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Blog für den Onlinehandel

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Aktuelle Seite: Startseite / Archiv für Vertriebsbeschränkungen

Vertriebsbeschränkungen

In Bed with Amazon: Was Apples Amazon-Deal für die Zukunft von Re-Sellern bedeutet

30. November 2018 von Peter Höschl

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

Onlineshop verkaufenWir unterstützen E-Commerce-Unternehmer bei Kauf und Verkauf von Onlineshops, Amazon-Firmen und Internetportalen. Wir sind die Spezialisten dafür und vereinen langjährige E-Commerce-Erfahrung und das Know how aus über 65 Unternehmensverkäufen und -käufen. Wir beraten Sie im Vorfeld Ihrer Entscheidung zum Firmenverkauf, ermitteln den marktgängigen Wert eines Onlineshops und begleiten sie bis zum erfolgreichen Onlineshop Verkauf. Unser Honorar ist zu 100% erfolgsabhängig.

Jetzt informieren: Onlineshop verkaufen

Wer seit Anfang November auf Amazon.de nach „iphone“ sucht, bekommt viel mehr Produkte zu sehen als zuvor. Und es gibt einen neuen Verkäufer: Apple. Die wertvollste Marke der Welt hat einen Direktdeal mit Amazon abgeschlossen und verkauft jetzt seine Bestseller, darunter auch das neueste iPhone XS, direkt an den größten Online-Händler der Welt. Apple-Jünger freuen sich – aber viele Amazon-Seller schauen in die Röhre. Wie meistens, wenn sich eine große Marke nach jahrelangem Zieren doch mit Amazon ins Bett legt.

Schon vor dem 9. November dieses Jahres gab es Apple-Produkte auf Amazon – obwohl Apple bisher eine Kooperation mit dem Marktplatz ablehnte und seinen Handelspartnern ein Verkaufsverbot für den Marktplatz aufbrummte. Trotzdem fanden sich auf dem Portal Beats-Kopfhörer, wiederaufbereitete oder gebrauchte iPhones und iPads und jede Menge Zubehör. Sie fanden ihren Weg auf den eigentlich verbotenen Marktplatz genauso wie Birkenstock-Sandalen oder Deuter-Rucksäcke – über Dritthändler, die die Ablehnung der großen Hersteller gegen über dem weltgrößten Online-Marktplatz für ihr Geschäft nutzen.

Jetzt, nach dem Deal der beiden großen A‘s,  werden Apple-Produkte direkt von Amazon vertrieben – und das bedeutet, Dritthändler werden in Zukunft keine Apple-Produkte mehr auf dem Marktplatz verkaufen dürfen, wie aus einer E-Mail hervorgeht, die Apple-Verkäufer von Amazon erhalten haben:

„Als Teil der neuen Vereinbarung mit Apple arbeiten wir mit einer ausgewählten Gruppe an autorisierten Resellern daran, eine erweiterte Auswahl an Apple- und Beats-Produkten, darunter auch Neuheiten, auf Amazon anzubieten. Sie erhalten diese Nachricht, weil Sie bisher Apple- oder Beats-Produkte auf Amazon verkauft haben. Ihre bisherigen Angebote dieser Produkte werden bald aus dem Amazon-Store entfernt.“

 

 

Der Apple-Amazon-Deal illustriere das Ende einer Ära, argumentiert Joe Kaziukenas, Gründer des Marktplatz-Analyse-Portals Marktplace Pulse in seinem aktuellen Blog-Artikel „Amazon’s Apple Moment“. Über eine Dekade lang umging Amazon die Markenhersteller mit seinem Marktplatz. Denn wenn sie nicht direkt an Amazon verkauften, landeten ihre Produkte früher oder später ja doch auf der Plattform, weil kleinere Händler sie dort listeten. Häufig verschleierten diese Händler ihr Engagement auf Amazon, um einer Vertriebsbeschränkung durch die Hersteller zu entgehen, zum Beispiel in dem sie pro forma stationäre Läden eröffneten.

