Wie in jedem Jahr gab es auch 2015 zahlreiche gesetzliche Änderungen und Neuerungen, die sich auf den Online-Handel auswirken oder sich noch auswirken werden. Was auf Shop-Betreiber 2016 zukommt soll nachfolgend kurz zusammengefasst werden.
RÜCKBLICK
Energiekennzeichnung: Etikett und Datenblatt erforderlich
Shop-Betreiber, die energierelevante Produkte vertreiben, müssen ihren Kunden seit dem 01.01.2015 ein elektronisches Etikett und ein Datenblatt (beide erhalten sie von den Geräteherstellern) zur Verfügung stellen. Die Einbindung muss in unmittelbarer Nähe zum Produktpreis erfolgen und ist auf zwei Arten möglich. Entweder durch direkte Darstellung oder mittels geschachtelter Anzeige unter Verwendung des zutreffenden Energieeffizienzklassesymbols.
Neuerungen bei der Umsatzbesteuerung von digital erbrachten Leistungen
Ebenfalls seit dem 01.01.2015 gelten neue europarechtliche Vorgaben zur Umsatzbesteuerung. Wer Leistungen auf elektronischem Wege erbringt (z.B. Downloads Streams oder Apps), muss seinen Umsatz in dem Mitgliedstaat versteuern, in dem der Käufer seinen Wohnsitz hat. Ausschlaggebend ist also nicht mehr der Sitz des Unternehmens.
Achtung: Es kommt nicht darauf an, dass die Bestellung auf elektronischem Wege erfolgt (etwa über das Internet), sondern darauf, dass die Waren elektronisch geliefert werden. Online-Bestellungen von verkörperten Waren (z.B. Möbel, Lebensmittel oder auch Filme oder Musik, die sich auf einem Datenträger, etwa einer CD oder DVD befinden) fallen nicht unter die Neuregelung.
Tipp: Zur Vereinfachung der Umsatzsteuererklärung haben betroffene Händler die Möglichkeit, am sog. „Mini-One-Stop-Shop“-Verfahren (MOSS) teilzunehmen.
Neue Vorgaben für Zahlungen im Internet
Der europäische Gesetzgeber will Zahlungen im Internet sicherer machen und hat deshalb die Zahlungsdiensterichtlinie überarbeitet. Die Umsetzung der Vorgaben in Deutschland wird noch einige Zeit dauern. Bis dahin gelten seit dem 05.11.2015 die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erlassenen „Mindestanforderungen an die Sicherheit von Internetzahlungen“ (MaSI).
Online-Händler sind von diesen nur mittelbar betroffen, denn die Vorgaben richten sich an deutsche Zahlungsdienstleister. Wer entsprechende Paymentservices jedoch in seinem Webshop zur Verfügung stellen will, wird durch die Anbieter u.a. verpflichtet werden, eine „starke Kundenauthentifizierung“ bei der Zahlung zu ermöglichen. Dadurch soll das Bezahlen zwar sicherer werden, die Vorgaben machen den Vorgang an sich jedoch aufwendiger. Die Anzahl der Kaufabbrüche könnte steigen.
IT-SiG: Technische Schutzmaßnahmen erforderlich
Auch das IT-Sicherheitsgesetz (IT-SiG) soll für mehr Sicherheit im Internet sorgen. Zu diesem Zweck sind Anbieter von Telemedien, also u.a. Shop-Betreiber, seit dem 25.07.2015 verpflichtet, technische Maßnahmen zu ergreifen, um die Webseite vor unberechtigtem Zugriff und Störungen sowie die Daten der Kunden zu schützen. Welche konkreten Maßnahmen erforderlich sind, ist derzeit jedoch noch ungeklärt.
Neues UWG: keine inhaltlichen Änderungen
Am 10.12.2015 ist das novellierte UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) in Kraft getreten. Die Änderungen dienen jedoch hauptsächlich der strukturellen Anpassung und der weiteren Vereinheitlichung mit den europarechtlichen Vorgaben. Neuerungen der materiellen Rechtslage sind hingegen nicht anzunehmen. Für Online-Händler sollte sich durch die Änderung folglich in der Praxis nichts ändern.
Änderungen des BattG betreffen Fahrzeugbatteriepfand und Verkaufsverbote
Seit dem 01.10.2015 dürfen Knopfzellen oder aus Knopfzellen bestehende Batteriesätze, die einen Quecksilberanteil von mehr als 0,0005 Gewichtsprozent haben, nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.
Änderungen ergeben sich zudem für den Verkauf von Fahrzeugbatterien. Durften Händler vor Inkrafttreten der neuen Regelungen die Auszahlung des Pfandes für Fahrzeugaltbatterien von der Vorlage einer Pfandmarke abhängig machen, ist das seit dem 27.11.2015 nicht mehr zulässig. Es genügt, wenn der Kunde eine schriftliche oder elektronische Bestätigung vorlegt, dass die Altbatterie an anderer Stelle zurückgegeben, das Pfand jedoch nicht ausgezahlt wurde.
Achtung: Diesbezüglich sind möglicherweise Änderungen in den Informationen zur Batterieentsorgung erforderlich!
