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Aktuelle Abmahnquelle: Telefonnummer im Webshop

9. Dezember 2015 von Gast

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protectedshops-logoGastartikel: Mit Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) in deutsches Recht haben sich 2014 zahlreiche Änderungen im E-Commerce ergeben. Bei vielen muss zunächst geklärt werden, wie diese in der Praxis umzusetzen sind. Die ersten gerichtlichen Entscheidungen sind bereits gefallen.

OLG Hamm: Telefonnummer muss in der Widerrufsbelehrung genannt werden

So hat beispielsweise das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 24.03.2015 (AZ: 4 U 30/15) die Auffassung der Vorinstanz (Landgericht Bochum – Urt. v. 6.8.2014, AZ: 13 O 102/14) bestätigt, dass Unternehmer verpflichtet sind, innerhalb ihrer Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben, wenn ein geschäftlicher Telefonanschluss existiert. Begründet wird diese Pflicht mit den Gestaltungshinweisen die sich in der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung befinden. Eine Telefonnummer ist danach anzugeben „soweit verfügbar“.

LG Hamburg: Verwendung kostenpflichtiger Telefonnummern ist zulässig

Diese Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung hat das Landgericht (LG) Hamburg nun konkretisiert (Urt. v. 3.11.2015, AZ: 312 O 21/15).

In zwei Musterverfahren wollte die Wettbewerbszentrale gerichtlich klären lassen, ob Unternehmer berechtigt sind, u.a. innerhalb der Widerrufsbelehrung eine kostenpflichtige Service-Rufnummer anzugeben. Während das LG: Stuttgart diese Frage dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (Beschluss v. 15.10.2015, AZ: 11 O 21/15), haben die Hamburger Richter die Verwendung kostenpflichtiger Telefonnummern als zulässig eingestuft.

Hintergrund: keine Gebühren, die über den Grundtarif hinausgehen

Hintergrund beider Verfahren ist die Neuregelung des § 312a Abs. 5 BGB. Danach darf ein Verbraucher nicht verpflichtet werden, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen beiden geschlossenen Vertrag telefonisch kontaktiert, sofern dieses Entgelt die Kosten der bloßen Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Die Norm basiert auf der europarechtlichen Vorschrift des Art. 21 der Richtlinie 2011/83/EU (VRRL), wonach der Verbraucher bei telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer nicht verpflichtet werden darf, mehr als den „Grundtarif“ zu zahlen. Was aber unter Grundtarif zu verstehen ist, ist ungeklärt.

Zusatzkosten zulässig, sofern sie nicht an den Online-Händler gehen

Das LG Hamburg ist der Auffassung, dass die gesetzliche Vorgabe auch bei Service-Rufnummern, im konkreten Fall solchen mit 01805er Vorwahl und Kosten pro Minute von 14 Cent aus dem deutschen Festnetz bzw. maximal 42 Cent aus dem Mobilfunknetz, eingehalten wird, sofern die erzielten Entgelte beim Telekommunikationsdienstleister verbleiben und nicht an den Unternehmer abgeführt werden.

Durch die Zusatzkosten wird der Verbraucher zudem auch nicht von der Ausübung seines gesetzlichen Widerrufsrechts abgehalten. Denn die erhobenen Gebühren sind nicht unverhältnismäßig hoch und dem Kunden stehen darüber hinaus kostenlose Wege offen, seinen Widerruf zu erklären (z.B. per E-Mail).

Hamburger Entscheidung geht in die nächste Instanz

Die Wettbewerbszentrale ist anderer Meinung und hat gegen die Entscheidung Berufung zum OLG Hamburg eingereicht. Nach Ansicht des Vereins zur Förderung eines fairen Wettbewerbs ist es unerheblich, wer an dem Telefongespräch verdient. Letztendlich ist es der Kunde, der dafür zahlen muss. Vor zusätzlichen Gebühren sollen Verbraucher durch die neuen Vorschriften jedoch gerade geschützt werden. Das betont auch die Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission in ihrem Leitfaden. Deshalb seien kostenpflichtige Telefonnummern weder innerhalb der Widerrufsbelehrung zulässig, noch auf der Shop-Webseite an sich, wenn daneben kein Anschluss zum Grundtarif für Vertragsangelegenheiten zur Verfügung steht.

Fazit

Ob auch der EuGH dieser Auffassung folgen wird, bleibt abzuwarten. Es kann davon ausgegangen werden, dass das OLG Hamburg das Berufungsverfahren bis zu einer Entscheidung aus Luxemburg aussetzt.

Wer keine Abmahnungen riskieren will, sollte bis dahin nicht nur eine Telefonnummer in seiner Widerrufsbelehrung angeben, sondern auch auf die Verwendung von kostenpflichtigen Service-Rufnummern verzichten.

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Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Abmahnung, Recht

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