Nach einem Jahr mit vielen rechtlichen Änderungen beginnt 2016 ebenfalls frühzeitig mit gesetzlichen Neuerungen. Ab dem 09.01.2016 sind Händler verpflichtet, neue Angaben in ihrem Webshop zur Verfügung zu stellen.
Um Verbrauchern die Lösung von rechtlichen Streitigkeiten mit Händlern zu erleichtern, hat der europäische Gesetzgeber verschiedene Regelungen auf den Weg gebracht: die ADR-Richtlinie (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten; 2013/11/EU) und die ODR-Verordnung (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten; VERORDNUNG (EU) Nr. 524/2013).
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist auf dem Weg
Die ADR-Richtlinie muss zunächst in deutsches Recht umgesetzt werden. Das wird über das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) erfolgen, was am 03.12.2015 vom Bundestag beschlossen wurde. In Kraft treten kann es, sobald auch der Bundesrat zugestimmt hat und es im Bundesgesetzblatt veröffentlich wurde. Geschieht das, wie erwartet, im Februar, kommen ab März 2017 weitere Informationspflichten auf Online-Händler zu.
ODR-Verordnung tritt am 09.01.2016 in Kraft
Im Gegensatz dazu benötigt die ODR-Verordnung keine Umsetzung in Deutschland. Sie gilt in jedem Mitgliedstaat der EU unmittelbar. Die Verordnung tritt am 09.01.2016 in Kraft und hält ebenfalls neue Pflichten für Shop-Betreiber bereit.
Streitbeilegung ohne Gerichtsverfahren
Beide Regelwerke sollen eine Streitschlichtung außerhalb von Gerichtsverfahren ermöglichen. Die ADR-Richtlinie und das VSBG regeln die Streitschlichtung über sog. Schlichtungsstellen, die in Deutschland etabliert werden sollen. Die ODR-Verordnung schafft die Möglichkeit, eine Streitschlichtung über das Internet vorzunehmen. Zu diesem Zweck wurde die EU-Kommission aufgefordert, eine entsprechende Plattform zu erstellen, über die derartige Verfahren eingeleitet werden können und allgemeine rechtliche Information zur Verfügung gestellt werden. Zeit hatte sie dafür bis zum 09.01.2016.
Ab 09.01.2016 Verlinkung auf OS-Plattform erforderlich
Ab dem 09.01.2016 müssen Unternehmer, die in der Union niedergelassen sind und Kauf- oder Dienstleistungsverträge online anbieten, auf ihrer Webseite einen Link zu eben dieser sog. OS-Plattform für Verbraucher leicht zugänglich zur Verfügung stellen. Zudem müssen sie ihre E-Mail-Adresse angeben. Zwar ist die Plattform mittlerweile erreichbar (http://ec.europa.eu/consumers/odr/), die Pflicht zur Linkangabe kann seitens der Händler also erfüllt werden. Genutzt werden kann sie jedoch noch nicht.
EU-Kommission in Verzug – Folgen für Online-Händler
Die Kommission stellt eine Nutzbarkeit ab dem 15.02.2016 in Aussicht. Bis dahin ist es möglicherweise sinnvoll und erforderlich, im Webshop zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die OS-Plattform noch nicht genutzt werden kann. Sobald sie einsatzbereit ist, muss der Webshop allerdings erneut aktualisiert und der Hinweis entfernt werden.
Für Online-Händler bedeutet das nicht nur Rechtsunsicherheit, sondern vor allem eine neue Abmahnquelle. Wie es weitergeht, bleibt abzuwarten. Wir halten Sie selbstverständlich auf dem Laufenden!
Was ansonsten auf Shop-Betreiber 2016 zukommt, erfahren Sie in unserem Jahresrückblick: https://www.shopanbieter.de/news/archives/9713-gesetzliche-aenderungen-2015-und-was-2016-auf-online-haendler-zukommt.html