Doch seit einiger Zeit kapieren die großen Markenhersteller, welche Bedeutung Amazon für ihre Kunden hat – und versuchen, Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Die erste Strategie lautete: Vertriebseinschränkungen: Nur ausgewählten Händlern wurde der Vertrieb der Produkte auf Marktplätzen erlaubt. Viele Händler, deren Sortimente von einem Tag auf den anderen gelöscht werden, weil ihr Hersteller eine Vertriebsbeschränkung mit Amazon geschlossen hat, können von dieser Methode ein Liedchen singen.

Im zweiten Schritt versuchten sich die Marken selbst als Händler – und mussten feststellen, dass der Direktvertrieb an den Endkunden nicht so einfach ist. Doch statt einer Rückbesinnung auf die Händler als Mittelsmann zwischen Marke und Käufer folgte der dritte Schritt – jener, den Nike letztes Jahr und Apple Anfang November gegangen sind: der Direktverkauf der Produkte an Amazon selbst.

„Für die meisten Marken ist es schädlich, Amazon zu ignorieren – vor allem für große Marken wie Apple“, so Joe Kaziukenas. „Käufer suchen nach Apple-Produkte auf Amazon und Apple kann sie nicht daran hindern. Wenn sie Amazon ignorieren, enttäuschen sie damit ihre Käufer – und da Amazon über die Hälfte aller Shopping-Suchen auf sich vereint, ist das eine zu große Menge an enttäuschten Käufern.“

Der Deal, den Apple jetzt mit Amazon geschlossen hat, wird dem iPhone-Konzern zwar nicht die gewünschte Vertriebskontrolle geben, wird sich aber dennoch massiv auf den Marktplatz auswirken. Denn wenn Apple selbst sein iPhone XS zum Fixpreis von 999 US-Dollar auf Amazon anbietet – wozu braucht es dann noch dutzende Amazon-Reseller, die das gleiche Smartphone zum gleichen Preis auch noch auf Amazon verkaufen?

Ähnlich lief es vor gut einem Jahr mit Nike: Der Sporthersteller schloss einen Direktdeal mit Amazon, um Produktfälschungen auf dem Marktplatz entgegenzutreten und ihre Präsenz auf der Plattform zu stärken. Hunderte Nike-Reseller verloren im gleichen Schritt die Verkaufserlaubnis für ihre Produkte. Ein US-amerikanischer Händler beschrieb die Auswirkungen des Deals auf sein Geschäft gegenüber dem Wall Street Journal folgendermaßen:

„Ich verdiene mein Geld so: Amazon ist der Nummer 1-Marktplatz, Nike ist die Nummer 1-Marke. Wenn sie nicht miteinander in einem Bett liegen, ist das meine Chance.“

Diese Chance ist seit letztem Jahr dahin. Re-Seller müssen sich darüber im Klaren sein, dass der Amazon-Marktplatz sie vielleicht in der letzten Dekade erfolgreich gemacht hat – aber dass dasselbe nicht für die nächste Dekade gelten muss. „Die Zukunft von Amazon liegt in Marken, die sich entweder direkt auf der Plattform präsentieren, direkt an Amazon verkaufen oder ihre Produkte von einer Amazon-Agentur managen“, so Kaziukenas. „Re-Seller haben in diesem Zukunftsszenario immer weniger Platz.“

Was bleibt Händlern also, wenn ihre Existenz als Reseller auf Amazon zunehmend in Gefahr gerät? Ein Weg führt über den Wandel vom reinen Händler zum Private Label-Hersteller, wie ihn beispielsweise meine UdZ-Mentee Julia Ritter von desiary.combeschreitet. Neben dem Vertrieb von Innendekor-Produkten anderer Hersteller hat sie letztes Jahr mit der Gestaltung ihrer Eigenmarke Adorist begonnen – die sich mittlerweile zu einem ihrer Umsatz-Zugpferde entwickelt hat.

