Letzte Woche berichteten wir über die AGB-Änderung von Amazon, die es dem Handelsgiganten erlaubt, nach eigenem Gutdünken den Lagerbestand von FBA-Händlern aufzukaufen. Da hieraus erstens für manche Händler erhebliche rechtliche Konsequenzen entstehen können und zweitens auch die Art und Weise, wie diese doch recht weitreichende AGB-Änderung zustande gekommen ist, merkwürdig anmutet, baten wir Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer von der RESMEDIA | Kanzlei für IT-IP-Medien in Mainz um eine juristische Bewertung. Wir freuen uns, heute ihre Stellungnahme zur Amazon-AGB-Änderung veröffentlichen zu können:
Das Problem mit dem „Kauf meines Lagerbestandes durch Amazon“
Amazon hat offenbar seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen für „Fullfillment by Amazon“ (FBA) bzw. „Versand durch Amazon“ geändert. Der Service funktioniert so, dass Händler, die dem Amazon Marketplace angeschossen sind, die Möglichkeit haben, ihre Artikel direkt bei Amazon einzulagern und Amazon den gesamten Versand und das Retourenmanagement zu überlassen. Die Änderung betrifft die Möglichkeit, wonach Amazon berechtigt sein soll, auf Lagerbestände der FBA-Händler zuzugreifen und diesen anzukaufen. Die Zustimmung der einzelnen Händler soll über die Option „Kauf meines Lagerbestandes durch Amazon genehmigen“ in den Händleraccounts im „Seller Central“ über eine vorab aktivierte Checkbox aktiviert sein. Medien berichten, dass nur einzelne Händler über die AGB-Änderung informiert wurden.
Selektive Vertriebssysteme
Unabhängig davon, ob Amazon über die vorab aktivierte Checkbox überhaupt eine wirksame Einwilligung der einzelnen Händler einholen konnte – was aus rechtlicher Sicht äußerst fraglich erscheint – ergeben sich durch das Vorgehen erhebliche vertriebsrechtliche Risiken für die einzelnen Händler, jedenfalls soweit sie selbst durch Vertriebsverträge mit Herstellern ihrer Waren vertraglich gebunden sind. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Rechtliche Bewertung der Amazon-Option zum Kauf von FBA-Artikeln


Es ist kaum zu glauben, aber noch immer lassen sich durch einfach Suchläufe Hunderte Webshops finden, die fehlerhafte Widerrufsbelehrungen haben – eine echte Gelddruckmaschine für Abmahner! Außerdem plagt die Sache mit den Versandkosten: Wer trägt die Hin-, wer die Rücksendekosten im Widerrufsfall? Und wussten Sie, dass Sie in Teufels Küche kommen können, wenn nach einem erfolgten Widerruf die Waren noch beim Kunden ankommen?
Und auch, wenn die Politik endlich das Problemfeld zur Kenntnis nimmt und erste Gerichte den "Futtertrog" für Abmahnanwälte empfindlich beschneiden: Die juristischen Klippen sind nach wie vor vielfältig und für Normalsterbliche kaum ergründbar. Und noch immer ziehen die Haie ihre Bahnen…
Amazon räumt per AGB-Klausel seinen Geschenk-Gutscheinen nur ein Jahr Gültigkeit ein – dagegen hatte eine Verbraucherzentrale geklagt und nun Recht erhalten. Nach dem Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts München I (