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Aktuelle Seite: Startseite / Archiv für Recht & Datenschutz

Recht & Datenschutz

Rechtliche Bewertung der Amazon-Option zum Kauf von FBA-Artikeln

17. Juni 2016 von Nicola Straub

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Onlineshop verkaufenWir unterstützen E-Commerce-Unternehmer bei Kauf und Verkauf von Onlineshops, Amazon-Firmen und Internetportalen. Wir sind die Spezialisten dafür und vereinen langjährige E-Commerce-Erfahrung und das Know how aus über 65 Unternehmensverkäufen und -käufen. Wir beraten Sie im Vorfeld Ihrer Entscheidung zum Firmenverkauf, ermitteln den marktgängigen Wert eines Onlineshops und begleiten sie bis zum erfolgreichen Onlineshop Verkauf. Unser Honorar ist zu 100% erfolgsabhängig.

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VenusfliegenfalleLetzte Woche berichteten wir über die AGB-Änderung von Amazon, die es dem Handelsgiganten erlaubt, nach eigenem Gutdünken den Lagerbestand von FBA-Händlern aufzukaufen. Da hieraus erstens für manche Händler erhebliche rechtliche Konsequenzen entstehen können und zweitens auch die Art und Weise, wie diese doch recht weitreichende AGB-Änderung zustande gekommen ist, merkwürdig anmutet, baten wir Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer von der RESMEDIA | Kanzlei für IT-IP-Medien in Mainz um eine juristische Bewertung. Wir freuen uns, heute ihre Stellungnahme zur Amazon-AGB-Änderung veröffentlichen zu können:

Das Problem mit dem „Kauf meines Lagerbestandes durch Amazon“

Amazon hat offenbar seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen für „Fullfillment by Amazon“ (FBA) bzw. „Versand durch Amazon“ geändert. Der Service funktioniert so, dass Händler, die dem Amazon Marketplace angeschossen sind, die Möglichkeit haben, ihre Artikel direkt bei Amazon einzulagern und Amazon den gesamten Versand und das Retourenmanagement zu überlassen. Die Änderung betrifft die Möglichkeit, wonach Amazon berechtigt sein soll, auf Lagerbestände der FBA-Händler zuzugreifen und diesen anzukaufen. Die Zustimmung der einzelnen Händler soll über die Option „Kauf meines Lagerbestandes durch Amazon genehmigen“ in den Händleraccounts im „Seller Central“ über eine vorab aktivierte Checkbox aktiviert sein. Medien berichten, dass nur einzelne Händler über die AGB-Änderung informiert wurden.

Selektive Vertriebssysteme

Unabhängig davon, ob Amazon über die vorab aktivierte Checkbox überhaupt eine wirksame Einwilligung der einzelnen Händler einholen konnte – was aus rechtlicher Sicht äußerst fraglich erscheint – ergeben sich durch das Vorgehen erhebliche vertriebsrechtliche Risiken für die einzelnen Händler, jedenfalls soweit sie selbst durch Vertriebsverträge mit Herstellern ihrer Waren vertraglich gebunden sind. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Rechtliche Bewertung der Amazon-Option zum Kauf von FBA-Artikeln

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: AGB, Amazon, amazon fba, Selektivvertrieb, Vertriebsbeschränkungen

Safe Harbour: Erste Bußgelder verhängt

13. Juni 2016 von Nicola Straub

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Nach dem „Untergang“ des Safe Harbour-Abkommens standen (bzw. stehen noch immer) Unternehmen vor dem Problem, dass sie durch die Nutzung diverser Dienste zwar Daten auf Serversysteme in Übersee transferieren (müssen), hierfür aber vielfach keine zulässige rechtliche Basis mehr bestand bzw. besteht. Während einige Dienstleister reagierten und relativ schnell Alternativen zum nicht mehr ausreichenden/gültigen „Safe Harbour“ anboten, versuchten andere, das Problem schlicht auszusitzen – vor allem auch, weil zunächst ja keine „flächendeckende Alternative“ vorhanden war. Offenbar war (und ist) es einigen Unternehmen zu mühsam gewesen, Standardvertragsklauseln auszuhandeln.

