Das Jahr 2020 startete mit einem bunten Blumenstrauß an rechtlichen Thema. Besonders über eine Nachricht dürften sich viele Online-Händler freuen, denn sie betrifft den Ido-Verband.
Ido-Verband handelt rechtsmissbräuchlich
Das Landgericht Heilbronn (Urteil vom 20.12.2019, Aktenzeichen: 21 O 38/19 KfH) hat bestätigt, was viele bereits vermutet haben: Der Ido-Verband handelt rechtsmissbräuchlich. Der Grund für diese Schlussfolgerung liegt darin, dass der Verband nach außen hin seine Legitimation damit begründet, für die Einhaltung des Wettbewerbsrechts zu stehen; bei seinen Mitgliedern dann aber offenbar ein Auge zudrückt. Jedenfalls ist dem Ido-Verband vor Gericht nicht gelungen, zu beweisen, seine Mitglieder zu kontrollieren und bei Verstößen gegen Recht und Gesetz einzuschreiten. Daher sah das Gericht einen klaren Missbrauch.
Nintendo darf Widerrufsrecht für Vorbestellung ausschließen
Für rein digitale Ware dürfen Händler unter bestimmten Voraussetzungen das Widerrufsrecht ausschließen, da eine Prüfung der Beschaffenheit zugleich den Konsum des Produktes bedeuten würde. Von dieser Möglichkeit macht auch Nintendo bei Vorbestellungen Gebrauch. Genau daran störte sich der Verbraucherzentrale Bundesverband, denn: Die vorbestellten Spiele werden beim Kauf zwar gedownloadet; spielbar werden sie aber erst ab offiziellen Erscheinungsdatum. Das Gericht sah das allerdings anders: Der Verbraucher verzichte bewusst auf sein Widerrufsrecht und wisse, welche Konsequenzen das habe.
CPC-Verordnung stärkt grenzüberschreitenden Verbraucherschutz
Um dem Verbraucherschutz in Zeiten des grenzüberschreitenden Handels zeitgemäße Werkzeuge an die Hand zu geben, gibt es seit dem 17. Januar die neue CPC-VErordnung. Bei der „Consumer Protection Cooperation” handelt es sich um ein Netzwerk von Verbraucherschutzbehörden, welches immer dann aktiv wird, wenn durch einen Online-Shop in Land A, Verbraucher des Landes B geschädigt werden.
Um der Digitalisierung gerecht zu werden, bekommt die CPC daher neue Befugnisse: So darf sich die CPC Zugang zu relevanten Daten und Dokumenten verschaffen, Prüfungen vor Ort durchführen und auch Testkäufe tätigen, um Verstöße zu ermitteln. In schweren Fällen darf auch die Schließung eines Online-Shops veranlasst werden.
Amazon muss Herkunft von Lebensmitteln eindeutig kennzeichnen
So eine Amazon-Fresh-Weintraube kann als echter Globetrotter aus gleich dreizehn Ländern gleichzeitig kommen. Das befand Foodwatch als rechtswidrig und bekam vor dem Landgericht München I (Urteil v. 14.01.2020, Aktenzeichen 1 HK O 6852/18) Recht. Amazon muss nun eindeutig kennzeichnen, aus welchem Ursprungsland die Produkte kommen.
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