUCID-Konto

Bildquelle: © bigstock.com/ KYNA STUDIO

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Kategorie: Recht & Datenschutz, Sponsored Posts Stichworte: Verpackungsgesetz, Verpackungsverordnung

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