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Aktuelle Seite: Startseite / Archiv für Recht & Datenschutz

Recht & Datenschutz

Aktuelle Abmahnquelle: Telefonnummer im Webshop

9. Dezember 2015 von Gast

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Onlineshop verkaufenWir unterstützen E-Commerce-Unternehmer bei Kauf und Verkauf von Onlineshops, Amazon-Firmen und Internetportalen. Wir sind die Spezialisten dafür und vereinen langjährige E-Commerce-Erfahrung und das Know how aus über 65 Unternehmensverkäufen und -käufen. Wir beraten Sie im Vorfeld Ihrer Entscheidung zum Firmenverkauf, ermitteln den marktgängigen Wert eines Onlineshops und begleiten sie bis zum erfolgreichen Onlineshop Verkauf. Unser Honorar ist zu 100% erfolgsabhängig.

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protectedshops-logoGastartikel: Mit Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) in deutsches Recht haben sich 2014 zahlreiche Änderungen im E-Commerce ergeben. Bei vielen muss zunächst geklärt werden, wie diese in der Praxis umzusetzen sind. Die ersten gerichtlichen Entscheidungen sind bereits gefallen.

OLG Hamm: Telefonnummer muss in der Widerrufsbelehrung genannt werden

So hat beispielsweise das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 24.03.2015 (AZ: 4 U 30/15) die Auffassung der Vorinstanz (Landgericht Bochum – Urt. v. 6.8.2014, AZ: 13 O 102/14) bestätigt, dass Unternehmer verpflichtet sind, innerhalb ihrer Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben, wenn ein geschäftlicher Telefonanschluss existiert. Begründet wird diese Pflicht mit den Gestaltungshinweisen die sich in der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung befinden. Eine Telefonnummer ist danach anzugeben „soweit verfügbar“.

LG Hamburg: Verwendung kostenpflichtiger Telefonnummern ist zulässig

Diese Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung hat das Landgericht (LG) Hamburg nun konkretisiert (Urt. v. 3.11.2015, AZ: 312 O 21/15).

In zwei Musterverfahren wollte die Wettbewerbszentrale gerichtlich klären lassen, ob Unternehmer berechtigt sind, u.a. innerhalb der Widerrufsbelehrung eine kostenpflichtige Service-Rufnummer anzugeben. Während das LG: Stuttgart diese Frage dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (Beschluss v. 15.10.2015, AZ: 11 O 21/15), haben die Hamburger Richter die Verwendung kostenpflichtiger Telefonnummern als zulässig eingestuft.

Hintergrund: keine Gebühren, die über den Grundtarif hinausgehen

Hintergrund beider Verfahren ist die Neuregelung des § 312a Abs. 5 BGB. Danach darf ein Verbraucher nicht verpflichtet werden, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen beiden geschlossenen Vertrag telefonisch kontaktiert, sofern dieses Entgelt die Kosten der bloßen Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Die Norm basiert auf der europarechtlichen Vorschrift des Art. 21 der Richtlinie 2011/83/EU (VRRL), wonach der Verbraucher bei telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer nicht verpflichtet werden darf, mehr als den „Grundtarif“ zu zahlen. Was aber unter Grundtarif zu verstehen ist, ist ungeklärt. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Aktuelle Abmahnquelle: Telefonnummer im Webshop

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Abmahnung, Recht

Rückblick: die wichtigsten Urteile und Gesetze im November 2015

4. Dezember 2015 von Onlinehändler News

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Viele Gesetze sind sehr abstrakt und theoretisch. Um sie in die Praxis umzusetzen, müssen sie von den Gerichten oft erst interpretiert werden. So auch einige Regelungen zum neuen Widerrufsrecht samt den dazugehörigen Informationspflichten. Im November wurden zwei spannende und für Online-Händler relevante Urteile gefällt. Lesen Sie in unserem Monatsrückblick, welche weiteren Neuigkeiten es aus dem IT-Recht gab.

Kostenpflichtige Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

Auch wenn die Möglichkeit von kaum einem Verbraucher genutzt wird – per Gesetz hat er die Möglichkeit eines telefonischen Widerrufs. Durch die aktuelle Rechtsprechung müssen Händler in ihrer Widerrufsbelehrung sogar eine Telefonnummer nennen, unter der der Unternehmer erreichbar ist. Alle Online-Händler sollten ihre Widerrufsbelehrung mittlerweile um diese Angabe ergänzt haben. Andernfalls droht sogar eine Abmahnung.

