In diesem Monat hat Amazon gezeigt, dass Sieg und Niederlage nahe beieinander liegen. Einen Rechtsstreit konnte der Online-Riese für sich gewinnen; den anderen aber nicht. Außerdem mussten zwei große Unternehmen etwas tiefer in die Tasche greifen.
1&1 soll 10 Millionen Bußgeld zahlen
Wegen Verstößen gegen die DSGVO hat der Telekommunikationsanbieter 1&1 einen Bußgeldbescheid in Höhe von 9.550.000 Euro vom Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kelber bekommen. Grund ist ein Fall aus dem Jahr 2018: Ein Anrufer konnte über die Angabe des Namens und des Geburtstagsdatums die persönlichen Daten eines Expartners abfragen. Diese Verifizierung erfüllt die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht, stellt der Bundesdatenschutzbeauftragte fest.
Das Unternehmen indes will sich vor allem gegen die Höhe des Bußgeldes wehren: Seit 2018 habe sich einiges getan und mittlerweile gelte ein anderes Verifizierungsverfahren bei Anrufen. Das Bußgeld sei unverhältnismäßig.
BGH: Keine Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen Amazon geklagt, da der Online-Riese die Nummer der Kunden-Hotline so versteckt hat, dass sich Kunden durch mehrere Unterseiten klicken müssen. Das darf Amazon auch, hat nun der BGH geurteilt. In Anlehnung an die EuGH-Rechtsprechung diesen Sommer hatten die Richter festgestellt, dass Amazon durch den Kunden-Chat und das Rückrufformular die Anforderungen der Verbraucherrechte-Richtlinie insoweit erfüllt, dass eine einfache, effiziente und verhältnismäßig schnelle Kontaktaufnahme für Verbraucher möglich ist.
Sonntags-Arbeit bei Amazon rechtswidrig
Im Jahr 2015 hatte sich Amazon für die Weihnachtszeit eine Sondererlaubnis zur Beschäftigung an Sonntagen geholt. Diese wurde auch zunächst erteilt; allerdings hatte Verdi geklagt. Nun hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden, dass die Erlaubnis zur Sonntagsarbeit rechtswidrig war. Zwar wäre Amazon ohne die Bewilligung der Sonntagsarbeit ein großer Schaden entstanden, allerdings war dieses Problem hausgemacht: Durch die Einführung des Express-Versands und Same-Day-Lieferungen hatte sich Amazon selbst den Druck zur Weihnachtszeit gegeben.
Öko-Test-Siegel genießt markenrechtlichen Schutz
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Öko-Test-Siegel markenrechtlichen Schutz genießt. Das besondere daran ist, dass Öko-Test das Blanko-Logo lediglich das Blanko-Logo hat schützen lassen. Zu dem Logo gehört aber eigentlich immer noch eine Beschriftung. Das bedeutet, dass die Stiftung Öko-Test gegen Händler vorgehen kann, wenn diese ohne Erlaubnis das Siegel verwenden und mit eigenen Texten versehen. Zwar handelt es sich dann nicht mehr um das eigentlich geschützte Siegel, allerdings reicht diese „hochgradige Zeichenähnlichkeit“ für einen markenrechtlichen Verstoß aus.
Werbung von Hexal ist rechtswidrig
Teure Post hat auch Hexal vom Verband sozialer Wettbewerb bekommen: Der Medikamentenhersteller bewarb Nahrungsergänzungsmittel mit gesundheitsbezogenen Aussagen. Nun hat das Oberlandesgericht München festgestellt, dass das rechtswidrig ist. Betroffen ist beispielsweise „Biosan AAD Plus“, welches bei „Antibiotika assoziiertem Durchfall“ helfen soll. In dem Mittel befinden sich keine Wirkstoffe, die laut der Health Claims Verordnung mit so einer gesundheitsbezogenen Aussage beworben werden dürfen.