Trotz des sommerlichen Wetters machen die Gerichte noch lange keine Sommerpause. Auch auf EU-Ebene hat sich so manches getan, so dass wir auf einen spannenden Monat Juni zurückblicken können.
Abmahner kann nicht gegen selbst provozierte Fehler vorgehen
Wer auf Amazon verkauft, kennt den einfachen Grundsatz: „Wer hängt, der haftet.“ Das bedeutet nichts anderes, als dass der Händler für den Inhalt eines Angebotes auch dann abgemahnt werden kann, wenn er diesen gar nicht zu verantworten hat.
So ging es auch einem Verkäufer von Handy-Displayfolien: Dieser hängte sich an ein bereits bestehendes Angebot hat und bekam plötzlich eine Abmahnung. Es wurde moniert, dass er statt der Stückzahl von zwei nur eine Folie geliefert hat. Hintergrund dieser Fehllieferung war, dass zu dem Zeitpunkt, als er sich an das Angebot angehängt hat, als Lieferumfang die Stückzahl eins angegeben war. Allerdings wurde der Lieferumfang zwischenzeitlich geändert.
Die Abmahnung wollte der Händler allerdings nicht akzeptieren. Interessanterweise kam die Abmahnung nämlich von Inhaber des Angebotes, der die Änderung überhaupt erst veranlasst hatte. Das Ganze landete schließlich vors Landgericht Berlin (Urteil vom 12.05.2020 – 103 O 63/18), wo der Abgemahnte Recht bekam.
Verbot von Plastik-Geschirr
Plastik ist aufgrund seiner umweltschädlichen Wirkung in aller Munde und vor allem in aller Mülltonne. Die Schäden für die Umwelt sind längst bekannt, daher kommt ab dem 3. Juli 2021 das EU-weite Verbot von solchen Wegwerfprodukten.
Auf nationaler Ebene ist die Bundesregierung nun vorangeschritten und hat die Einwegkunststoffverbotsverordnung auf den Weg gebracht. Diese soll – wie der Name schon sagt – Wegwerfartikel, wie To-Go-Becher, Plastikbesteck und -teller, Trinkhalme und Wattestäbchen aus Plastik, verbieten.
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