Mit dem Monat September geht nicht nur der Sommer endgültig zu Ende, sondern es endet auch ein weiterer spannender Monat für den Online-Handel. Mit einem Urteil des Bundesgerichtshofes werden Online-Händler noch einmal an die Hürden des Auktionsabbruchs bei Ebay erinnert. Lesen Sie in unserem Monatsrückblick September, welche weiteren Neuigkeiten es im IT-Recht gab.
Schadensersatzansprüche: Löschen von Geboten nur mit triftigem Grund
Wer bei Ebay Gebote löschen und Auktionen vorzeitig beenden will, braucht hierfür einen triftigen Grund. So kann die Zerstörung des Versteigerungsgegenstandes dazu führen, dass eine Auktion vor ihrem regulären Ablauf beendet werden muss. Abgebrochene Auktionen, zu denen der Verkäufer nicht berechtigt war, können sogar zu einem Schadensersatz führen.
Zwar können „gewichtigen Umstände“ zu einem rechtmäßigen Abbruch der Auktion führen. Der bloße Verdacht, es habe sich ein unseriöser Bieter beteiligt, reicht aber noch nicht aus (Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. September 2015, Az.: VIII ZR 284/14). Der Grund für das Streichen eines Angebots muss außerdem während einer laufenden Auktion nicht nur vorgelegen haben, sondern auch die Ursache für den Abbruch gewesen sein.
Widerrufsbelehrung: Information über Fristbeginn darf nicht irreführend sein
Um den Verbraucher umfassend über sein bestehendes Widerrufsrecht zu informieren, gehört in jede Widerrufsbelehrung eine Angabe zur Widerrufsfrist. Ohne einen Hinweis, wann die Frist beginnt, ist aber auch diese Information unvollständig.
Kommen verschiedene Alternativen für den Fristbeginn (z.B. bei Teillieferungen) in Frage, muss aber transparent darüber informiert werden. Die Kombination verschiedener Möglichkeiten über den Fristbeginn in einer Erklärung ist jedoch statthaft, soweit der Verbraucher dadurch nicht verwirrt und in die Irre geführt wird. Nähere Informationen zur Entscheidung und Hinweise für Online-Händler gibt es hier.
Pauschale Befreiung von Fehlern im Online-Shop nicht möglich
Die zahlreichen sich auf dem Markt befindlichen Shop- und Warenwirtschaftssysteme bieten vielfältige Möglichkeiten, den Alltag eines Online-Händlers zu automatisieren. Jedoch können sich auch hier (meist unbemerkt) Fehler einschleichen. Während Händler, die mit gedruckten Erzeugnissen wie Flyern und Printkatalogen arbeiten, keine Möglichkeit mehr haben, Fehler nachträglich zu korrigieren erwartet man im Online-Handel mehr.
Da ausreichende technische Möglichkeiten zur Verfügung stehen, Fehler schnell und unkompliziert wieder zu berichtigen, wird dies auch binnen kürzester Zeit erwartet. Hinweise wie „Inhalt des Onlineangebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.“, die pauschal von Fehlern befreien sind daher im Online-Handel nicht zulässig (Landgericht Arnsberg, Urteil vom 03.09.2015, Az.: I-8 O 63/15).
Vorsicht vor neuen Formularfallen
Auch wenn die Berichterstattung nicht abnimmt – immer noch tappen zahlreiche Empfänger in Abofallen. Gerade der amtlich aussehende Eindruck lässt die meisten beim Unterzeichnen nicht hellhörig werden. Seit einiger Zeit gehören auch die Schreiben des „Zentralen Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern“ in diesen Kreis. Versendet werden die Schreiben mit einem behördlich aussehenden Wappen und erwecken so einen amtlichen Eindruck. Liest der Empfänger jedoch nicht das Kleingedruckte, geht er einen kostenpflichtigen Vertrag über die Eintragung in einem Zentralen Gewerberegister ein. Um nicht in die Falle zu tappen, sollten Unternehmer ihr Personal eingehend vor den Schreiben waren und schulen. Wie das Schreiben aussieht, sehen Sie hier.
Neues Elektrogesetz mit neuen Rücknahmepflichten für Händler
Auch wenn das neue Elektrogesetz noch nicht verabschiedet wurde, müssen größere Händler mit neuen Rücknahmepflichten von Elektroaltgeräten rechnen. Weil die Vorbereitung etwas aufwendig ist, ist bereits jetzt sinnvoll, sich mit den neuen Vorschriften auseinander zu setzen. Die zehn häufigsten Fragen zum neuen Elektrogesetz haben wir gesammelt und beantwortet.