„Früher dachte ich immer, meine eigenen Produktideen entwickle ich dann, wenn das Geschäft ansonsten so gut läuft, dass mir langweilig wird“, erinnert sich Julia. „Aber durch UdZ ist mir klar geworden: Eigenmarken sind eine echte Überlebensstrategie für kleinere Händler.“

Julias Beispiel ist kein Einzelfall. Tatsächlich bin ich mittlerweile davon überzeugt, dass Amazon sich als „Brutkasten für Private Labels“sehr eignet – vorausgesetzt, man geht an die Konzeption der Eigenmarke mit unternehmerischem Kalkül heran und berechnet möglichst genau, welche Produkte sich für eine Eigenmarke lohnen und welche nicht.

Mehr zu diesem Thema lesen Sie übrigens auch in Ausgabe 5 unseres shopanbieter-to-go-Magazins

Bildquelle: Oligliya

Kategorie: Vertrieb Stichworte: Amazon, Vertriebsbeschränkungen

Rechtliche Bewertung der Amazon-Option zum Kauf von FBA-Artikeln

17. Juni 2016 von Nicola Straub

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VenusfliegenfalleLetzte Woche berichteten wir über die AGB-Änderung von Amazon, die es dem Handelsgiganten erlaubt, nach eigenem Gutdünken den Lagerbestand von FBA-Händlern aufzukaufen. Da hieraus erstens für manche Händler erhebliche rechtliche Konsequenzen entstehen können und zweitens auch die Art und Weise, wie diese doch recht weitreichende AGB-Änderung zustande gekommen ist, merkwürdig anmutet, baten wir Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer von der RESMEDIA | Kanzlei für IT-IP-Medien in Mainz um eine juristische Bewertung. Wir freuen uns, heute ihre Stellungnahme zur Amazon-AGB-Änderung veröffentlichen zu können:

Das Problem mit dem „Kauf meines Lagerbestandes durch Amazon“

Amazon hat offenbar seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen für „Fullfillment by Amazon“ (FBA) bzw. „Versand durch Amazon“ geändert. Der Service funktioniert so, dass Händler, die dem Amazon Marketplace angeschossen sind, die Möglichkeit haben, ihre Artikel direkt bei Amazon einzulagern und Amazon den gesamten Versand und das Retourenmanagement zu überlassen. Die Änderung betrifft die Möglichkeit, wonach Amazon berechtigt sein soll, auf Lagerbestände der FBA-Händler zuzugreifen und diesen anzukaufen. Die Zustimmung der einzelnen Händler soll über die Option „Kauf meines Lagerbestandes durch Amazon genehmigen“ in den Händleraccounts im „Seller Central“ über eine vorab aktivierte Checkbox aktiviert sein. Medien berichten, dass nur einzelne Händler über die AGB-Änderung informiert wurden.

Selektive Vertriebssysteme

Unabhängig davon, ob Amazon über die vorab aktivierte Checkbox überhaupt eine wirksame Einwilligung der einzelnen Händler einholen konnte – was aus rechtlicher Sicht äußerst fraglich erscheint – ergeben sich durch das Vorgehen erhebliche vertriebsrechtliche Risiken für die einzelnen Händler, jedenfalls soweit sie selbst durch Vertriebsverträge mit Herstellern ihrer Waren vertraglich gebunden sind. [Weiterlesen…] about Rechtliche Bewertung der Amazon-Option zum Kauf von FBA-Artikeln

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: AGB, Amazon, amazon fba, Selektivvertrieb, Vertriebsbeschränkungen

Achtung: gefährliche Amazon AGB-Änderung!

7. Juni 2016 von Nicola Straub

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Exzerpt: Amazon sichert sich über eine relativ unbemerkt vorgenommene AGB-Änderung sowie eine entsprechende Voreinstellung im System das Recht zum Ankauf von Händler-Warenbeständen. Händler werden so automatisch zu Großhändlern und wer mit Produkten handeln, für die Vertriebsbeschränkungen bestehen, kann zudem mächtig Ärger mit dem Hersteller bekommen.

Mausefalle(Meinung) Amazon will an alle Waren – dumm nur, dass manche Hersteller oder Importeure sich weigern, ihre Produkte an den Giganten zu verkaufen. Beispielsweise, weil sie auf einen guten Fachhandel mit Beratung setzen wollen. In solchen Fällen kann es vorkommen, dass Fachhändler die gefragten Produkte via Amazon verkaufen dürfen – Amazon selbst aber NICHT.

