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Aktuelle Seite: Startseite / Recht & Datenschutz / LG Kiel: Vertriebsverbot übers Internet kann unzulässig sein
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LG Kiel: Vertriebsverbot übers Internet kann unzulässig sein

2. Dezember 2013 von Gast

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Die Frage, ob Markenhersteller ihren Händlern den Verkauf von Waren über Internetplattformen wie eBay und Amazon verbieten dürfen, hatte nun das Landgericht (LG) Kiel zu entscheiden (Urteil vom 8.11.2013, Az: 14 O 44/13).

Konkret ging es um den Hersteller von Digitalkameras, der seine Ware an Großhändler und Großkunden verkaufte, die die Kameras wiederum an ihre Händler veräußerten. Dabei wurde den Großhändlern vertraglich verboten, die Kameras über Internetplattformen zu veräußern.

Der Markenhersteller wurde deshalb wegen Wettbewerbsverstoßes von einem Wettbewerbsverband abgemahnt und daraufhin verklagt. Das LG Kiel bestätigte den Kartellrechtverstoß und führte aus, dass das auf das Internet bezogene Vertriebsverbot der Wettbewerb unzulässig eingeschränkt werde. Hierdurch werde nach Ansicht des Gerichtes gegen die Vorschriften des Art. 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union  (AEUV) sowie gegen § 1 des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verstoßen. Danach sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken verboten.

Das Gericht führte aus, dass ein „selektives Vertriebssystem“ zwar das Vorliegen eines Vertriebsverbotes rechtfertigen könne, da eine Beschränkung des erreichbaren Kundenkreises aus Gesichtspunkten der Qualitätssicherung und der Gewährleistung des richtigen Gebrauchs zwar grundsätzlich möglich sei. Ein solches sei hier jedoch nicht ersichtlich, da die Beklagte hier offline ihre Ware selbst ohne weitere Beschränkungen, etwa zur Qualitätssicherung, an die Händler verkaufe und insofern keine Vorgaben mache.

Fazit: Durch die uneinheitliche Rechtsprechung zu diesem Thema sollten sich betroffene Händler einzelfallbezogen beraten lassen und gegebenenfalls ein echtes selektives Betriebssystem erstellen.

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Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht, Vertriebsbeschränkungen

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