Im Oktober ging die Meldung wohl durch zahlreiche Medien: Das neue Elektrogesetz ist – obwohl schon lange geplant – überraschend in Kraft getreten. Für viele Händler war spätestens dann die Verunsicherung groß. Aber auch weitere Neuerungen gab es im Oktober für den Online-Handel. Wir blicken noch einmal zurück.
Neues Elektrogesetz am 24. Oktober in Kraft getreten
Das neue und novellierte Elektrogesetz war einer der prägendsten Punkte in der Rückschau auf den Monat Oktober. Obwohl die notwendigen Schritte für das neue Gesetz bereits von Bundestag und Bundesrat erledigt waren, ließ die Billigung durch den Bundespräsidenten noch auf sich warten. Umso plötzlicher wurde das Gesetz dann wenige Tage vor seinem Inkraftreten am 24. Oktober 2015 veröffentlicht. Das neue Gesetz novellierte unter anderem den Herstellerbegriff, was eine Registrierungspflicht von importierten Waren notwendig macht. Besonders prägend ist jedoch auch die Einführung einer neuen Rücknahmepflicht von Elektronikaltgeräten für Händler. Der Händlerbund hat die wichtigsten Neuerungen zum neuen Gesetz in einem anschaulichen Hinweisblatt zusammengestellt.
OLG Hamm: Warenverfügbarkeit und Lieferzeitangabe müssen stimmen
Eine Bestellung zu viel verbucht – Wie leicht ist dieser Fall eingetreten und der Kunde verärgert. Die notwendige teure Software für die stets aktuelle Anzeige können sich die wenigsten Händler leisten. Folglich kommt es in der Praxis immer wieder zu Überschneidungen und Doppelbestellungen. Die Angaben zur Verfügbarkeit (und Lieferbarkeit) in einem Online-Shop müssen jedoch stets richtig und aktuell sein müssen. Diese praxisrelevante Frage hat das OLG Hamm kürzlich noch einmal bestätigt. Aufgrund der ständigen Aktualisierbarkeit von Internetangeboten sei es unzulässig, ein Angebot für eine nicht (mehr) lieferbare Ware im Internet zu belassen.
Wann ist Schwelle zur Gewerblichkeit beim Ebay-Verkauf überschritten?
Wer gewerblich handelt, muss jede Menge Pflichten beachten. So muss unter anderem ein Widerrufsrecht gewährt und an die gesetzlichen Informationspflichten gedacht werden. Auch steuerrechtlich werden gewerbliche Händler anderes behandelt als private Verkäufer. Die Grenze zwischen einem privaten und einem gewerblichen Verkauf ist dabei meist schwindend. Schon der Verkauf von mindestens 140 Pelzmänteln aus einer Erbmasse überschreite die Schwelle zum gewerblichen Handeln. Das entschied der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil, wie nun bekannt wurde.
Händler in bestimmten Fällen für Rücknahme von Verpackungen verantwortlich
Nach den Regelungen der Verpackungsverordnung sind sowohl Vertreiber als auch Hersteller verpflichtet, bestimmte Arten von Verpackungen zurückzunehmen. Ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes betraf nun die Frage, wer die Verantwortung für die Rücknahme der Verpackungen trägt, wenn es sich um Eigenmarken handelt. Beim Handel mit Eigenmarken trägt die Verantwortung für die Rücknahme der Verpackungen der Händler immer dann selbst, wenn er die darin verpackte Ware unter Verwendung seiner Handelsmarke und ohne Hinweis auf den Abfüller in den Verkehr gebracht hat.
Kontaktformulare müssen mit SSL-Verschlüsselung versehen werden
Nicht zuletzt wegen zahlreicher Skandale wird der Datenschutz auch auf Webseiten immer bedeutender. Sowohl Shopanbieter.de als auch der Redaktion des Informationsportals Onlinehändler-News wurden Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht bekannt, in der Webseitenbetreibern ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht vorgeworfen wird. Konkret geht es um die fehlende SSL-Verschlüsselung von Kontaktformularen, über die sensible personenbezogene Daten (z.B. E-Mail-Adresse) übermittelt werden.
Abmahnungen: Nun warnt sogar IHK vor IDO-Abmahnungen
Der IDO Verband hat sich in den letzten Monaten einen (negativ behafteten) Namen gemacht: Der Verband ist schon seit Längerem sehr aktiv in der Abmahnwelt. Unzählige Online-Händler waren bereits wegen eines fehlenden Grundpreises oder einer veralteten Widerrufsbelehrung Opfer des Verbandes. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Mittlerer Niederrhein warnt Händler nun ebenfalls vor solchen Abmahnungen. Dabei muss man es dem IDO-Verband nicht so einfach machen. Um sich vor einer Abmahnung durch den IDO-Verband zu schützen, sollten Online-Händler unbedingt vollständige AGB und eine aktuelle Widerrufsbelehrung vorhalten. Vergessen werden sollte auch nicht die Angabe des Grundpreises bei allen relevanten Artikeln.
Lesetipp: Auch wenn das neue Widerrufsrecht bereits seit mehr als einem Jahr in Kraft ist, tauchen stets neue Fragen aus der Praxis auf. Die wichtigsten dieser Fragen hat der Händlerbund gesammelt und in einem FAQ beantwortet.