„Das Internet ist für uns alle Neuland“ – Dieser Satz erntete in der Welt überwiegend Hohn und Spott. Ganz Unrecht hatte die deutsche Kanzlerin jedoch nicht damit. Die bestehenden Gesetze können längst nicht mit dem schnellen Fortschritt bei Digitalisierung und Internationalisierung mithalten. Im Mai machte die Gesetzgebung jedoch einen gewaltigen Sprung ins 21. Jahrhundert. Wir schauen auf den Monat zurück.
Vertrauen ist gut… der BGH zur fremden Artikelbeschreibungen
Ist man als Händler nicht selbst der Hersteller der eigenen Produkte, wird es mit der Überprüfung der gemachten Angaben zum Produkt schwer. Was der Hersteller oder Lieferant an Daten und Fakten übermittelt, ist von Händlern nicht prüfbar. Dass Vertrauen gut ist, Kontrolle aber besser, rief der BGH im Mai in Erinnerung. In dem veröffentlichten Urteil war die Kernaussage, dass ein Online-Händler für ein auf seiner Internetseite eingestelltes und falsch erläutertes Verkaufsangebot verantwortlich ist, auch wenn er die Angaben nicht selbst erstellt, sondern vom Lieferanten übernimmt (BGH, Urteil vom 31.03.2016, Az.: I ZR 86/13 – Himalaya Salz).
Streichpreise ohne weitere Erläuterung verwendbar
Auch wenn es viele Online-Händler gar nicht auf dem Schirm haben: Bislang musste ein durchgestrichener Preis, dem ein niedrigerer neuer Preis gegenübergestellt wird, erläutert werden. Grund ist, dass der Verbraucher wissen soll, worum es sich bei dem Streichpreis handelt, etwa die UVP oder der zuvor verlangte Preis des Händlers. Eine durchgestrichene Preisangabe ohne nähere Erläuterung sei nach aktueller Rechtsprechung nicht mehr zu beanstanden, wenn es sich eindeutig um den früher vom Händler verlangten Preis handelt (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 05.11.2015, Az.: I ZR 182/14).
Endlich!? Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist da
„Blickt da wirklich noch jemand durch bei den ganzen Verordnungen?“ Dieser Kommentar eines Online-Händlers zur neuen Datenschutzgrundverordnung spiegelt mit Sicherheit die Gedanken zahlreicher anderer Händler wider. In den letzten Jahren wurde viel diskutiert und verhandelt… über den neuen Datenschutz in Europa. Nach jahrelangen Verhandlungen hat man endlich einen Kompromiss gefunden und die neue Datenschutzgrundverordnung auf den Weg gebracht. Am 25. Mai 2016 trat sie endlich in Kraft und regelt damit das Datenschutzrecht europaweit einheitlich. Ein wichtiger Schritt, der längst überfällig war, denn die bestehenden Regelungen basieren auf einer Richtlinie aus den 90er Jahren.
Digitalwirtschaft und E-Commerce-Paket
Ähnlich wie der der Datenschutz sind auch andere Regelungen im deutschen und europäischen Recht in die Jahre gekommen. So werden sie dem seit Langen praktizierten Geoblocking oder horrenden Versandkosten beim internationalen Versandhandel nicht gerecht. Im Hinblick auf das große Potential des E-Commerce ist ein klarer Rechtsrahmen jedoch unabdingbar. Das Bundeswirtschaftsministerium hat sich dem Thema nun aktiv gestellt und präsentierte ein neues Grünbuch. In diesem wird unter anderem die Gründung einer „Bundesdigitalagentur“ thematisiert. Auch die Europäische Kommission legte den Vorschlag für ein neues E-Commerce-Paket vor, welches grundlegende Vorschriften enthält, die den Binnenmarkt sicherer, transparenter und verbraucherfreundlicher gestalten sollen.
Tabakverkauf mit neuen Regelungen
Bereits seit dem 1. April 2016 gelten strikte Abgabe- und Konsumverbote für den stationären und den Online-Handel beim Verkauf von Tabakwaren und anderen (nikotinhaltigen) Erzeugnissen. Das neue Tabakerzeugnisgesetz erweitert die Jugendschutzvorschriften nun und stellt Vorschriften für die Herstellung, Zusammensetzung und Kennzeichnung von Tabakwaren auf. Das Gesetz ist am 20. Mai in Kraft getreten.
Viel Neues aus der Abmahnwelt
In Sachen Abmahnungen waren Markenrechte im Mai Dreh- und Angelpunkt. So haben sich zahlreiche Verkäufer von Werkzeug und Zubehör mit Abmahnungen der Inbus IP GmbH konfrontiert gesehen. Näheres zu den Abmahnungen hier. Auch „Ed Hardy“-Abmahnungen waren nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Das Besondere an den Abmahnungen war, dass es Amazon-Händler, die Haushaltsgegenstände unter der Marken „Ed Hardy“ verkauften, traf. Hier ist, auch wegen der hohen Kosten, unbedingt anwaltliche Hilfe erforderlich.
Schon mit der Aufnahme der Abmahntätigkeit durch den IDO-Verband waren Händler frustriert. Nun macht sich offenbar ein weiterer Abmahnverband einen Namen: der Verein zur Abwehr von Wettbewerbsverstößen und gegen Unwesen in Handel und Gewerbe aus Köln (kurz: „VAUG Köln e.V.“). Der Verein ist jedoch erst kürzlich im Vereinsregister eingetragen wurden. Ob die Abmahnungen berechtigt sind, ist daher fraglich. Händler sollten sich auf jeden Fall verteidigen.