Nach eigenem Bekunden kann das dem Handelsriesen egal sein, denn der betont selbst immer wieder, er verdiene am Selbstvertrieb ähnlich wie an den Verkaufsprovisionen. Allerdings zeigen etliche Geschichten von Händlern und Herstellern, dass Amazon bei manchen Produkten sehr wohl extrem scharf darauf ist, selbst verkaufen zu können. Sehr schön publik geworden ist beispielsweise Amazons Gier nach Messern: Hier ließ Amazon kaum einen Versuch aus, irgendwie an die Ware zu gelangen – und sei durch übelste Tricks, wie die „Jeff, das Messer“-Geschichte zeigte.

Die aufwendige Trickserei im Einzelfall ist Amazon nun aber offensichtlich leid. Wozu auch mit vielen unwilligen Herstellern verhandeln, wenn man die Produkte eh schon im Lager liegen hat? Genauer gesagt in den Lagern von Händlern bei Amazon. Gut, dort gehören sie zwar nicht Amazon, aber das kann man ja ändern, dachte sich der Handelsgigant offenbar…

Änderung der AGB erlaubt Aufkauf durch Amazon

Und so wurden jetzt kurzerhand einfach die Amazon-AGB  geändert, und zwar ohne eine flächendeckende Information der Händler. Man habe es im Seller Central kund getan, erklärt Amazon. Wobei einige Händler wohl auch eine Benachrichtigung per Mail erhalten haben, aber eben nur wenige.

Der Inhalt der aktuellen Änderung räumt Amazon das Recht ein, den Warenbestand von Händlern in den Lagern aufzukaufen. Und zwar zu dem Preis, den der Händler auch vom Endkunden verlangt hätte – nur ohne Mehrwertsteuer natürlich, Amazon ist ja kein Verbraucher.

Super für Händler, oder…?

Händler könnten also frohlocken und auch die Argumentation Amazons dazu, dass die Option zum Verkauf an Amazon bereits generell voraktiviert ist, dürfte in diese Richtung gehen: Dem Händler entstehen durch einen Ankauf seiner Waren ja nur Vorteile, da er dabei ja sogar seinen Verkaufspreis erhalte…

Andererseits dürfte jedem rechnenden Vertriebler auch klar sein, dass Amazon nicht ohne echten Mehrwert bereit sein dürfte, den Endkundenpreis zu zahlen. Doch worin könnte dieser Mehrwert liegen? Was war noch einmal Amazons größtes Problem beim Erlangen von (bestimmten) Waren? Ah ja. [Weiterlesen…] about Achtung: gefährliche Amazon AGB-Änderung!

Kategorie: Bunte Kiste Stichworte: AGB, Amazon, amazon fba, Vertrieb über Marktplätze, Vertriebsbeschränkungen

Internet-Verbote sind verboten!

31. August 2015 von Nicola Straub

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Internet-Verbote sind verboten – BVOH begrüßt lang erwartete Entscheidung des Bundeskartellamts gegen Asics

BVOH: Ein wichtiger Sieg im Kampf gegen Herstellerbeschränkungen

(Pressemitteilung) Berlin, 27.08.15 – Das Bundeskartellamt in Bonn stellt in einer lang erwarteten Entscheidung klar: Marktplatzverbote und Beschränkungen des Internetvertriebs sind rechtswidrig. Die Entscheidung des Kartellamts bedeutet für die Onlinehändler, dass sie ihre Waren in Zukunft ungehindert über Online-Marktplätze, wie Amazon, eBay oder Rakuten, sowie Preis-Suchmaschinen vertreiben dürfen. Mit ihrem heutigen Machtwort schließt die Bonner Behörde ein fast drei Jahre dauerndes Ermittlungsverfahren mit einer wegweisenden Entscheidung ab. „Eine gute, eine wichtige, eine richtige Entscheidung des Bundeskartellamts. Das führt zu mehr Rechtssicherheit für den Onlinehandel. Viele deutsche Gerichte werden diese Entscheidung als Grundlage ihrer Rechtsfindung nutzen. Dafür haben wir jahrelang gearbeitet“, sagt Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH).