Schiff im SturmDoch „aussitzen“ ist oft eine schlechte Strategie und so gab es bereits vor einiger Zeit die Meldung, dass der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar Verfahren gegen drei große Unternehmen eingeleitet habe. Laut Pressemitteilung liegen hier nun die ersten Bußgeldbescheide vor:

Diese fielen für die betroffenen Unternehmen – Adobe, Punika und Unilever – allerdings ausgesprochen milde aus, nur zwischen 8.000,- und 11.000,- Euro Strafe wurden verhängt. Zum Vergleich: Bis zu 300.000,- Euro hätten die Strafen betragen können, doch da alle drei Unternehmen ihre Datenschutzerklärungen noch während der laufenden Verfahren angepasst hatten, wurde der mögliche Strafrahmen nicht ausgeschöpft. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Safe Harbour: Erste Bußgelder verhängt

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Datenschutz, Recht, Safe Harbour

Steier deckt auf: Seltsame Verflechtungen beim Händlerschutz

7. Juni 2016 von Peter Höschl

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Mark Steier, seit Anfang 2015, Betreiber von wortfilter.de, hat in den letzten Monaten ja bereits des öfteren über vermeintliche Misstände und Aufreger berichtet. Diesmal hat er intensiv zu einem Betreiber mehrerer Webseiten rund um den rechtlichen Händlerschutz recherchiert. Heraus kam ein langer und lesenswerter Artikel mit einigen Auffälligkeiten.

http://www.wortfilter.de/news15Q1/5228-Oliver-Korpilla-haendlerschutz-com.php

Zuerst gelesen bei: tmta

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

Rückblick: die wichtigsten Urteile und Gesetze im Mai 2016

3. Juni 2016 von Onlinehändler News

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justice_Hans_Braxmeier_pixabay„Das Internet ist für uns alle Neuland“ – Dieser Satz erntete in der Welt überwiegend Hohn und Spott. Ganz Unrecht hatte die deutsche Kanzlerin jedoch nicht damit. Die bestehenden Gesetze können längst nicht mit dem schnellen Fortschritt bei Digitalisierung und Internationalisierung mithalten. Im Mai machte die Gesetzgebung jedoch einen gewaltigen Sprung ins 21. Jahrhundert. Wir schauen auf den Monat zurück.

Vertrauen ist gut… der BGH zur fremden Artikelbeschreibungen

Ist man als Händler nicht selbst der Hersteller der eigenen Produkte, wird es mit der Überprüfung der gemachten Angaben zum Produkt schwer. Was der Hersteller oder Lieferant an Daten und Fakten übermittelt, ist von Händlern nicht prüfbar. Dass Vertrauen gut ist, Kontrolle aber besser, rief der BGH im Mai in Erinnerung. In dem veröffentlichten Urteil war die Kernaussage, dass ein Online-Händler für ein auf seiner Internetseite eingestelltes und falsch erläutertes Verkaufsangebot verantwortlich ist, auch wenn er die Angaben nicht selbst erstellt, sondern vom Lieferanten übernimmt (BGH, Urteil vom 31.03.2016, Az.: I ZR 86/13 – Himalaya Salz).

Streichpreise ohne weitere Erläuterung verwendbar

Auch wenn es viele Online-Händler gar nicht auf dem Schirm haben: Bislang musste ein durchgestrichener Preis, dem ein niedrigerer neuer Preis gegenübergestellt wird, erläutert werden. Grund ist, dass der Verbraucher wissen soll, worum es sich bei dem Streichpreis handelt, etwa die UVP oder der zuvor verlangte Preis des Händlers. Eine durchgestrichene Preisangabe ohne nähere Erläuterung sei nach aktueller Rechtsprechung nicht mehr zu beanstanden, wenn es sich eindeutig um den früher vom Händler verlangten Preis handelt (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 05.11.2015, Az.: I ZR 182/14). [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Rückblick: die wichtigsten Urteile und Gesetze im Mai 2016

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

BGH stärkt Verbraucherrechte – noch mehr Preisdruck für Online-Händler

31. Mai 2016 von Gast

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protectedshops-logoGastartikel: Online-Händlern ist das Widerrufsrecht, dass Verbrauchern von Gesetzes wegen zusteht, oftmals ein Dorn im Auge und vielfach Anlass zum Streit. Mit einer aktuellen Entscheidung sorgt der BGH für weiteren Unmut.