Aber auch die Angabe der Telefonnummer kann Händler in die Bredouille bringen – wenn es sich um eine kostenpflichtige Nummer handelt. Zumindest die Wettbewerbszentrale ist der Auffassung, eine für einen Widerruf bereitgestellte kostenpflichtige Nummer sei nicht zulässig. Das gesetzliche Widerrufsrecht könnte durch die anfallenden Kosten beeinträchtigt werden.

Das mit der Klärung angerufene Landgericht Hamburg hat entschieden, dass die Nutzung einer 01805er-Nummer in der Widerrufsbelehrung zulässig ist (Urteil vom 03.11.2015, Az.: 312 O 21/15). Auch wenn Kosten anfallen, werde der Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechtes abgehalten.

Rechtsanwaltskosten auch in einfachen Fällen gerechtfertigt

Kommt es zu einem Streit zwischen Verbraucher und Händler, gehen viele Betroffene voreilig zu einem Rechtsanwalt. Die Frage, ob dessen Beauftragung überhaupt notwendig gewesen wäre, kommt spätestens mit der Anwaltsrechnung auf.

Ein Schadensfall, bei dem die Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig war, soll bereits dann vorliegen, wenn der Schuldner einer Entgeltforderung in Zahlungsverzug gerät (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.09.2015, Az.: IX ZR 280/14). Auch in einfach gelagerten Fällen darf sich der Gläubiger einen Rechtsanwalt suchen. Die Folge ist, dass die Rechtsanwaltskosten vom Schuldner zu erstatten sind.

UVP-Werbung: Aktualität muss gewährleistet sein

Streichpreise können für den Kunden ein sehr verlockendes Angebot sein. So suggerieren die teilweise enormen Preisnachlässe ein echtes Schnäppchen. Auch die Gegenüberstellung mit einer UVP fällt in diese Kategorie. Stimmt die Angabe, ist dagegen auch nichts einzuwenden. Hat die angegebene UVP aber tatsächlich nie bestanden oder ist nicht mehr aktuell, täuscht der Händler seine Kunden und verschafft sich einen Wettbewerbsvorteil. Scheinbar tauchen derartige unzulässige Werbeaussagen immer wieder auf. Die Wettbewerbszentrale weist daher aktuell noch einmal darauf hin, dass eine falsche UVP-Werbung unzulässig und abmahngefährdet ist. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Rückblick: die wichtigsten Urteile und Gesetze im November 2015

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

Händlerbund: Erste Schlichtungsstelle für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten unter Onlinehändlern

26. November 2015 von Peter Höschl

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(Pressemitteilung): Wettbewerbsrechtliche Streitfragen sind einer der häufigsten Gründe für Abmahnungen. In der Studie zum Thema „Abmahnungen“ hat der Händlerbund herausgefunden, dass fast jeder dritte Händler von Abmahnungen im Jahr 2014 betroffen war. Jede zweite Abmahnung hatte dabei die Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zum Gegenstand. Mit der Initiative „FairCommerce – gegen Abmahnmissbrauch“ hat der Händlerbund die Möglichkeit für Mitglieder geschaffen, sich gegenseitig ohne Rechtsstreitigkeit auf wettbewerbsrechtliche Verstöße hinzuweisen. Nun hat der Händlerbund die erste Schlichtungsstelle für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten gegründet.

Schlichtungsstelle: Schutz vor hohen Anwalts- und Gerichtskosten

Abmahnungen sind mit hohen Kosten für die Inanspruchnahme von Anwälten und Gerichten sowie mit einen hohem bürokratischem Aufwand verbunden – sowohl für den der abmahnt, als auch für den der abgemahnt wird. Mit der Schlichtungsstelle schafft der Händlerbund eine neutrale Instanz, an die sich Online-Händler in wettbewerbsrechtlichen Streitfragen wenden können, um eine kostengünstige, aber gleichwohl rechtsverbindliche Lösung zu finden. Bundesvorsitzender Andreas Arlt: „Wir wissen wie zeitintensiv und finanziell belastend, gerade für kleine Online-Händler, eine Abmahnung ist. Unsere Initiative FairCommerce – gegen Abmahnmissbrauch erfährt unter Online-Händlern großen Zuspruch. Mit der Schlichtungsstelle bieten wir Händlern nun die Option kompetente Hilfe von erfahrenen Juristen in Anspruch zu nehmen, wenn es darum geht wettbewerbsrechtliche Streitfragen zu lösen.“ [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Händlerbund: Erste Schlichtungsstelle für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten unter Onlinehändlern

