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Blog für den Onlinehandel

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Aktuelle Seite: Startseite / Archiv für Recht & Datenschutz

Recht & Datenschutz

Amazons Weiterempfehlungsfunktion ist wettbewerbswidrig

2. März 2016 von Online Redaktion

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Onlineshop verkaufenWir unterstützen E-Commerce-Unternehmer bei Kauf und Verkauf von Onlineshops, Amazon-Firmen und Internetportalen. Wir sind die Spezialisten dafür und vereinen langjährige E-Commerce-Erfahrung und das Know how aus über 65 Unternehmensverkäufen und -käufen. Wir beraten Sie im Vorfeld Ihrer Entscheidung zum Firmenverkauf, ermitteln den marktgängigen Wert eines Onlineshops und begleiten sie bis zum erfolgreichen Onlineshop Verkauf. Unser Honorar ist zu 100% erfolgsabhängig.

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email pixabay -824310_1280Küssen Werben verboten: Die Weiterempfehlungsfunktion per E-Mail von Amazon ist wettbewerbswidrig. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm entscheiden. Eingeloggte Amazon-Nutzer können externe Dritte wie Freunde oder Bekannte per E-Mail auf die bei dem Online-Marktplatz erhältlichen Produkte hinweisen. Laut dem OLG stellt dies eine nicht zumutbare Belästigung dar und verstößt gegen das Wettbewerbsrecht, berichtet der Stuttgarter Rechtsanwalt Dr. Andreas Brommer von der Kanzlei „Kleiner Rechtsanwälte“ bei Internet World. Denn die Empfänger haben nicht in den Erhalt der Werbe-Mails eingewilligt.

Diese Entscheidung stellt viele Händler vor Probleme. In dem speziellen Fall ging es um einen Händler, der über den Amazon-Marketplace Sonnenschirme verkauft. Ein Wettbewerber beschwerte sich darüber, dass dieser die Weiterempfehlungs-Funktion einsetzte. Laut dem OLG Hamm ist der Anbieter selbst für den Versand der Werbe-Mails verantwortlich, auch wenn er nur ein Nutzer des Online-Marktplatzes ist. Demnach muss der Händler die Funktion kontrollieren und abstellen. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass Versand der Empfehlungs-Mails gar nicht auf dem Willen des Marketplace-Händlers beruht. Immerhin müssten Marketplace-Händler die Funktionen und Angebote von Amazon nach der Einwilligung kennen – zumindest theoretisch. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Amazons Weiterempfehlungsfunktion ist wettbewerbswidrig

Kategorie: Marketing, Recht & Datenschutz Stichworte: Amazon, Recht

Händlerbund Studie 2015: Abmahnungen gegen Online-Händler nehmen zu

26. Februar 2016 von Online Redaktion

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(Pressemitteilung): Jeder fünfte befragte Händler ist von Abmahnungen betroffen – Tendenz steigend. Was sind die Gründe, Kosten und Konsequenzen im Fall einer Abmahnung? An der Studie „Abmahnungen im Jahr 2015“ nahmen 290 Online-Händler teil. Die Befragung richtete sich an alle Online-Händler, unabhängig von einer Mitgliedschaft beim Händlerbund.

Mehr Abmahnungen als im Vorjahrhändlerbund-studie

Immer mehr Händler, die ihre Waren und Dienstleistungen in Online-Shops anbieten, haben mit Abmahnungen zu kämpfen. Dies bestätigt die Studie des Händlerbundes. Jeder zweite Befragte bemerkte einen Anstieg der erhaltenen Abmahnungen im Vergleich zum Vorjahr. Rund 20 Prozent der befragten Online-Händler mussten sich im Jahr 2015 mit dem Thema Abmahnungen auseinandersetzen. Zum Stichwort „Abmahnmissbrauch“ erklärt der Bundesvorsitzende des Händlerbundes, Andreas Arlt: „Zwar sind Abmahnungen ein wichtiges marktregulierendes Mittel, um Rechtsverletzungen zu beseitigen, das massenhafte Abmahnen geringer Verstöße ist für viele Händler jedoch existenzbedrohend und behindert den fairen Wettbewerb.“ [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Händlerbund Studie 2015: Abmahnungen gegen Online-Händler nehmen zu