Die vom Kartellamt verbotenen Beschränkungen hatte der Sportartikelhersteller Asics in seinen Vertriebsbestimmungen vorgesehen. Beschränkungen und wie man als Händler die Entscheidung des Bundeskartellamts sinnvoll für sich nutzen kann, ist ein wichtiges Thema auf dem „Tag des Onlinehandels“ den der BVOH am 9. September 2015 in Berlin veranstaltet. Der BVOH diskutiert mit dem Bundeskartellamt und der zuständigen EU-Kommission über diese Beschränkungen im Onlinehandel. [Weiterlesen…] about Internet-Verbote sind verboten!

Kategorie: Pressemitteilungen Stichworte: Recht, Vertriebsbeschränkungen

IT-Recht im Juni – Ein Rückblick für Online-Händler

2. Juli 2014 von Onlinehändler News

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Im Juni beschäftige Online-Handler nur ein Thema: die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie zum 13.06.14. Dieser Freitag der 13. brachten die für Online-Händler grüßte Umstellung des Fernabsatzrechtes seit Jahren mit sich. In diesem Zuge mussten Online-Händler nicht nur wegen der zahlreichen rechtlichen Unklarheiten, sondern auch im Bereich der praktischen Umsetzung den Atem anhalten. Wir haben für Sie noch einmal die bewegendsten rechtlichen Neuigkeiten des Monats Juni zusammengefasst.

Start der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie

Die Nacht vom 12. auf den 13. Juni dürfte für alle Online-Händler in Europa eine kurze gewesen sein, denn in dieser Nacht waren alle Online-Händler damit beschäftigt, ihre Shops auf die neue Rechtslage anzupassen. Alle Shops mussten quasi in einer „Nacht- und Nebelaktion“ auf die neue Rechtslage angepasst werden, weil der Gesetzgeber keine Übergangsfristen vorgesehen hat.

Die praktische Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen ist – obwohl de Stichtag nun längst verstrichen ist – in der Praxis immer noch sehr komplex. Nun folgen die ersten Fragen aus dem Alltagsgeschäft der Online-Händler. Aus diesem Grund sei allen Online-Händlern das zur Anpassung an die Gesetzesreform erschienene E-Book zur Verbraucherrechterichtlinie wärmstens empfohlen. Händler können sich mit diesem E-Book über die neue Gesetzeslage seit dem 13.06.2014 informieren und auch Antworten auf die nun auftauchenden Alltagfragen finden. Das E-Book enthält eine Fülle von Fakten und Praxistipps rund um die neue Gesetzesnovelle und steht kostenlos als ePUB und als PDF auf der Händlerbund-Seite zum Download zur Verfügung.

Google Shopping mit mangelnder Versandkostenanzeige

Nicht nur die Verbraucherrechterichtlinie und deren Umsetzung bereitete Online-Händlern Sorgen. Das Landgereicht Hamburg entschied – ebenfalls am 13.06.2014 -, dass die Versandkosten, die im Zuge der Google Shopping-Darstellung für den Verbraucher nur ersichtlich sind, wenn er mit der Maus über die entsprechende Produktabbildung fährt und auf diesem Wege das sogenannte „Mouse-over“ angezeigt wird, nicht ausreichend sind. „Die Angabe des Endpreises sowie aller zusätzlichen Kosten, insbesondere der Versandkosten“ werden auch bei dieser Art von Werbung von den Verbrauchern erwartet und müsse daher leicht erkennbar und deutlich wahrnehmbar angezeigt werden (Urteil vom 13.06.2014, Az.: 3150150/14). Es bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil in eine weitere Runde geht.
[Weiterlesen…] about IT-Recht im Juni – Ein Rückblick für Online-Händler

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: ebay, Recht, Vertriebsbeschränkungen

Adidas knickt im Kampf gegen Online-Händler ein

2. Juli 2014 von Peter Höschl

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Adidas gab dem Druck des Bundeskartellamts nach und lockerte seine Beschränkungen für Online-Händler. Schuhe, Kleidung und Sportgeräte von Adidas dürfen nun unter bestimmten Bedingungen wieder auf sogenannten offenen Marktplätzen verkauft werden, wie das Unternehmen mitteilte.