Kategorie: Pressemitteilungen, Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

Protected Shops entwickelt die nächste Stufe des automatisierten Abmahnschutzes

20. November 2015 von Gast

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Pressemitteilung: Online-Händler sind verpflichtet, bestimmte Informationen in ihrem Webshop zur Verfügung zu stellen. Das geschieht üblicherweise über Rechtstexte wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung, Impressum usw. Diese müssen nicht nur einmalig erstellt, sondern auch regelmäßig an geänderte Gesetze oder aktuelle Gerichtsurteile angepasst werden. Dies automatisch für den Händler zu tun, ist der aktuelle Service der Protected Shops GmbH, der jetzt um eine wesentliche Komponente erweitert wird.

Neue Komponente der automatischen Anpassung von Rechtstexten

Anpassungen der Rechtstexte sind auch erforderlich, wenn rechtlich relevante Umstellungen des Geschäftsbetriebs erfolgen, etwa eine neue Geschäftsadresse, das Anbieten widerrufsrechtlich relevanter Waren, oder auch die Verwendung neuer Zahlungsmethoden oder der Newsletterversand. Wer dann seine Rechtstexte nicht anpasst, muss mit teuren Abmahnungen rechnen. Um das zu verhindern, hat die Protected Shops GmbH den AGB PROTECTOR entwickelt, der ab sofort allen Shopware 5 – Usern kostenlos zur Verfügung steht.

Das leistet der AGB PROTECTOR

Wer das Plugin in seinem Shopware-Shop installiert hat, wird von diesem Zeitpunkt an immer darüber informiert, wenn sich neu installierte Plugins auf die von ihm verwendeten Rechtstexte auswirken. So weiß er, wann er handeln muss, um Abmahnungen zu vermeiden. Hohe Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der genau das Gleiche tut, können eingespart und an anderer Stelle, z.B. für Werbezwecke, eingesetzt werden, um den Shop noch erfolgreicher zu machen. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Protected Shops entwickelt die nächste Stufe des automatisierten Abmahnschutzes

Kategorie: Pressemitteilungen, Recht & Datenschutz, Shop Software, Shopsysteme Stichworte: Abmahnung, Recht

Abmahngefahr Warenbestand – Verfügbarkeitsangaben müssen korrekt und aktuell sein

19. November 2015 von Gast

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protectedshops-logoGastartikel: Das Weihnachtsgeschäft ist für viele Online-Händler die umsatzstärkste Zeit im Jahr. Dabei kann schon mal schnell der Überblick über den Warenbestand verloren gehen. Wer die Angaben zur Lieferbarkeit seiner Artikel im Webshop jedoch nicht korrekt und aktuell hält, kann abgemahnt werden, wie zwei aktuelle Fälle zeigen.

Abmahngefahr I: „lieferbare“ Artikel tatsächlich nicht (mehr) verfügbar

So hatte der Verkäufer von Elektrofahrrädern eine Abmahnung von einem Konkurrenten erhalten, weil ein als lieferbar ausgewiesenes Produkt tatsächlich ausverkauft war. Der Abmahner hatte eine Testbestellung durchgeführt und ein E-Bike geordert, das im Webshop mit dem Hinweis versehen war „Nur noch wenige Exemplare auf Lager, Lieferzeit ca. 2-4 Werktage“. Nach Absendung der Bestellung erhielt der Testkäufer eine Bestätigung per E-Mail, in der er gleichzeitig zur Zahlung des Rechnungsbetrages aufgefordert wurde; erst anschließend sollte die Ware auf den Weg gebracht werden.

Hinweis auf Ausverkauf erst nach Bestellung

Eine knappe Stunde später erhielt er eine weitere E-Mail, in der der Verkäufer mitteilte, dass das bestellte E-Bike nicht mehr lieferbar sei. In wenigen Monaten wären jedoch die aktuellen Modelle verfügbar. Auf seine Frage, wie denn nun weiter verfahren werden solle, erhielt der Händler eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Das Konkurrenzunternehmen stufte die Angabe zur Lieferbarkeit im Webshop als unzulässiges „Lockangebot“ ein und forderte Unterlassung. Der Fall landete letztendlich vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm.