Kategorie: Recht & Datenschutz, Studien & Märkte Stichworte: Abmahnung, Pressemitteilungen, Recht, Studien

Datenschutzdilemma und Verbandsklagen: Amazon Marketplace nach Safe Harbour

24. Februar 2016 von Nicola Straub

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Im vergangenen Jahr wurde rechnerisch jeder 5. Onlinehändler mindestens einmal abgemahnt. Diese unschöne Zahl stammt aus der Studie „Abmahnungen im Jahr 2015“, die der Händlerbund heute veröffentlichte. Zudem scheint es trotz aller Anstrengungen, den Abmahnwahnsinn zu reduzieren, in 2015 mehr Abmahnungen gegeben zu haben als 2014, wobei es überwiegend um Wettbewerbsverstöße ging. Die einzige gute Nachricht ist: Die Kosten pro Abmahnung lagen im Schnitt bei ’nur‘ rund 500 Euro.

Angesichts dieser Daten mag man gar nicht daran denken, dass 2016 eine erneute Steigerung bei der Anzahl der Abmahnungen bringen könnte. Doch tatsächlich ist dies eine konkrete Gefahr. Denn seit heute dürfen Verbraucherschutzverbände Datenschutzverstöße bei Unternehmen abmahnen.

Und in diesem Bereich gibt es einiges, was „Stoff für Abmahnungen“ bietet, denkt man beispielsweise an das noch immer weit verbreitete Fehlen einer Verschlüsselung bei der Übertragung sensibler Daten. Dies wurde bereits vor einiger Zeit schon vom LDA Bayern abgemahnt (wir berichteten) – zukünftig könnten hier auch Verbraucherschutzverbände aktiv werden.

Noch schwieriger ist die Lage rund um die Datenübertragung in die USA – Thema „Safe Harbour“ bzw. „EU-US Privacy Shield“. Denn hier kann sich selbst ein engagierter Sitebetreiber aktuell kaum zurecht finden, weil es richtige „richtige Lösungen“ für viele gängige Dienste hier (noch) gar nicht gibt! [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Datenschutzdilemma und Verbandsklagen: Amazon Marketplace nach Safe Harbour

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Abmahnung, Datenschutz, Safe Harbour

Safe Harbor – Fristverlängerung für Unternehmen

8. Februar 2016 von Gast

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protectedshops-logoAm 02.02.2016 hat die EU-Kommission verkündet, eine Einigung mit der US-Regierung erzielt zu haben, um personenbezogene Daten von EU-Bürgern, die in die USA übermittelt werden, zu schützen. Obwohl es noch keine schriftliche Vereinbarung gibt, wird das Nachfolgeabkommen zu Safe Harbor bereits jetzt heftig kritisiert. Für Online-Händler gibt es zunächst jedoch gute Neuigkeiten.

Was wir wissen

EuGH erklärt Safe Harbor für ungültig

Am 06.10.2015 hat der europäische Gerichtshof (EuGH) das sog. Safe-Harbor-Abkommen, das als Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten aus Europa in die Vereinigten Staaten dienen sollte, für ungültig erklärt (Rechtssache C 362/14). Folge davon war, dass Datentransfers nicht mehr darauf gestützt werden konnten. Wer Daten seiner Kunden oder Mitarbeiter in die USA übermittelte, entweder weil seine eigenen Server dort stehen, oder weil er Dienstleister nutzt, die Daten nach Amerika übermitteln (z.B. Webtools), musste diesen Transfer seit dem Urteil aus Luxemburg auf andere rechtliche Füße stellen. Alternativen waren vor allem die EU-Standardvertragsklauseln und verbindliche Unternehmensregeln (Binding Corporate Rules – BCR).

Verwendung von Standardvertragsklauseln und BCR bis Ende Januar zulässig

Obwohl beide Optionen ebenfalls datenschutzrechtlichen Bedenken begegnen, stuften zumindest die europäischen Datenschutzbehörden – deren Vertreter zusammen mit dem europäischen Datenschutzbeauftragten die sog. Artikel-29-Datenschutzgruppe bilden – sie als weiterhin zulässig ein. Sie setzten der EU-Kommission jedoch eine Frist, um bereits schwebende Verhandlungen mit den USA über ein Nachfolgeabkommen zu Safe Harbor zeitnah abzuschließen. Diese Frist lief Ende Januar 2016 aus. Danach sollten alle „geeigneten und erforderlichen Maßnahmen“ ergriffen werden, um die Entscheidung des EuGH umzusetzen. Für betroffene Unternehmen hätte das verwaltungsrechtliche Unterlassungsverfügungen und Ordnungsgelder zur Folge gehabt.

