(Das Oberlandesgericht Schleswig hat in seinem Verfahren gegen Casio Europe am 5. Juni 2014 entschieden, dass das Verbot des Herstellers an seine Vertrags-Händler über Online-Marktplätze wie zum Beispiel eBay zu verkaufen, rechtswidrig ist (AZ 16 U (Kart) 154/13). Das teilte die Wettbewerbszentrale heute mit. Nach Auffassung des Gerichts verstößt das Verbot des Herstellers gegen Kartellrecht. Damit befinden sich die Schleswiger Richter auf einer Linie mit dem Bundeskartellamt. Das Kartellamt hatte kürzlich entschieden, das Verbot des Sportartikelherstellers Asics, über Online-Marktplätze zu verkaufen, sei nach vorläufiger Prüfung eine schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkung.
„Auch das Urteil des OLG Schleswig zeigt, dass derartige Vertriebsverbote von Herstellern unzulässig sind. Ein guter Tag für den Onlinehandel, denn insbesondere kleinere Händler wurden durch diese Beschränkungen massiv geschädigt“, sagt Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) und Gründer der Initiative „Choice in eCommerce“. Händler sollten sich derartige Beschränkungen nicht gefallen lassen, ermutigt Prothmann.
Die zur Rechtfertigung von der Beklagten angeführten Gründe ließ das Oberlandesgericht lt. Wettbewerbszentrale nicht gelten. Dass es sich bei den Kameras um so hochtechnische und damit erklärungsbedürftige Produkte handele, dass ein Verkauf über Internetplattformen ausgeschlossen werden müsse, leuchtete dem Gericht nicht ein. Online-Plattformen wie eBay und Amazon könnten sehr wohl auch unter dem Aspekt der Qualitätssicherung den Käufern viele Vorteile bieten. Derartige Plattformen böten ein hohes Maß an Transaktionssicherheit. Das Gericht hielt fest, dass ein Unternehmen natürlich entscheiden dürfe, in welcher Art und Weise es seinen Vertrieb organisiert. Das finde aber seine Grenzen in wettbewerbsbeschränkenden Vorgaben die nach dem Gesetz grundsätzlich verboten sind. Im Rahmen sog. selektiver Vertriebssysteme mögen zwar beschränkende Vereinbarungen unter bestimmten restriktiven Voraussetzungen zulässig sein. Ein solches System weise aber der Vertrieb der Fa. Casio nicht auf. Da es sich bei dem Ausschluss des Internetplattformhandels um eine Kernbeschränkung des Wettbewerbs handele, komme auch eine Freistellung vom Kartellverbot nicht in Betracht. Der zuständige Senat des Oberlandesgerichts hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Vergangenes Jahr, hatte bereits das LG Kiel Casio untersagt, Händlern vertraglich den Vertrieb von Casio Digital-Kameras der Serie Exilim über so genannte „Internet Auktionsplattformen“ (z. B. eBay), „Internetmarktplätze“ (z. B. Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte zu verbieten.
Die Kieler Richter begründeten ihre Entscheidung seinerzeit damit, dass auf Internetauktionsplattformen und Internetmarktplätzen wie Amazon Marketplace oder eBay ein besonders intensiver Wettbewerb zwischen den Händlern stattfinde. Mit dem an die autorisierten Händler gerichteten Verbot, über diese Märkte zu verkaufen, werde dieser Wettbewerb eingeschränkt. Dabei ermöglichten Online-Plattformen gerade auch kleineren oder in den Online-Vertrieb neu einsteigenden Händlern einen risikoarmen Zugang zum Vertriebsweg des Internethandels. Eine entsprechende Beschränkung der Händler in ihrer Kundenreichweite sei nur im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems aus Gründen der Qualitätssicherung und der Gewährleistung des richtigen Gebrauchs von Produkten erlaubt. Casio veräußere Digital-Kameras aber auch direkt an Großkunden sowie an den Großhandel. Dieser gebe die Produkte an nicht autorisierte Händler weiter, ohne dass Casio dabei diesen Abnehmern bestimmte Qualitätsanforderungen auferlege.