Mit dem Ende des Monats August neigt sich auch ein heißer Sommer dem Ende zu. Von einem Sommerloch war jedoch zumindest im IT-Recht nichts zu spüren. Das lag daran, dass auch im vergangenen Monat wieder zahlreiche spannende Gerichtsurteile die Runde machten und den Online-Handel auf Trab hielten. Es ist Zeit, noch einmal auf den August zurückzublicken.
Widerrufsrecht – Wie kann gewerblicher von privatem Kauf unterschieden werden?
Im Gesetz ist ein sog. Widerrufsrecht für Verbraucher verankert. Um in den Genuss dieses viel genutzten Rechtes zu kommen, wird auch bei gewerblichen Käufen hin und wieder „geflunkert“ und ein privater Kauf behauptet. Meist wissen Händler nicht, wie sie in solchen Fällen reagieren sollen und können.
In einem aktuell entschiedenen Fall des Amtsgerichts Bonn stritten sich ein Händler und ein Kunde um die Beratung und anschließende Installation einer Alarmanlage – und das Bestehen eines Widerrufsrechtes. Da der Termin zur Vorführung der Alarmanlage am Wohnhaus stattfand, sprach nach Meinung des Gerichts alles für einen privaten Kauf. Auch die Rechnungsstellung an die Geschäftsadresse und damit die Begehung eines steuerrechtlichen Deliktes hatte letztlich keinen Einfluss. Der Kauf als Verbraucher stand für das Gericht fest (Urteil vom 08.07.2015, Az.: 103 C 173/14).
Vorsicht bei Werbung mit „OUTLET“
Der deutsche Schnäppchenjäger verbindet mit den Worten „Outlet“ oder „Factory Outlet“ einen besonders günstigen Verkauf von Markenwaren direkt vom Hersteller. Gängigste und äußerst beliebte Vertriebsform ist dabei der Verkauf in einem Outlet-Center auf der grünen Wiese.
Im Online-Handel werden die Begriffe jedoch als Synonyme für den Verkauf von vergleichsweise günstiger Markenware verwendet, ohne Hersteller zu sein. Wer in seinem Online-Shop die Begriffe „Outlet“ oder „Factory Outlet“ verwendet, muss jedoch Waren aus eigener Produktion verkaufen. Zum anderen müssen die Preise unter denen des Einzelhandels liegen. Nur dann, wenn beide Bedingungen erfüllt sind, darf der Verkäufer mit „Outlet“ werben (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 31.03.2015, Az.: 43 O 1/15 KfH).
Printwerbung: Widerrufsbelehrung erforderlich
Für den Online-Shop bestehen keine Zweifel: Eine Verwendung einer eigenen Widerrufsbelehrung inklusive Muster-Widerrufsformular ist Pflicht, um nicht abgemahnt zu werden. Bei gedruckten Erzeugnissen wie Katalogen und Werbeprospekten sind die Händler jedoch vielfach etwas nachlässiger und verzichten aufgrund des mangelnden Platzes auf die Rechtstexte. Die Wettbewerbszentrale ließ in einem aktuellen Muster-Verfahren klären, ob die Unternehmer auch in Printbeilagen mit Bestellmöglichkeit auf die Widerrufsbelehrung verzichten dürfen.
Zumindest in einem mehrseitigen Werbeprospekt mit Antwort- und Bestellkarte muss eine vollständige Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufsformular abgedruckt werden (Landgericht Wuppertal, Urteil vom 21.07.2015, Az.: 11 O 40/15). Hierfür muss der Unternehmer entsprechenden Platz schaffen.
Auch bei der Werbung mit einem Testergebnis müssen zahlreiche Pflichtinformationen (z.B. die Fundstelle des Ergebnisses) angegeben werden. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat für Printwerbung aber Entwarnung gegeben. Reicht der Platz nicht aus, um die zahlreichen Informationen zum Testergebnis in einem Bestellmagazin zu ergänzen, darf auf das Internet verwiesen werden (Urteil vom 31. Juli 2015, Az.: 6 U 64/15).
Tipp: Stationäre Händler bekommen über den Händlerbund eine rechtliche Unterstützung für ihren stationären Handel. Das neu angebotene LOCAL Paket umfasst AGB für ein lokales Geschäft sowie AGB für einen Print-Katalog/Beilage.
Fehlende Registrierung von Elektrogeräten im Ausland ist abmahngefährdet
Im August wurden Händler von Elektro- und Elektronikprodukten durch eine Meldung verunsichert, es drohe eine Abmahnwelle, wenn die Geräte bei einem Auslandsversand nicht im jeweiligen Zielland registriert seien. Hintergrund ist folgender: Bei einem grenzüberschreitenden Versand wird der Versender nach den ausländischen Vorschriften als Hersteller angesehen, was grundsätzlich eine entsprechende Registrierungspflicht bei den jeweiligen nationalen Behörden voraussetzt. Für Versandhändler, die Elektro- und Elektronikgeräte ins Ausland liefern, bedeutet dies, dass im Zielland zumindest einen Bevollmächtigten zu benennen ist.
Auch wenn die Gefahr einer Abmahnung im Grundsatz besteht, sind uns bislang noch keine bekannt geworden – geschweige denn können wir eine „Abmahnwelle“ bestätigen. Nichtsdestotrotz sollten sich Online-Händler unbedingt mit dem Problem vertraut machen, wenn sie ins Ausland versenden.
Vertriebsbeschränkungen: ASICS von Bundeskartellamt abgestraft
Probleme mit Zulieferern oder Markenherstellern sind für Online-Händler von Markenprodukten nichts Ungewöhnliches. Der Trend, den Online-Händlern die Belieferung zu verweigern oder den Verkauf ihrer Marken-Artikel durch Vertriebsbeschränkungen zu reglementieren wurde zwar in den letzten Jahren von den Gerichten immer mehr zurück gedrängt. Nichtsdestotrotz nehmen die Vertriebsbeschränkungen kein Ende. Zuletzt musste das Bundeskartellamt gegen den Sportartikelhersteller Asics einschreiten. Das Bundeskartellamt untersagte diese Vertriebsbeschränkungen aus dem Hause Asics im August.
Lesetipp: Infografik des Händlerbundes für einen rechtssicheren Bestellablauf
Besonders im Bestellablauf „lauern“ zahlreiche Informationspflichten für Händler, die bei Nichteinhaltung zu einer Abmahnung führen können. Eine interessante Infografik des Händlerbundes zeigt, wie ein rechtssicherer Bestellablauf auszusehen hat und wo die meisten Fehler gemacht werden.