02.02.2016: Einigung zwischen EU und USA auf Nachfolgeabkommen

Zwei Tage nach Ablauf der Frist, am 02.02.2016 hat nun die EU-Kommission die Einigung mit der US-Regierung verkündet. Der „EU-US Privacy Shield“ soll künftig für einen angemessenen Schutz europäischer personenbezogener Daten in den USA sorgen. Eine schriftliche Vereinbarung gibt es allerdings noch nicht. Einblicke in den Inhalt der Vereinbarung hatte die EU-Kommission in ihrer Pressemitteilung gegeben und damit bereits reichlich Kritik ausgelöst. Unter anderem von Seiten Max Schrems, dessen Klage gegen den Umgang seiner Daten durch Facebook letztendlich zum Urteil des EuGH geführt hat.

Was wir nicht wissen

Schriftliche Vereinbarung liegt noch nicht vor

Eine schriftliche Version, in der die Vereinbarungen, die zwischen der EU-Kommission und der US-Regierung getroffen wurden, festgehalten sind, gibt es noch nicht. Diese soll in den nächsten Wochen ausgearbeitet werden. Erst dann kann – unter anderem – von der Artikel-29-Datenschutzgruppe geprüft werden, ob die Vorgaben des EuGH eingehalten wurden, der Privacy Shield also ein Datenschutzniveau in den Vereinigten Staaten herstellen kann, das mit dem in Europa vergleichbar ist. Denn das ist die Grundvoraussetzung dafür, dass personenbezogene Daten aus Europa in die USA übermittelt werden dürfen.

Änderungen amerikanischer Gesetze erforderlich

Die Richter aus Luxemburg haben in ihrer Entscheidung vor allem die massenhafte und anlasslose Überwachungstätigkeit der us-amerikanischen Sicherheitsbehörden und Geheimdienste kritisiert. Um personenbezogene Daten aus Europa in den Vereinigten Staaten tatsächlich sicher zu speichern und zu verarbeiten, müssten die amerikanischen Gesetze geändert werden, die einen uneingeschränkten Zugriff auf sie gestatten. Zudem müssten EU-Bürger die Möglichkeit bekommen, Informationen zu den über sie gespeicherten Daten zu erlangen und diese berichtigen oder löschen zu lassen. Auch eine Rechtsschutzmöglichkeit muss ihnen zur Verfügung gestellt werden. Sofern der Privacy Shield diesen Anforderungen nicht gerecht wird, ist es unwahrscheinlich, dass er einer Überprüfung standhält. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Safe Harbor – Fristverlängerung für Unternehmen

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Datenschutz, Recht

Rückblick: die wichtigsten Urteile und Gesetze im Januar 2016

2. Februar 2016 von Onlinehändler News

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justice_Hans_Braxmeier_pixabayDas Jahr ist erst einen Monat alt, doch schon jetzt sind einige sehr bedeutende Urteile bekannt geworden. „Tell a friend, Widerrufsrecht und Paypal“ waren die Schlagwörter, die den Auftakt für den ersten Monat des Jahres bildeten. Lesen Sie in unserem Monatsrückblick, welche weiteren Neuigkeiten es aus dem IT-Recht gab.

Weiterempfehlungs-Funktion von Ebay für unzulässig erklärt

Dass man auf Webseiten von der Nutzung sogenannter Weiterempfehlungs- oder auch „Tell a friend“-Funktionen die Finger weg lassen sollte, ist seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes nicht Neues. In Online-Shops hat man als Betreiber weitestgehend Einfluss auf die Darstellung, auf Plattformen hat man dagegen kein Mitspracherecht. Ebay scheint sich die strenge Rechtsprechung jedoch angenommen zu haben und bietet seit einer Weile eine neue Weiterempfehlungsfunktion an, bei der der Nutzer in sein eigenes E-Mail-Postfach geleitet wird und von da aus die Empfehlung verschickt. Aus unserer Sicht eine rechtssichere Lösung.

