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Aktuelle Seite: Startseite / Marketing / Amazons Weiterempfehlungsfunktion ist wettbewerbswidrig
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Amazons Weiterempfehlungsfunktion ist wettbewerbswidrig

2. März 2016 von Online Redaktion

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email pixabay -824310_1280Küssen Werben verboten: Die Weiterempfehlungsfunktion per E-Mail von Amazon ist wettbewerbswidrig. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm entscheiden. Eingeloggte Amazon-Nutzer können externe Dritte wie Freunde oder Bekannte per E-Mail auf die bei dem Online-Marktplatz erhältlichen Produkte hinweisen. Laut dem OLG stellt dies eine nicht zumutbare Belästigung dar und verstößt gegen das Wettbewerbsrecht, berichtet der Stuttgarter Rechtsanwalt Dr. Andreas Brommer von der Kanzlei „Kleiner Rechtsanwälte“ bei Internet World. Denn die Empfänger haben nicht in den Erhalt der Werbe-Mails eingewilligt.

Diese Entscheidung stellt viele Händler vor Probleme. In dem speziellen Fall ging es um einen Händler, der über den Amazon-Marketplace Sonnenschirme verkauft. Ein Wettbewerber beschwerte sich darüber, dass dieser die Weiterempfehlungs-Funktion einsetzte. Laut dem OLG Hamm ist der Anbieter selbst für den Versand der Werbe-Mails verantwortlich, auch wenn er nur ein Nutzer des Online-Marktplatzes ist. Demnach muss der Händler die Funktion kontrollieren und abstellen. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass Versand der Empfehlungs-Mails gar nicht auf dem Willen des Marketplace-Händlers beruht. Immerhin müssten Marketplace-Händler die Funktionen und Angebote von Amazon nach der Einwilligung kennen – zumindest theoretisch.

Was Händler tun können

Das OLG Hamm hat entschieden, dass betroffenen Händlern zwei Möglichkeiten bleiben: Erstens können sie den Amazon-Marketplace verlassen. Zweitens hätte der betroffene Händler den E-Commerce-Riesen auf die Rechtsverletzungen hinweisen können. Details dazu nannte das Gericht aber nicht.

Diese Entscheidung verdeutlicht aber, dass Amazon nicht zu 100 Prozent nach dem deutschen Wettbewerbsrechts handelt. „Als Marketplace-Händler wird man sich daher wünschen, die Empfehlungsfunktion für die eigenen Angebote deaktivieren zu können“, schreibt Rechtsanwalt Brommer und fügt hinzu: „Es bleibt zu hoffen, dass Amazon diesen Wunsch erhört und seinen Marketplace-Händlern eine attraktive dritte Möglichkeit bietet, die neben die zwei vom OLG Hamm aufgezeigten Alternativen tritt.“ (Bild: E-Mail via pixabay.de)

 

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Kategorie: Marketing, Recht & Datenschutz Stichworte: Amazon, Recht

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