Dass Verbraucher den Kauf von Waren oder Dienstleistungen über das Internet widerrufen können, ist bekannt. Dass sie es aber auch als Druckmittel für Preisverhandlungen einsetzen dürfen, ohne sich dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs auszusetzen, hat jüngst der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 16.03.2016, AZ: VIII ZR 146/15) entschieden.

Was war passiert?

Ein Verbraucher bestellte zwei Matratzen bei einem Online-Händler, der mit einer Tiefpreisgarantie warb. Als er die gleichen Artikel bei einem anderen Anbieter zu einem günstigeren Preis entdeckte, bat er den ursprünglichen Verkäufer um Erstattung der Differenz. Andernfalls würde er den Kauf widerrufen. Als der Verkäufer den Ausgleich verweigerte, erklärte der Käufer den Widerruf und schickte die Matratzen zurück.

Missbrauch des Widerrufsrechts?

Der Händler sah darin einen Missbrauch des Widerrufsrechts. Dieses wird Verbrauchern im Fernabsatz eingeräumt, damit sie die bestellten Artikel auf ihre Beschaffenheit, Funktionsweise und Eigenschaften hin überprüfen und testen können, da ihnen diese Möglichkeit – im Vergleich zum stationären Handel – vor Abschluss des Kaufvertrages, verwehrt ist. Sinn und Zweck sei es jedoch nicht, unter Berufung auf das Widerrufsrecht Preisnachlässe zu fordern. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin BGH stärkt Verbraucherrechte – noch mehr Preisdruck für Online-Händler

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Fernabsatzgesetz, Recht

ARAG und Protected Shops kooperieren – noch mehr Schutz für Online-Händler

10. Mai 2016 von Online Redaktion

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(Pressemitteilung): Die Protected Shops GmbH hat in Zusammenarbeit mit der ARAG SE neue Schutzpakte für Online-Händler entwickelt, die sich rundum vor Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit der Internetnutzung absichern wollen. Geschäftsführer Markus Kluge erläutert die Vorteile. protectedshops Herr Kluge, als Rechtsdienstleister bietet die Protected Shops GmbH ihren Kunden ja bereits ein großes Spektrum an Rechtssicherheit.

Das stimmt. Wer eines unserer Schutzpakete bucht, kann sich die im Online-Handel erforderlichen Rechtstexte wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung und vieles mehr leicht, schnell und kostengünstig erstellen lassen. Die Texte sind auf den individuellen Shop des Kunden zugeschnitten und anwaltlich geprüft. Sie werden von uns umgehend angepasst, sobald es zu Rechts- oder Gesetzesänderungen kommt. Zudem übernehmen wir für sie die Haftung. Über hochmoderne Schnittstellen zu den meisten gängigen Shopsystemen können die Dokumente auch automatisch in den Webshop eingebunden und aktualisiert werden.

Sie wollen jetzt für die Online-Händler aber noch mehr tun?

Wer über das Internet Waren verkaufen will, muss viele rechtliche Bestimmungen beachten und umsetzen. Einen wichtigen Teil stellen dabei natürlich die Rechtstexte dar. Aber was ist beispielsweise, wenn der Händler eine urheberrechtliche Abmahnung wegen der von ihm verwendeten Bilder erhält? Oder wenn sich ein Konkurrent von einem Blogbeitrag des Händlers beleidigt fühlt und Strafanzeige erstattet? Um unsere Kunden auch in diesen und anderen Bereichen abzusichern, haben wir in Zusammenarbeit mit der ARAG unsere Komfort Schutzpakte geschnürt. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin ARAG und Protected Shops kooperieren – noch mehr Schutz für Online-Händler

Kategorie: Pressemitteilungen, Recht & Datenschutz Stichworte: Pressemitteilungen, Recht

Rückblick: die wichtigsten Urteile und Gesetze im April 2016

3. Mai 2016 von Onlinehändler News

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Der April setzte eindeutig ein Zeichen in puncto Jugend- und Verbraucherschutz. Zum einen wurde der Verkauf von Tabakwaren an Minderjährige zum 1. April 2016 verboten. Auch die neue Kennzeichnung von Tabakwaren wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. Der Monat April 2016 noch einmal im Rückblick.