Das Landgericht Hamburg folgte dieser Auffassung jedoch nicht (Urteil vom 8. Dezember 2015, Az.: 406 HKO 26/15). Es sei schon ausreichend, dass der Händler etwaige Weiterempfehlungen dadurch veranlasst hat, dass er eine bestimmte Verkaufsplattform genutzt hat, die eine derartige Weiterempfehlungsfunktion bereithält.

Neue Paypal-Nutzungsbedingungen erweitern Käuferschutz

Der Online-Handel ist ein schnelllebiges Geschäft. Immer wieder muss daher auch Paypal Änderungen an seinen Nutzungsbedingungen vornehmen, um sie an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Auch in diesem Jahr kündigte Paypal die Änderung bzw. Erweiterung seiner Bedingungen (u.a. Nutzungsbedingungen und Datenschutzgrundsätze) an. Zum 23. Februar 2016 werden bei der Nutzung von Paypal neue Datenschutzgrundsätze sowie zum 23. März 2016 neue Nutzungsbedingungen (einschließlich der Käufer- und Verkäuferschutzrichtlinien) eingeführt. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Rückblick: die wichtigsten Urteile und Gesetze im Januar 2016

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

Safe Harbour: Frist läuft ab – Shop-Betreiber müssen handeln

27. Januar 2016 von Gast

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protectedshops-logoNach dem Urteil des EuGH, mit dem er das sog. Safe-Harbour-Abkommen für ungültig erklärt hat, besteht einige Rechtsunsicherheit bzgl. der Datenübermittlung nach Amerika. Europäische Datenschutzbehörden wollen ab Februar rechtliche Maßnahmen gegen Unternehmen ergreifen, die rechtswidrig Daten in die USA übermitteln.

Nach Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes, mit dem das Safe-Harbour-Abkommen für ungültig erklärt wurde, hat die sog. „Artikel 29 Datenschutzgruppe“, die aus den Vertretern der nationalen Datenschutzbehörden aller Mitgliedstaaten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und einem Vertreter der Europäischen Kommission besteht, die einzelnen Mitgliedstaaten und die Europäischen Institutionen aufgefordert, zusammen mit der US-Regierung Lösungen zu entwickeln, damit Daten aus Europa wieder zulässigerweise in die USA übermittelt werden können. Die dafür gesetzte Frist läuft Ende Januar aus.

Datenschutzrechtliche Maßnahmen ab Februar angekündigt

Ab Februar werden die EU-Datenschutzbehörden „alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen ergreifen“, um das Urteil des EuGH durchzusetzen. Für Unternehmen läuft die Schonfrist also bald ab. Wer immer noch Datentransfers in die USA auf das Safe-Harbour-Abkommen stützt, muss mit Unterlassungsverfügungen und Bußgeldern rechnen. Alternative rechtliche Grundlagen bestehen noch in Form der EU-Standardvertragsklauseln und verbindlicher Unternehmensregelungen (Binding Corporate Rules – BCR). Beide werden von der Artikel-29-Gruppe noch als zulässig eingestuft. Jedoch stehen auch sie auf dem Prüfstand.

Standardvertragsklauseln und BCR unzulässig?

Deutsche Datenschutzbehörden haben diese Alternativen zu Safe Harbour bereits als unzulässig eingestuft und wollen keine Genehmigungen mehr für Datenübermittlungen erteilen, die darauf beruhen. Denn keine von beiden rechtlichen Grundlagen kann in Amerika ein Datenschutzniveau herstellen, das mit dem in der EU vergleichbar ist. Zumindest nicht, solange in den USA Gesetze gelten, die es Behörden und Geheimdiensten gestatten, massenhaft und uneingeschränkt auf Daten zuzugreifen.

EuGH-Urteil betrifft auch den E-Commerce

Von der EuGH-Entscheidung sind alle Unternehmen betroffen, die entweder selbst personenbezogene Daten in die USA übermitteln oder Drittanbieter, etwa Dienstleister nutzen, die das tun. Das kann auch auf Shop-Betreiber zutreffen, z.B. wenn sie Webtools für den Newsletter-Versand oder E-Mail-Programme nutzen, deren Anbieter ihren Sitz und/oder ihre Server in Amerika haben. Wer ab Februar keine Sanktionen von Datenschutzbehörden riskieren will, muss also handeln. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Safe Harbour: Frist läuft ab – Shop-Betreiber müssen handeln

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht, Safe Harbour

Ab dem 09.01.2016 gelten neue Informationspflichten für Online-Händler

8. Januar 2016 von Gast

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protectedshops-logoNach einem Jahr mit vielen rechtlichen Änderungen beginnt 2016 ebenfalls frühzeitig mit gesetzlichen Neuerungen. Ab dem 09.01.2016 sind Händler verpflichtet, neue Angaben in ihrem Webshop zur Verfügung zu stellen.