Lockangebot: ausverkaufter Artikel in „ca. 2-4 Tagen lieferbar“

Die Richter gaben dem Abmahner in seiner Einschätzung Recht (Urt. v. 11.08.2015; AZ: 4 U 69/15). Der Hinweis, ein tatsächlich ausverkauftes Produkt sei noch verfügbar und würde in ca. 2-4 Werktagen geliefert werden, stellt einen Verstoß gegen das Verbot von sog. „Lockangeboten“ dar. Die entsprechende Vorschrift aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) findet – entgegen der Ansicht des beklagten Händlers – auch im Fernabsatz Anwendung und nicht nur im stationären Handel. Denn auch bei Käufen über das Internet ist der Erwerber schutzwürdig, wie gerade der dem Gericht vorgelegte Fall zeige. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Abmahngefahr Warenbestand – Verfügbarkeitsangaben müssen korrekt und aktuell sein

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

Rückblick: die wichtigsten Urteile und Gesetze im Oktober 2015

5. November 2015 von Onlinehändler News

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Im Oktober ging die Meldung wohl durch zahlreiche Medien: Das neue Elektrogesetz ist – obwohl schon lange geplant – überraschend in Kraft getreten. Für viele Händler war spätestens dann die Verunsicherung groß. Aber auch weitere Neuerungen gab es im Oktober für den Online-Handel. Wir blicken noch einmal zurück.

Neues Elektrogesetz am 24. Oktober in Kraft getreten

Das neue und novellierte Elektrogesetz war einer der prägendsten Punkte in der Rückschau auf den Monat Oktober. Obwohl die notwendigen Schritte für das neue Gesetz bereits von Bundestag und Bundesrat erledigt waren, ließ die Billigung durch den Bundespräsidenten noch auf sich warten. Umso plötzlicher wurde das Gesetz dann wenige Tage vor seinem Inkraftreten am 24. Oktober 2015 veröffentlicht. Das neue Gesetz novellierte unter anderem den Herstellerbegriff, was eine Registrierungspflicht von importierten Waren notwendig macht. Besonders prägend ist jedoch auch die Einführung einer neuen Rücknahmepflicht von Elektronikaltgeräten für Händler. Der Händlerbund hat die wichtigsten Neuerungen zum neuen Gesetz in einem anschaulichen Hinweisblatt zusammengestellt.

OLG Hamm: Warenverfügbarkeit und Lieferzeitangabe müssen stimmen

Eine Bestellung zu viel verbucht – Wie leicht ist dieser Fall eingetreten und der Kunde verärgert. Die notwendige teure Software für die stets aktuelle Anzeige können sich die wenigsten Händler leisten. Folglich kommt es in der Praxis immer wieder zu Überschneidungen und Doppelbestellungen. Die Angaben zur Verfügbarkeit (und Lieferbarkeit) in einem Online-Shop müssen jedoch stets richtig und aktuell sein müssen. Diese praxisrelevante Frage hat das OLG Hamm kürzlich noch einmal bestätigt. Aufgrund der ständigen Aktualisierbarkeit von Internetangeboten sei es unzulässig, ein Angebot für eine nicht (mehr) lieferbare Ware im Internet zu belassen. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Rückblick: die wichtigsten Urteile und Gesetze im Oktober 2015

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

Neue Pflichten für Online-Händler: Seit dem 24.10.2015 gilt das novellierte Elektrogesetz

28. Oktober 2015 von Gast

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protectedshops-logoGastartikel: Am 24.10.2015 ist das neue ElektroG in Kraft getreten. Bereits im Vorfeld wurde viel darüber diskutiert, weil es neue Pflichten für Händler schafft, die die Betroffenen vor große Herausforderungen stellen. Seit dem Tag des Inkrafttretens laufen die Umsetzungsfristen.

Mit Inkrafttreten des neuen Elektrogesetzes (ElektroG) sind neben den Herstellern nun auch Vertreiber verpflichtet, Elektro- und Elektronikaltgeräte (EAG) zurückzunehmen. Das betrifft nicht nur den stationären Handel, sondern auch den E-Commerce. Erwirbt ein Kunde ein neues Elektro- oder Elektronikgerät, ist der Verkäufer verpflichtet, ein funktional vergleichbares Altgerät zurückzunehmen (1:1-Rücknahme). Unabhängig von einem Neukauf müssen Vertreiber zudem EAG zurücknehmen, die in keiner Abmessung größer sind als 25 cm (0:1-Rücknahme).