„Visa Entropay“: Urteil zu besonderen Zahlungsarten im Online-Shop

Mit der wachsenden Zahl von Online-Shops steigt auch die Zahl der Zahlungsanbieter, derer man sich bedienen kann. Um Kunden eine gängige und zumutbare kostenlose Zahlungsart zu gewähren, hat der Gesetzgeber für Online-Händler sogar eine Pflicht daraus gemacht. Verbrauchern soll bei Bestellungen im Internet daher mindestens eine kostenlose gängige und zumutbare Zahlungsart zur Verfügung stehen. Die Zahlungsart „Visa Entropay“ ist jedenfalls noch nicht so bekannt, als dass sie als einzige kostenlose Zahlungsart im Shop verfügbar sein darf (Landgericht Berlin, Urteil vom 12.01.2016, Az.: 15 O 557/14).

Abmahnmissbrauch und der Hinweis „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“?

Abmahnungen sind ein Mittel, um einen fairen Wettbewerbs zu gewährleisten. So ist hierzulande keine staatliche Aufsicht des Wettbewerbs vorgesehen, sondern eine Maßregelung unter Mitbewerbern und Verbänden. Die Hinweise „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“, die sich immer noch auf vielen Webseiten befinden, sind rechtlich ohne Belang. Im Gegenteil: Wer den Hinweis verwendet, darf auch seinerseits ohne vorherige Kontaktaufnahme nicht abmahnen. Tut er dies doch, soll er zumindest auf seinen Abmahnkosten (z.B. für die Beauftragung des eigenen Anwaltes) sitzen bleiben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.1.2016, Az.: I-20 U 52/15).

Bundesfinanzhof zur Schwelle zwischen gewerblichen und privaten Handeln

Gewerblicher oder privater Verkauf? Jede Antwort hat für sich genommen einige rechtliche Folgen. Zum einen setzt ein gewerblicher Verkauf entsprechende gesetzliche und steuerrechtliche Pflichten in Gang. Wer sich darüber nicht im Klaren ist und bewusst oder unbewusst gewerblich handelt, kann sogar richtig Ärger bekommen. Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Verkauf von 140 Pelzmänteln aus einer Erbmasse die Schwelle zum gewerblichen Handeln in dem konkreten Fall schon überschritt (Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.08.2015, Az. XI R 43/13).

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft getreten

Lange hat der Gesetzgeber daran gebastelt. Am 01.04.2016 trat das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft, welches eine europäische Richtlinie umsetzte. Das Gesetz ergänzt die auf europäischer Ebene geltende ODR-Verordnung (mit seinen Informationspflichten) und stellt die Anforderungen an die Errichtung und Anerkennung der nationalen Schlichtungsstellen auf. Über alle Neuerungen für Online-Händler klärt das neue Hinweisblatt des Händlerbundes auf. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Rückblick: die wichtigsten Urteile und Gesetze im April 2016

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

LG Berlin – Amazon haftet für seine Marketplace-Händler

7. April 2016 von Gast

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protectedshops-logoGastartikel: Während in der Vergangenheit vielfach Marketplace-Händler wegen Verstößen des Plattformbetreibers abgemahnt und gerichtlich verurteilt wurden, trifft es nun Amazon selbst. Der Online-Riese wurde für das Fehlverhalten eines Marketplace-Händlers und die eigene Firmenphilosophie zur Verantwortung gezogen.

Das war passiert

Ein Vertragshändler von Davidoff hatte auf Amazon ein Angebot für den Verkauf eines bestimmten Parfums eingestellt und in diesem Zusammenhang Fotos des Flacons und der Verpackung hochgeladen. Die Bilder wurden ihm vom Hersteller der Produkte, der die ausschließlichen Nutzungsrechte daran hielt, für die Nutzung im stationären Ladenlokal und im eigenen, autorisierten Webshop überlassen. Eine Veröffentlichung auf Webseiten Dritter war in der Form nicht gestattet.

Auf Amazons Marketplace erschienen die Produktbilder anschließend nicht nur bei Vertragshändlern des Parfumherstellers, sondern auch bei anderen Marketplace-Verkäufern und in Angeboten des Plattformbetreibers selbst. Zudem wurde eines der Bilder auch innerhalb einer Bannerwerbung verwendet, die von Amazon auf einer externen Webseite geschaltet worden war.

Rechteinhaber mahnt Amazon ab

Davidoff sah durch diese Nutzung der Fotos ihre Rechte verletzt und mahnte Amazon ab. Zwar entfernte der Plattformbetreiber die entsprechenden Bilder, gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab, weshalb der Parfumhersteller seine Rechte vor Gericht geltend machte. Das Landgericht (LG) Berlin gab dieser Klage statt (Urteil vom 26.01.2016, AZ 16 O 103/14).

