Werben verboten: Die Weiterempfehlungsfunktion per E-Mail von Amazon ist wettbewerbswidrig. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm entscheiden. Eingeloggte Amazon-Nutzer können externe Dritte wie Freunde oder Bekannte per E-Mail auf die bei dem Online-Marktplatz erhältlichen Produkte hinweisen. Laut dem OLG stellt dies eine nicht zumutbare Belästigung dar und verstößt gegen das Wettbewerbsrecht, berichtet der Stuttgarter Rechtsanwalt Dr. Andreas Brommer von der Kanzlei „Kleiner Rechtsanwälte“ bei Internet World. Denn die Empfänger haben nicht in den Erhalt der Werbe-Mails eingewilligt.
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Diese Entscheidung stellt viele Händler vor Probleme. In dem speziellen Fall ging es um einen Händler, der über den Amazon-Marketplace Sonnenschirme verkauft. Ein Wettbewerber beschwerte sich darüber, dass dieser die Weiterempfehlungs-Funktion einsetzte. Laut dem OLG Hamm ist der Anbieter selbst für den Versand der Werbe-Mails verantwortlich, auch wenn er nur ein Nutzer des Online-Marktplatzes ist. Demnach muss der Händler die Funktion kontrollieren und abstellen. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass Versand der Empfehlungs-Mails gar nicht auf dem Willen des Marketplace-Händlers beruht. Immerhin müssten Marketplace-Händler die Funktionen und Angebote von Amazon nach der Einwilligung kennen – zumindest theoretisch. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Amazons Weiterempfehlungsfunktion ist wettbewerbswidrig



Das Jahr ist erst einen Monat alt, doch schon jetzt sind einige sehr bedeutende Urteile bekannt geworden. „Tell a friend, Widerrufsrecht und Paypal“ waren die Schlagwörter, die den Auftakt für den ersten Monat des Jahres bildeten. Lesen Sie in unserem Monatsrückblick, welche weiteren Neuigkeiten es aus dem IT-Recht gab.
Schaut man sich die Liste einmal genauer an, fällt auf, dass deutlich mehr Online-Händler betroffen sind, als man zunächst annehmen könnte. Unter das Elektrogesetz fallen nämlich auch Produkte wie Kameras, Receiver, LED-Lampen, USB-Sticks und Mobiltelefone. Sobald sich eines dieser oder eines der anderen Produkte aus der Liste im Sortiment eines Online-Händlers befindet, gelten für ihn die neuen Regelungen des Gesetzes.