Vergangene Woche bestätigte das OLG Schleswig, das Urteil von Ende 2013 des LG Kiel in dem es Casio untersagte, Händlern vertraglich den Vertrieb von Casio Digital-Kameras der Serie Exilim über so genannte „Internet Auktionsplattformen“ (z. B. eBay), „Internetmarktplätze“ (z. B. Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte zu verbieten. Auch Sternjakob, Hersteller einer bekannten Schulranzen-Marke, musste vergangenes Jahr eine Schlappe vor Gericht hinnehmen.
Und nach wie vor beschäftigt sich das Bundeskartellamt in Berlin mit den Sportartikelherstellern Asics und Adidas. Diese versuchen ebenfalls, Händlern den Vertrieb ihrer Artikel auf Online-Marktplätzen zu verbieten, was die Kartellwächter kritisch sehen. eine Entscheidung steht hier noch aus.
Unabhängig davon, wie das Bundeskartellamt nun letztlich entscheidet, macht es Sinn mit einzelnen Lieferanten eine gütliche Einigung zu erzielen. Hilfreich für die Argumentation können die von etailment genannten vier Gründe sein, warum Vertriebsbeschränkungen für Marken-Hersteller ein Eigentor sein können:
- Wer diesen Vertriebskanal schließt, nimmt seiner Marke und seinen Produkten Absatzmenge, Marktanteile und Sichtbarkeit.
- Ein Boykott trübt das Verhältnis zu den Onlinehändlern und führt möglicherweise zu einem Imageschaden für die Hersteller, der sich auch in anderen Bereichen negativ auswirken kann.
- Natürlich bergen Marktplätze die Gefahr der „Verramschung“. Aber die Nachfrage nach Markenartikeln zum Dumping-Preis wird mit einem Boykott nicht aus der Welt geschafft.
- Online-Marktplätze spielen eine wichtige Rolle für die Erschließung von Multichannel-Systemen im stationären Handel.
Die ausführlicheren Argumentationen zu den einzelnen Punkten, gibt es bei etailment.