Um Verbrauchern die Lösung von rechtlichen Streitigkeiten mit Händlern zu erleichtern, hat der europäische Gesetzgeber verschiedene Regelungen auf den Weg gebracht: die ADR-Richtlinie (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten; 2013/11/EU) und die ODR-Verordnung (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten; VERORDNUNG (EU) Nr. 524/2013).

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist auf dem Weg

Die ADR-Richtlinie muss zunächst in deutsches Recht umgesetzt werden. Das wird über das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) erfolgen, was am 03.12.2015 vom Bundestag beschlossen wurde. In Kraft treten kann es, sobald auch der Bundesrat zugestimmt hat und es im Bundesgesetzblatt veröffentlich wurde. Geschieht das, wie erwartet, im Februar, kommen ab März 2017 weitere Informationspflichten auf Online-Händler zu.

ODR-Verordnung tritt am 09.01.2016 in Kraft

Im Gegensatz dazu benötigt die ODR-Verordnung keine Umsetzung in Deutschland. Sie gilt in jedem Mitgliedstaat der EU unmittelbar. Die Verordnung tritt am 09.01.2016 in Kraft und hält ebenfalls neue Pflichten für Shop-Betreiber bereit.

Streitbeilegung ohne Gerichtsverfahren

Beide Regelwerke sollen eine Streitschlichtung außerhalb von Gerichtsverfahren ermöglichen. Die ADR-Richtlinie und das VSBG regeln die Streitschlichtung über sog. Schlichtungsstellen, die in Deutschland etabliert werden sollen. Die ODR-Verordnung schafft die Möglichkeit, eine Streitschlichtung über das Internet vorzunehmen. Zu diesem Zweck wurde die EU-Kommission aufgefordert, eine entsprechende Plattform zu erstellen, über die derartige Verfahren eingeleitet werden können und allgemeine rechtliche Information zur Verfügung gestellt werden. Zeit hatte sie dafür bis zum 09.01.2016. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Ab dem 09.01.2016 gelten neue Informationspflichten für Online-Händler

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

Gesetzliche Änderungen 2015 und was 2016 auf Online-Händler zukommt

17. Dezember 2015 von Gast

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protectedshops-logoWie in jedem Jahr gab es auch 2015 zahlreiche gesetzliche Änderungen und Neuerungen, die sich auf den Online-Handel auswirken oder sich noch auswirken werden. Was auf Shop-Betreiber 2016 zukommt soll nachfolgend kurz zusammengefasst werden.

RÜCKBLICK

Energiekennzeichnung: Etikett und Datenblatt erforderlich

Shop-Betreiber, die energierelevante Produkte vertreiben, müssen ihren Kunden seit dem 01.01.2015 ein elektronisches Etikett und ein Datenblatt (beide erhalten sie von den Geräteherstellern) zur Verfügung stellen. Die Einbindung muss in unmittelbarer Nähe zum Produktpreis erfolgen und ist auf zwei Arten möglich. Entweder durch direkte Darstellung oder mittels geschachtelter Anzeige unter Verwendung des zutreffenden Energieeffizienzklassesymbols.

Neuerungen bei der Umsatzbesteuerung von digital erbrachten Leistungen

Ebenfalls seit dem 01.01.2015 gelten neue europarechtliche Vorgaben zur Umsatzbesteuerung. Wer Leistungen auf elektronischem Wege erbringt (z.B. Downloads Streams oder Apps), muss seinen Umsatz in dem Mitgliedstaat versteuern, in dem der Käufer seinen Wohnsitz hat. Ausschlaggebend ist also nicht mehr der Sitz des Unternehmens.

