Gastartikel: Online-Händler müssen sich derzeit mit der Einführung von neuen Informationspflichten befassen, die Ihnen der europäische Gesetzgeber auferlegt hat. Die Europäische Kommission hat die Verordnung über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Verordnung (EU) Nr. 524/2013; sog. ODR-Verordnung) und die Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Richtlinie 2013/11/EU; sog. ADR-Richtlinie) erlassen. Diese wurde mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in nationales Recht umgesetzt.
Der europäische Gesetzgeber folgt damit seinem Ziel, einfache, effiziente, schnelle und kostengünstige Möglichkeiten für Verbraucher zu schaffen, um Streitigkeiten, die sich aus Kauf- oder Dienstleistungsverträgen ergeben, außergerichtlich beizulegen.
Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), das vom deutschen Gesetzgeber erlassen wurde, aber auf der europäischen ADR-Richtline beruht, sieht zum 01.02.2017 die Einführung von neuen Informationspflichten für Onlinehändler, die Waren oder Dienstleistungen über ihre Webseite an Verbraucher („B2C“) vertreiben, vor.
Neue Informationspflichten nach dem VSBG
Die neuen Informationspflichten sind in § 36 und § 37 VSBG geregelt. Die wichtigste Pflicht, die in § 36 VSBG geregelt ist, besagt, dass jeder Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, den Verbraucher davon in Kenntnis zu setzen hat, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an einem Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Bei einer Verpflichtung (freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften) zur Teilnahme muss zudem die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Webseite genannt werden. Eine grundsätzliche Verpflichtung an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, besteht übrigens weder für Unternehmer noch für Verbraucher. [Weiterlesen…] about Verbraucherstreitbeilegung- Neue Informationspflichten für Onlinehändler ab dem 01.02.2017