Neuerungen bei Amazon und ebay
Auch für den Verkauf über die Online-Marktplätze ebay und Amazon haben sich einige Änderungen ergeben. So wurde bei ebay die Warenkorbfunktion eingeführt, über die mehrere Artikel desselben oder auch verschiedener ebay-Verkäufer zusammen bestellt werden können. Zudem ist das Treueprogramm „ebay Plus“ nun für alle freigeschaltet.
Achtung: Beides hat Auswirkungen auf die Rechtstexte des ebay-Händlers.
Amazon hat eine neue Rückgaberichtlinie eingeführt. Diese verpflichtet Marketplace-Händler, die ihre Waren selbstständig versenden, die Rücksendekosten zu übernehmen oder für jedes Land, dessen Amazon-Marktplatz sie nutzen, eine lokale Rücksendeadresse einzurichten. Auf Kosten der Händler wird so der gesetzliche Verbraucherschutz erweitert.
AUSBLICK
ElektroG: Rücknahmestellen müssen bis zum 24.07.2016 eingerichtet sein
Die gravierendsten Folgen für den Online-Handel wird wohl das am 24.10.2015 in Kraft getretene Elektrogesetz haben. Es schreibt vor, dass nicht mehr nur Hersteller zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind, sondern nunmehr auch die Händler. Und das nicht nur beim Verkauf eines vergleichbaren Neugerätes (1:1-Rücknahmepflicht). Kleingeräte müssen unabhängig davon zurückgenommen werden (0:1-Rücknahmepflicht).
Entsprechende Rücknahmestellen müssen bis spätestens 24.07.2016 eingerichtet sein. Wie die Rücknahmepflicht im Online-Handel in der Praxis umgesetzt werden soll, ist derzeit ungeklärt. Jedoch bieten immer mehr Dienstleister an, die Pflichten aus dem ElektroG für Shop-Betreiber zu übernehmen. Die Betroffenen sollten sich frühzeitig mit dieser Problematik befassen.
Lebensmittelkennzeichnung: Nährwertdeklaration wird ab 13.12.2016 Pflicht
Wer Lebensmittel vertreibt muss seine Kunden ab dem 13.12.2016 zwingend über die Nährwerte des Produktes informieren. Die Angaben müssen sich auf 100 Gramm bzw. 100 Milliliter des Lebensmittels beziehen und sind tabellarisch darzustellen. Im Online-Handel muss die Nährwertdeklaration dem Kunden zur Verfügung stehen, bevor er das Produkt in den virtuellen Warenkorb legt.
Weitere Gesetze in Planung
Weitere Gesetze, die sich ebenfalls auf den E-Commerce auswirken werden, befinden sich aktuell noch in der Planungs- oder Umsetzungsphase. Sie betreffen unter anderem die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Online-Händlern und Verbrauchern (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz), die Verbesserung des Jugendschutzes (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) und den europaweiten Datenschutz.
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz wird sich auch zeigen müssen, ob und wie die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Europa in die USA rechtmäßig durchgeführt werden kann, nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) das sog. „Safe Harbour“ Abkommen im Oktober 2015 gekippt hat.
Fazit
Auch im Jahr 2015 gab es einige gesetzliche Neuerungen, die Shop-Betreiber beachten und umsetzen müssen. Das neue Jahr hält ebenfalls einige Änderungen und weitere Gesetzesentwürfe bereit. Wir werden Sie auch 2016 gerne wieder über die rechtlichen Entwicklungen im E-Commerce auf dem Laufenden halten und wünschen Ihnen bis dahin gute Geschäfte.
D.Heisler meint
„Amazon hat eine neue Rückgaberichtlinie eingeführt. Diese verpflichtet Marketplace-Händler, die ihre Waren selbstständig versenden, die Rücksendekosten zu übernehmen oder …“
Ich kann diese Aussage nicht bestätigen. Händler auf Amazon, welche die Waren selbstständig versenden sind bis dato nicht verpflichtet die Rücksendekosten zu übernehmen. Oder habe ich etwas wichtiges verpasst?
Katrin Trautzold meint
@D.Heisler
Danke für Ihre Rückfrage.
Die Marketplace-Händler sind dann zur Übernahme der Versandkosten verpflichtet, wenn sie ihren Kunden für Retouren keine lokale Rücksendeadresse zur Verfügung stellen. Wer beispielsweise über „amazon.de“ verkauft, muss eine Retourenanschrift in Deutschland zur Verfügung stellen; deutsche Händler werden dafür den Unternehmenssitz oder das Warenlager nutzen.
Gleiches gilt für den Verkauf in Frankreich, England usw. Deutsche Händler, die über amazon.co.uk verkaufen und/oder amazon.fr, müssen Rücksendeadressen in Frankreich und/oder dem Vereinigten Königreich einrichten, wenn sie die Versandkosten nicht übernehmen wollen.
Mehr zu dem Thema können Sie auch hier nachlesen: https://www.shopanbieter.de/news/archives/9056-neuerungen-bei-ebay-und-amazon-haendler-muessen-ihren-geschaeftsbetrieb-anpassen.html