Rücknahmepflicht bei Lager- und Versandflächen von 400 qm und mehr

Für Shop-Betreiber gilt die neue Vorgabe jedoch nur dann, wenn ihre Lager- und Versandfläche für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 Quadratmeter groß ist. Entscheidend ist dabei die Grundfläche, nicht die Regalfläche. Ist sie kleiner, besteht keine Rücknahmeverpflichtung. Händler mit mehreren Lager- und Versandflächen müssen deren Grundflächen NICHT zusammenrechnen. Relevant ist ausschließlich die Fläche des Lagers, von dem aus der konkrete Warenversand erfolgt.

Rücknahmepflicht bei mehreren Lagern

Betreibt ein Unternehmer folglich mehrere Lager, die jeweils die 400 qm nicht erreichen, ist er auch nicht zur Rücknahme verpflichtet. Auf der anderen Seite dürfte ein Verkäufer zumindest zur 0:1-Rücknahme verpflichtet sein, sobald auch nur eine seiner Lager- und Versandflächen die Mindestgröße erreicht. Denn auf den Neukauf eines funktional gleichwertigen Gerätes und die Frage, von wo aus dieses versendet wird, kommt es diesbezüglich nicht an. Zu berücksichtigen sind daher wohl alle Lager- und Versandflächen des betroffenen Händlers. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Neue Pflichten für Online-Händler: Seit dem 24.10.2015 gilt das novellierte Elektrogesetz

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

Keine Webformulare ohne (TLS-)SSL – Abmahngefahr?

20. Oktober 2015 von Nicola Straub

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Wir sind von Händlern darauf aufmerksam gemacht worden, dass derzeit von Datenschutzbehörden Händler wegen unverschlüsselt übertragener Webformulare mahnend angeschrieben werden. [Edit: Ob es tatsächlich auch echte Abmahnungen gegeben hat, ist unklar. Es ist aber denkbar, dass auch die Pflichten aus dem IT-Sicherheitsgesetz zukünftig für Abmahnungen benutzt werden könnte.]

Hintergrund

Oft gibt es ja auf einer Website und auch in Onlineshops diverse Formulare, über die Kunden unterschiedlichste Informationen übermitteln können. Angefangen mit den ganz allgemeinen Kontaktformularen über Infoanfragen zu bestimmten Produkten oder der Lieferbarkeit einzelner Artikel bis zu Preisalarm-Abos etc.

Massen von SchlössernDabei sind heutzutage die vom Shopsystem bereitgestellten Formulare meist analog zum Checkout über SSL angebunden.

Dies gilt jedoch nicht immer für sonstige Webformulare, wie allgemeine Kontaktformulare oder Formulare in angebundenen Blogs. Oft laufen solche Formulare praktisch „nebenher“ und werden nicht über eine Verschlüsselungstechnik wie beispielsweise SSL versendet.

Nach solchen Formulare sucht nun das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht systematisch und fordert die Shopbetreiber mahnend mit Fristsetzung zur (sicheren) Verschlüsselung auf. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Keine Webformulare ohne (TLS-)SSL – Abmahngefahr?

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Abmahnung, Datenschutz, Recht

Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im September 2015

9. Oktober 2015 von Onlinehändler News

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Mit dem Monat September geht nicht nur der Sommer endgültig zu Ende, sondern es endet auch ein weiterer spannender Monat für den Online-Handel. Mit einem Urteil des Bundesgerichtshofes werden Online-Händler noch einmal an die Hürden des Auktionsabbruchs bei Ebay erinnert. Lesen Sie in unserem Monatsrückblick September, welche weiteren Neuigkeiten es im IT-Recht gab.

Schadensersatzansprüche: Löschen von Geboten nur mit triftigem Grund

Wer bei Ebay Gebote löschen und Auktionen vorzeitig beenden will, braucht hierfür einen triftigen Grund. So kann die Zerstörung des Versteigerungsgegenstandes dazu führen, dass eine Auktion vor ihrem regulären Ablauf beendet werden muss. Abgebrochene Auktionen, zu denen der Verkäufer nicht berechtigt war, können sogar zu einem Schadensersatz führen.