Achtung: Es kommt nicht darauf an, dass die Bestellung auf elektronischem Wege erfolgt (etwa über das Internet), sondern darauf, dass die Waren elektronisch geliefert werden. Online-Bestellungen von verkörperten Waren (z.B. Möbel, Lebensmittel oder auch Filme oder Musik, die sich auf einem Datenträger, etwa einer CD oder DVD befinden) fallen nicht unter die Neuregelung.

Tipp: Zur Vereinfachung der Umsatzsteuererklärung haben betroffene Händler die Möglichkeit, am sog. „Mini-One-Stop-Shop“-Verfahren (MOSS) teilzunehmen.

Neue Vorgaben für Zahlungen im Internet

Der europäische Gesetzgeber will Zahlungen im Internet sicherer machen und hat deshalb die Zahlungsdiensterichtlinie überarbeitet. Die Umsetzung der Vorgaben in Deutschland wird noch einige Zeit dauern. Bis dahin gelten seit dem 05.11.2015 die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erlassenen „Mindestanforderungen an die Sicherheit von Internetzahlungen“ (MaSI).

Online-Händler sind von diesen nur mittelbar betroffen, denn die Vorgaben richten sich an deutsche Zahlungsdienstleister. Wer entsprechende Paymentservices jedoch in seinem Webshop zur Verfügung stellen will, wird durch die Anbieter u.a. verpflichtet werden, eine „starke Kundenauthentifizierung“ bei der Zahlung zu ermöglichen. Dadurch soll das Bezahlen zwar sicherer werden, die Vorgaben machen den Vorgang an sich jedoch aufwendiger. Die Anzahl der Kaufabbrüche könnte steigen. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Gesetzliche Änderungen 2015 und was 2016 auf Online-Händler zukommt

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

Von Keksen zu Bildern – Können Tracking-Pixel rechtskonform eingesetzt werden?

16. Dezember 2015 von Gast

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Seit einiger Zeit sind die rechtlichen Vorgaben beim Einsatz von Cookies in aller Munde. Doch auf vielen Websites kommt längst ganz andere Technologien zum Einsatz, die ebenfalls datenschutzrechtliche Fragen aufwerfen: das Tracking-Pixel. Facebook und Google bieten mittlerweile einfache Möglichkeiten, solche Tracking-Pixel zu implementieren. Doch wie sieht es mit den rechtlichen Voraussetzungen für deren Einsatz aus? Wir beleuchten die kleinen Bildchen aus rechtlicher Sicht.

Tracking-Pixel, 1×1 Pixel, Zählpixel?

Bei Tracking-Pixeln, oft auch 1×1-Pixel, Zählpixel o. ä. genannt, sind winzige Bilddateien, die in eine Homepage eingearbeitet werden. In der Regel sind sie so klein und farblich so gestaltet, dass sie vom Besucher der Seite nicht wahrgenommen werden. Dieses wird mit einem Tracking-Code in den HTML-Code der Webseite implementiert. So kann der Webseitenbetreiber das Nutzerverhalten auch seitenübergreifend und vor allem auch noch nach dem Klick des Nutzers auf einen bestimmten Link verfolgen.

Die Vorteile bei der Nutzeranalyse sind Grund genug von herkömmlichen Cookies auf Tracking-Pixel umzustellen.

Rechtliche Grundlage

Grundsätzlich ist auf Webseiten das Telemediengesetz (TMG) anwendbar. Beim Einsatz von Tracking-Tools kommt darüber hinaus auch der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Betracht. Dies ist dann der Fall, wenn Daten erfasst werden, die Rückschlüsse auf die konkrete Person des Nutzers zulassen, also zumindest immer dann, wenn die Daten mit einem Nutzerprofil oder einem Kundenkonto verknüpft werden. Werden die Daten hingegen verschleiert (bspw. wie bei AnonymizeIP bei Google-Analytics), dann sind nur die Voraussetzungen des TMG zu beachten.

Opt-in oder Opt-out?

Ob  bei der Nutzeranalyse mittels Tracking-Pixels eine Opt-out-Möglichkeit des Nutzers genügt oder ob dieser zuvor aktiv in die Nutzung des Tracking-Pixels einwilligen (opt-in) muss, hängt von der Rechtsgrundlage ab.