Amazon wurde vorgeworfen, die streitgegenständlichen Bilder widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht zu haben, indem es sie in den Angeboten der Vertragshändler, anderer, mit Davidoff nicht in Vertragsbeziehungen stehender Marketplace-Händler und auch in eigenen Angeboten eingebunden hatte. Weiterhin wurde die Veröffentlichung im Rahmen der Bannerwerbung beanstandet.

Die Entscheidung: Amazon ist für die Rechtsverletzung verantwortlich

Die Richter machten Amazon für die Rechtsverletzung durch die Veröffentlichung der Bilder auf der eigenen Webseite verantwortlich. Und zwar nicht nur bezüglich der Verwendung in eigenen Angeboten und solchen von Marketplace-Händlern, die nicht in vertraglicher Beziehung zum Parfumhersteller stehen, sondern auch für die Einbindung der Fotos in die Angebote der Vertragspartner des Herstellers. Also jener Händler, die die Bilder ursprünglich hochgeladen hatten.

Gestaltung der Produktdetailseite liegt in der Hand von Amazon

Wird ein Produkt auf dem Amazon-Marketplace eingestellt, wird diesem eine bestimmte sog. ASIN (Amazon Standard Identification Number) zugeordnet. Alle Informationen, die zu dieser ASIN zur Verfügung gestellt werden (Produktbeschreibungen, Fotos etc.), werden dem betreffenden Produkt zugeordnet, unabhängig davon, welcher Händler sie hochgeladen hat (das können durchaus mehrere sein, wenn verschiedene Anbieter den Online-Marktplatz für den Vertrieb desselben Produktes – z.B. Markenparfum – nutzen).

Bei der Erstellung der Produktdetailseite wird dann über einen Algorithmus aus dem gesamten Fundus dasjenige Material ausgewählt, das letztendlich auf dem Bildschirm erscheint. Das führt beispielsweise dazu, dass beim Angebot des Marketplace-Händlers X Produktfotos erscheinen können, die Marketplace-Händler Y hochgeladen hat. Verkäufer X kann die Auswahl des Produktbildes nicht beeinflussen.

Trotz Automatisierung – Amazon ist verantwortlich

Dieser Algorithmus arbeitet vollautomatisch. Eine Entscheidung des Marktplatzbetreibers oder eines Mitarbeiters erfolgt bzgl. der Auswahl der Materialien nicht mehr. Mit diesem Argument versuchte sich Amazon vor Gericht zu verteidigen. Dem folgte das LG Berlin jedoch nicht. Amazon hat sich für den Einsatz dieses Algorithmus entschieden und beschränkt sich deshalb nicht nur darauf, eine technische Einrichtung zur Verfügung zu stellen, um Waren auf der Plattform anzubieten. Das Unternehmen nimmt vielmehr Einfluss auf die Gestaltung der einzelnen Angebotsseiten.

Ob dies durch einen Mitarbeiter geschieht, der auf Grundlage festgelegter Kriterien die Materialien aus dem Gesamtfundus auswählt, die für die Produktdetailseite verwendet werden, oder über einen Algorithmus, der entsprechend programmiert wurde, ist dabei unerheblich, so die Richter. Amazon hat sich für den Einsatz eben jenes Algorithmus entscheiden, über den es selbst eine Auswahl der verwendeten Materialien trifft – und dies nicht dem Händler überlässt, der das Angebot auf dem Marketplace einstellt. Deshalb ist auch der Plattformbetreiber für daraus resultierende Verletzungshandlungen verantwortlich.

Amazon haftet für seine Marketplace-Händler

Davidoffs Vertragshändler waren nicht berechtigt, die Bilder, die Ihnen vom Rechteinhaber zur Verfügung gestellt wurden, auf Webseiten Dritter – also beispielsweise dem Marketplace von Amazon – zu nutzen. Für diesen Rechtsverstoß haftet nun der Plattformbetreiber. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin LG Berlin – Amazon haftet für seine Marketplace-Händler

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: amazon marketplace, Recht

Rückblick: die wichtigsten Urteile und Gesetze im Februar 2016

8. März 2016 von Onlinehändler News

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Der Februar stand ganz im Zeichen des Umbruchs. Auch wenn es der kürzeste Monat des Jahres war, ist allerhand Aufregendes und Ereignisreiches passiert. Gleich zu Beginn des neuen Jahres wurden sehr wichtige, den Online-Handel bestimmende, Gesetze auf den Weg gebracht. Auch die deutschen Gerichte urteilten zu wichtigen Fragen des Online-Handels.