Den Verkauf auf diesen Marktplätzen, hatte der Konzern vor anderthalb Jahren per Richtlinien in ihren Bestimmungen verboten. Daraufhin hatte das Bundeskartellamt im vergangenen Jahr eine großangelegte Händlerbefragung gestartet und wegen einer möglichen Behinderung des Wettbewerbs zu ermitteln begonnen. Diese Untersuchung stehe „unmittelbar vor dem Abschluss“, sagte ein Sprecher. Sie könnte Signalcharakter auch für andere Hersteller haben, die ähnliche Praktiken verfolgen. Auch der kleinere Adidas-Konkurrent Asics war ins Visier der Wettbewerbshüter geraten.

Der Konzern machte jedoch deutlich, dass der Schritt nur ein Teilrückzug ist: Händler dürften die Produkte mit den drei Streifen nur dann auf offenen Marktplätzen verkaufen, „falls diese unsere qualitativen Kriterien für die Markenpräsentation erfüllen“. Was dieses konkret bedeutet, ist derzeit noch unklar.

Dennoch, war dies für Online-Händler sicherlich ein wichtiger Schritt in die für sie richtige Richtung, Hatte doch auch erst kürzlich das OLG Schleswig ein Urteil gegen Casio bestätigt, welche Online-Händlern ebenfalls Vertriebsbeschränkungen auferlegen wollte.

Kategorie: Vertrieb Stichworte: Vertriebsbeschränkungen

Die Luft für Vertriebsbeschränkungen wird dünner

23. Juni 2014 von Peter Höschl

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Vergangene Woche bestätigte das OLG Schleswig, das Urteil von Ende 2013 des LG Kiel in dem es Casio untersagte, Händlern vertraglich den Vertrieb von Casio Digital-Kameras der Serie Exilim über so genannte „Internet Auktionsplattformen“ (z. B. eBay), „Internetmarktplätze“ (z. B. Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte zu verbieten. Auch Sternjakob, Hersteller einer bekannten Schulranzen-Marke, musste vergangenes Jahr eine Schlappe vor Gericht hinnehmen.

Und nach wie vor beschäftigt sich das Bundeskartellamt in Berlin mit den Sportartikelherstellern Asics und Adidas. Diese versuchen ebenfalls, Händlern den Vertrieb ihrer Artikel auf Online-Marktplätzen zu verbieten, was die Kartellwächter kritisch sehen. eine Entscheidung steht hier noch aus. [Weiterlesen…] about Die Luft für Vertriebsbeschränkungen wird dünner

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht, Vertriebsbeschränkungen

OLG Schleswig kippt Vertriebsbeschränkungen von Casio Europe auf Online-Marktplätzen

19. Juni 2014 von Peter Höschl

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(Das Oberlandesgericht Schleswig hat in seinem Verfahren gegen Casio Europe am 5. Juni 2014 entschieden, dass das Verbot des Herstellers an seine Vertrags-Händler über Online-Marktplätze wie zum Beispiel eBay zu verkaufen, rechtswidrig ist (AZ 16 U (Kart) 154/13). Das teilte die Wettbewerbszentrale heute mit. Nach Auffassung des Gerichts verstößt das Verbot des Herstellers gegen Kartellrecht. Damit befinden sich die Schleswiger Richter auf einer Linie mit dem Bundeskartellamt. Das Kartellamt hatte kürzlich entschieden, das Verbot des Sportartikelherstellers Asics, über Online-Marktplätze zu verkaufen, sei nach vorläufiger Prüfung eine schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkung.

