Es vergeht kein Monat, an dem keine spannenden Meldungen im E-Commerce durch die Presse gehen. Für viele Händler von Elektro- und Elektronikgeräten war der März besonders wichtig, da ein neuer Gesetzesentwurf eine neue Rücknahmepflicht für diese einführen soll. Aber auch weitere für den Online-Handel bedeutsame Urteile sind im Bereich IT-Recht ergangen. Wir haben einen Rückblick für Händler vorbereitet.
Neuen Elektrogesetzes sieht Rücknahmepflichten auch für Händler vor
Viele Online-Händler, die von dem Gesetzesentwurf bisher noch nichts gehört haben, dürften im März weniger erfreut gewesen sein, denn das Bundeskabinett über den sogenannten Entwurf zum „Gesetz zur Neuordnung des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG)“ entschieden. Mit einer neuen Händlerpflicht sollen auch dem Online-Handel einschneidende Rücknahmepflichten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aufgebürdet werden. Das aktuelle Elektrogesetz sieht hierzu keine Regelung vor.
Kunde muss keinen Schadensersatz für negative Bewertung zahlen
Dass sich viele Online-Händler die im Internet weit verbreiteten Negativbewertungen nicht mehr gefallen lassen und notfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, zeigen die seit Jahren in zahlreicher Zahl ergangenen Urteile. Meistens waren die Händler damit nicht sehr erfolgreich. Ein Amazon-Händler, der mit einer Negativbewertung zu einem Fliegengitter konfrontiert wurde, wollte es trotzdem versuchen. Weil der Kunde in der Bewertung angeblich falsche Aussagen getroffen haben, forderte der Händler Schadensersatz in fünfstelliger Höhe. Vor Gericht hatte er jedoch keinen Erfolg, weil es sich bei der Bewertung lediglich um ein grundrechtlich geschütztes Werturteil handelte. In solchen Fällen können Betroffene keinen Schadensersatz verlangen (Oberlandesgericht München, Beschluss vom 12.2.2015, Az.: 27 U 3365/14).
Nutzerbewertungen müssen vor Veröffentlichung nicht überprüft werden
Auch große Plattformen, deren Hauptaufgabe es ist, Bewertungen zu veröffentlichen, können sich nicht in völliger Sicherheit wiegen. Ob auch sie mit in die Verantwortung für eine negative und ggf. unzutreffende Bewertungen genommen werden können, musste der BGH im März entscheiden. Der Bundesgerichtshof gab jedoch Entwarnung dahingehend, dass die Betreiberin eines Hotelbewertungsportals nicht auf Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen eines Nutzers auf ihrem Portal haftet. Dies gilt auch, wenn sie keine Vorabprüfung der Bewertungen vorgenommen hat (Urteil vom 19. März 2015 – I ZR 94/13 – Hotelbewertungsportal).
Google Cache leeren, um Vertragsstrafe zu vermeiden
Es ist im Abmahnfall ungemein wichtig, dass sämtliche Verstöße (z.B. unzulässige Verwendung fremder Markennamen) an jeder Stelle beseitigt werden. Dies ruft ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle in Erinnerung (Urteil vom 29.01.2015, Az.: 13 U 58/14). Wenn die unzulässigen Inhalte noch im Google Cache zu finden sind, berechtigt dies den Abmahner zur Forderung einer Vertragsstrafe. Der abgemahnte muss die betroffenen Inhalte nicht nur von der Webseite entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit (wenigstens) über Google ausschließen.
Ebay kann für fremde Markenverstöße mithaften
Auch Ebay kann zur Verantwortung gezogen werden, wenn auf der Plattform Markenrechtsverstöße begangen werden. Obwohl die Plattform selbst gar keinen Verstoß begangen hat, kann in die Haftung genommen werden, wenn es selbst geschaltete Adwords-Werbung bucht, die auf rechtsverletzende Angebote verweisen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.02.2015, Az.: I ZR 240/12 – Kinderhochstühle im Internet III). Dies gilt immer dann, wenn Ebay vom Markeninhaber bereits auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist.
Auto-Reply-E-Mails: derzeit keine Abmahngefahr
Dass die Versendung von Newslettern ein heikles Thema ist, ist unter Händlern schon lange bekannt. So machte auch ein Urteil die Runde, nach der die Versendung einer Auto-Reply-E-Mail als unzulässige Werbung eingestuft wurde. Das nächsthöhere Gericht hat nun jedoch Entwarnung gegeben. Bei der konkreten automatischen Auto-Reply-Mail war zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine „klassische“ Werbe-E-Mail handelt.