Zwar können „gewichtigen Umstände“ zu einem rechtmäßigen Abbruch der Auktion führen. Der bloße Verdacht, es habe sich ein unseriöser Bieter beteiligt, reicht aber noch nicht aus (Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. September 2015, Az.: VIII ZR 284/14). Der Grund für das Streichen eines Angebots muss außerdem während einer laufenden Auktion nicht nur vorgelegen haben, sondern auch die Ursache für den Abbruch gewesen sein.

Widerrufsbelehrung: Information über Fristbeginn darf nicht irreführend sein

Um den Verbraucher umfassend über sein bestehendes Widerrufsrecht zu informieren, gehört in jede Widerrufsbelehrung eine Angabe zur Widerrufsfrist. Ohne einen Hinweis, wann die Frist beginnt, ist aber auch diese Information unvollständig.

Kommen verschiedene Alternativen für den Fristbeginn (z.B. bei Teillieferungen) in Frage, muss aber transparent darüber informiert werden. Die Kombination verschiedener Möglichkeiten über den Fristbeginn in einer Erklärung ist jedoch statthaft, soweit der Verbraucher dadurch nicht verwirrt und in die Irre geführt wird. Nähere Informationen zur Entscheidung und Hinweise für Online-Händler gibt es hier.

Pauschale Befreiung von Fehlern im Online-Shop nicht möglich

Die zahlreichen sich auf dem Markt befindlichen Shop- und Warenwirtschaftssysteme bieten vielfältige Möglichkeiten, den Alltag eines Online-Händlers zu automatisieren. Jedoch können sich auch hier (meist unbemerkt) Fehler einschleichen. Während Händler, die mit gedruckten Erzeugnissen wie Flyern und Printkatalogen arbeiten, keine Möglichkeit mehr haben, Fehler nachträglich zu korrigieren erwartet man im Online-Handel mehr.

Da ausreichende technische Möglichkeiten zur Verfügung stehen, Fehler schnell und unkompliziert wieder zu berichtigen, wird dies auch binnen kürzester Zeit erwartet. Hinweise wie „Inhalt des Onlineangebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.“, die pauschal von Fehlern befreien sind daher im Online-Handel nicht zulässig (Landgericht Arnsberg, Urteil vom 03.09.2015, Az.: I-8 O 63/15). [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im September 2015

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

Mehr Sicherheit im Netz: IT-SiG betrifft auch den Online-Handel

1. Oktober 2015 von Gast

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protectedshops-logoGastartikel: Immer öfter gibt es Nachrichten über Hacker-Angriffe, durch die zahlreiche Kundendaten, mitunter sogar Zahlungsdaten, abgegriffen wurden. Der Gesetzgeber hat reagiert und mit dem IT-Sicherheitsgesetz (IT-SiG) neue Pflichten u.a. für Online-Händler eingeführt.

Seit dem 25. Juli 2015 müssen Betreiber geschäftsmäßiger Telemedien, wie beispielsweise Webshop-Betreiber, Vorkehrungen treffen, um einen unerlaubten Zugriff auf ihre Webseite oder eine Störung, von innen wie von außen, zu verhindern. Zudem müssen die Kundendaten geschützt werden.

Was Online-Händler zu tun haben – zunächst unklar!

Wie so oft im eCommerce macht der Gesetzgeber keine genaueren Ausführungen dahingehend, wie genau diese Pflicht erfüllt werden soll. Gegen welche „Angriffe“ muss also geschützt und welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden? Beispielhaft genannt wird lediglich die Anwendung „anerkannter Verschlüsselungssysteme“. Konkrete Programme werden hingegen nicht vorgeschlagen. Diesbezüglich scheint der Betreiber – zunächst – frei wählen zu können, für welche Schutzmaßnahme er sich entscheidet. Sie muss jedoch dem „Stand der Technik“ entsprechen.

Nichtstun ist keine Lösung

Welche Vorkehrungen geeignet sind, die gesetzlichen Pflichten zu erfüllen, wird sich erst im Laufe der Zeit zeigen. Nämlich dann, wenn Gerichte mit dieser Frage betraut werden und die verschiedensten Lösungen als zulässig oder eben unzulässig einstufen. Dennoch sollten alle Betroffenen bereits jetzt handeln. Zumindest Sicherheitslücken im verwendeten Shopsystem können durch Installation entsprechender Sicherheitspatches ohne großen Aufwand geschlossen werden. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Mehr Sicherheit im Netz: IT-SiG betrifft auch den Online-Handel

Kategorie: IT-Sicherheit, Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

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