„Auch das Urteil des OLG Schleswig zeigt, dass derartige Vertriebsverbote von Herstellern unzulässig sind. Ein guter Tag für den Onlinehandel, denn insbesondere kleinere Händler wurden durch diese Beschränkungen massiv geschädigt“, sagt Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) und Gründer der Initiative „Choice in eCommerce“. Händler sollten sich derartige Beschränkungen nicht gefallen lassen, ermutigt Prothmann. [Weiterlesen…] about OLG Schleswig kippt Vertriebsbeschränkungen von Casio Europe auf Online-Marktplätzen

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht, Vertriebsbeschränkungen

LG Kiel: Vertriebsverbot übers Internet kann unzulässig sein

2. Dezember 2013 von Gast

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Die Frage, ob Markenhersteller ihren Händlern den Verkauf von Waren über Internetplattformen wie eBay und Amazon verbieten dürfen, hatte nun das Landgericht (LG) Kiel zu entscheiden (Urteil vom 8.11.2013, Az: 14 O 44/13).

Konkret ging es um den Hersteller von Digitalkameras, der seine Ware an Großhändler und Großkunden verkaufte, die die Kameras wiederum an ihre Händler veräußerten. Dabei wurde den Großhändlern vertraglich verboten, die Kameras über Internetplattformen zu veräußern.

Der Markenhersteller wurde deshalb wegen Wettbewerbsverstoßes von einem Wettbewerbsverband abgemahnt und daraufhin verklagt. Das LG Kiel bestätigte den Kartellrechtverstoß und führte aus, dass das auf das Internet bezogene Vertriebsverbot der Wettbewerb unzulässig eingeschränkt werde. Hierdurch werde nach Ansicht des Gerichtes gegen die Vorschriften des Art. 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union  (AEUV) sowie gegen § 1 des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verstoßen. Danach sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken verboten.

Das Gericht führte aus, dass ein „selektives Vertriebssystem“ zwar das Vorliegen eines Vertriebsverbotes rechtfertigen könne, da eine Beschränkung des erreichbaren Kundenkreises aus Gesichtspunkten der Qualitätssicherung und der Gewährleistung des richtigen Gebrauchs zwar grundsätzlich möglich sei. Ein solches sei hier jedoch nicht ersichtlich, da die Beklagte hier offline ihre Ware selbst ohne weitere Beschränkungen, etwa zur Qualitätssicherung, an die Händler verkaufe und insofern keine Vorgaben mache.

Fazit: Durch die uneinheitliche Rechtsprechung zu diesem Thema sollten sich betroffene Händler einzelfallbezogen beraten lassen und gegebenenfalls ein echtes selektives Betriebssystem erstellen.

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht, Vertriebsbeschränkungen

Markenhersteller unterliegt vor Gericht, Händler dürfen auf Marktplätzen verkaufen

20. September 2013 von Peter Höschl

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Bekanntermaßen ist der Onlinehandel nicht bei allen Markenherstellern beliebt. Sei es, da sie ihre Marke nicht ausreichend inszeniniert sehen oder sie das Internetgeschäft lieber selbst machen würden. So hatte bereits 2009 der Schulranzenhersteller Sternjakob (Scout) erreicht, dass Händler Sternjakob-Produkte im Internet nur in Onlineshops verkaufen dürfen, die den qualitativen Anforderungen des Unternehmens genügen, nicht aber auf eBay.

Auch Bekleidungshersteller lassen den Verkauf ihrer Produkte bei eBay per Gericht verbieten. Auch im Elektro- und IT-Bereich häufen sich Berichte über Vertriebsbeschränkungen für Onlinehändler. Zumindest Sternjakob musste in seinen Bemühungen den Internethandel zu kontrollieren, nun jedoch einen Rückschlag hinnehmen. Denn der Kartellsenat des Kammergerichts hat dem Hersteller mit heutigem Urteil  untersagt, die Belieferung eines Einzelhändlers mit seinen Produkten mit dem Verbot zu verbinden, die Ware über Internetplattformen zu vertreiben. Das Berufungsgericht ist damit in der Sache dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Berlin gefolgt.

Dass der Verkauf von Markenwaren mitunter kein leichter ist, zeigen auch die rechtlichen Einschätzungen unserer Gastautoren RA Sabine Heukrodt-Bauer zum Thema:

Verkauf von Markenwaren – Ist die Erlaubnis des Markeninhabers erforderlich?
Kartellrecht und Onlinehandel: Vertikale Vertriebsbeschränkungen im Überblick

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht, Vertriebsbeschränkungen

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