Verkauf von nikotinhaltigen Liquids vorerst nicht mehr gestattet

In diesem Jahr ist eine große Änderung des Tabakrechtes geplant. Die bestehenden Gesetzeslücken zum Verkauf von Liquids für das Verdampfen in E-Zigaretten sollen endlich geschlossen werden. Kurz vor der Umsetzung dieses Gesetzesvorhabens mischt sich aber der Bundesgerichtshof ein und stellt den Handel mit nikotinhaltigen Liquids unter Strafe. Händler und Anhänger der elektronischen Zigaretten sind empört über das Urteil (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.12.2015, Az.: 2 StR 525/13). Erst ab dem 20. Mai ist der Verkauf mit dem neuen Tabakerzeugnisgesetz wieder legal.

Fehlende Datenschutzerklärung kann von Mitbewerbern abgemahnt werden

Auf Webseiten werden massenhaft Daten erhoben und gespeichert. Klar, dass ein Interesse der Nutzer an einer Aufklärung mit dem Verbleib und Umgang dieser sensiblen Daten besteht. Ob das Fehlen einer Datenschutzerklärung einen Abmahngrund darstellt, ist immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen – und immer noch umstritten. Zuletzt nahm das Landgericht Köln Stellung: Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten ohne Zustimmung und Belehrung ist wettbewerbswidrig und abmahnfähig (Beschluss vom 26.11.2015, Az.: 33 O 230/15).

E-Books nicht steuerlich begünstigt

Zum Schutze des Kulturgutes Buch soll auch der Verkauf von Literatur gefördert werden. Bücher sind in Deutschland deshalb steuerlich begünstigt und daher nur mit einem Steuersatz von 7% versehen. E-Books sollen jedoch umsatzsteuerrechtlich keine Bücher sein und damit nicht von dem Steuervorteil profitieren können (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 3. Dezember 2015, Az.: V R 43/13). Auf der Grundlage des Urteils dürfte davon auszugehen sein, dass auch die Lieferung von E-Books dem Regelsteuersatz unterliegt. Abhilfe kann nur eine Änderung des Steuerrechtes schaffen. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Rückblick: die wichtigsten Urteile und Gesetze im Februar 2016

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

Neue Abmahnquelle: Erste gerichtliche Verfügung wegen Fehlern beim Hinweis auf OS-Plattform

2. März 2016 von Gast

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Offensichtlich wurden bereits die ersten Abmahnungen wegen Fehlern beim Hinweis auf die sog. „OS-Plattform“ ausgesprochen. Mittlerweile ist eine erste gerichtliche Entscheidung in diesem Zusammenhang ergangen. Das LG Bochum hat gegen einen Online-Händler, auf dessen Webseite ein rechtskonformer Hinweis auf das Portal der EU-Kommission fehlte, eine einstweilige Verfügung erlassen.

Seit dem 09.01.2016 sind Shop-Betreiber verpflichtet, auf die von der EU-Kommission erstellte Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) hinzuweisen. Dabei handelt es sich um eine weitere Informationspflicht, die alle Händler betrifft, die Kauf- oder Dienstleistungsverträge online anbieten. Nichtbeachtung oder Fehler können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zur Folge haben.

Fehlender Hinweis auf OS-Plattform wettbewerbswidrig

Offensichtlich ist die Abmahnindustrie bereits aktiv geworden. Denn am 09.02.2016, also einen Monat, nachdem die europäische ODR-Verordnung (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten; VERORDNUNG (EU) Nr. 524/2013), die die neue Informationspflicht festschreibt, in Kraft getreten ist, hat das Landgericht (LG) Bochum eine einstweilige Verfügung gegen einen Shop-Betreiber erlassen, auf dessen Webseite ein entsprechender Hinweis fehlte (AZ: I-14 O 21/16). [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Neue Abmahnquelle: Erste gerichtliche Verfügung wegen Fehlern beim Hinweis auf OS-Plattform

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

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