Ist ein Rückschluss auf den spezifischen Nutzer nicht möglich, weil die Informationen anonymisiert und nicht mit einem Profil verknüpft werden, richten sich die rechtlichen Vorgaben nach § 15 Abs. 3 TMG. Danach dürfen Dienstanbieter „für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht.“ Die Nutzungsprofile dürfen dabei nicht mit den Daten des Trägers des Pseudonyms zusammengeführt werden. In diesem Fall reicht es also aus, wenn der Nutzer ausführlich in der Datenschutzerklärung über den Einsatz des Tracking-Pixels informiert und ihm die Möglichkeit des Opt-outs eingeräumt wird.

Anders sieht es hingegen aus, wenn die Daten mit einem Nutzerkonto verknüpft werden. Hier ist das BDSG zu beachten, insbesondere § 4 BDSG. Danach dürfen personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich anordnet oder der Nutzer eingewilligt hat. Eine ausdrückliche, gesetzliche Erlaubnis für Tracking-Pixel besteht nicht. Daher kommt es in diesem Fall immer auf die Einwilligung des Nutzers an. Diese muss noch vor der Erhebung der Daten, also bevor das Pixel das erste Mal eingesetzt wird, eingeholt werden. Hier ist dann ein aktives Opt-in des Nutzers erforderlich. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Von Keksen zu Bildern – Können Tracking-Pixel rechtskonform eingesetzt werden?

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Facebook, Recht

Das neue ElektroG und die Folgen

14. Dezember 2015 von Peter Höschl

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Am 2. Juli 2015 hat der Bundestag die Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) beschlossen. Seit dem 24. Oktober ist das Gesetz in Kraft. Für Online-Händler ergeben sich durch die Neuerungen zahlreiche Pflichten. Professionelle Dienstleister bieten die Möglichkeit, diesen ohne großen Aufwand nachzukommen.

Wer als Online-Händler Elektrogeräte vertreibt und sich noch nicht um die Anforderungen gekümmert hat, die das neue ElektroG mitbringt, sollte das schleunigst nachholen. Ansonsten nämlich drohen Abmahnungen durch Wettbewerber und Bußgelder bis zu 100.000 Euro. Darauf weist das Unternehmen Bähr Entsorgungsmanagement im Beitrag „Das neue Elektrogesetz und seine Rücknahmepflicht“  im Online-Magazin shopanbieter to go hin.

Welche Geräte sind betroffen?

Betroffen sind Online-Händler, wenn sie die folgenden Produkte vertreiben. Dabei spielt es keine Rolle, welche Stückzahlen abverkauft werden und ob der Verkauf über einen eigenen Online-Shop oder ausschließlich über externe Online-Marktplätze abgewickelt wird:

  • Haushaltsgroßgeräte
  • Haushaltskleingeräte
  • Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
  • Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule
  • Beleuchtungskörper
  • elektrische und elektronische Werkzeuge
  • Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
  • Medizinprodukte
  • Überwachungs- und Kontrollinstrumente
  • automatische Ausgabegeräte

mobile-phone-Zdenek Chalupsky-pixabaySchaut man sich die Liste einmal genauer an, fällt auf, dass deutlich mehr Online-Händler betroffen sind, als man zunächst annehmen könnte. Unter das Elektrogesetz fallen nämlich auch Produkte wie Kameras, Receiver, LED-Lampen, USB-Sticks und Mobiltelefone. Sobald sich eines dieser oder eines der anderen Produkte aus der Liste im Sortiment eines Online-Händlers befindet, gelten für ihn die neuen Regelungen des Gesetzes.

Online-Händler, die sich nicht sicher sind, ob die von ihnen vertriebenen Produkte unter die neue Regelung fallen, finden auf der Website www.baehr-kompakt.de  ausführliche Informationen zum Thema.

Händler werden zu „Quasiherstellern“

Zu den neuen Pflichten der Hersteller von Elektrogeräten gehört eine Registrierung jedes einzelnen Modells bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung EAR). Damit scheinen Online-Händler in diesem Punkt fein raus zu sein – doch das stimmt nur zum Teil. Vertreiben sie nämlich Produkte von Herstellern, dessen Produkte nicht ordnungsgemäß registriert wurden, gelten die Händler als „Quasihersteller“. Gleiches gilt, wenn sie Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht aus Deutschland stammen, erstmals auf dem deutschen Markt anbieten. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Das neue ElektroG und die Folgen

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

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