• Skip to primary navigation
  • Skip to content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
  • Über uns
  • Werben
  • renditemacher.de
  • hoeschl.net
  • Mail-Icon
  • RSS-Icon
  • G+-Icon
  • Twitter-Icon
  • Facebook-Icon

Blog für den Onlinehandel

das Zentralorgan der deutschen Onlinehändler-Szene

Deutschlands bekannteste Verkaufsbörse für Onlineshops
  • News & Artikel
  • Know how & kostenlose Downloads
  • Kostenlose Händler-Tools
  • Onlineshop oder Amazongeschäft verkaufen
Aktuelle Seite: Startseite / Recht & Datenschutz / Neuerungen bei eBay und Amazon: Händler müssen ihren Geschäftsbetrieb anpassen
0

Neuerungen bei eBay und Amazon: Händler müssen ihren Geschäftsbetrieb anpassen

28. April 2015 von Katrin Trautzold

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de- Eigenanzeige -

Logo shopanbieter.deIm konkreten Kundenauftrag sucht unser M&A-Partner laufend, Onlineshops, Multichannel-Unternehmen (mit Amazon, Ebay etc.) und Amazon Pure Player.

Jetzt informieren: Shop / Amazon Business zum Kauf gesucht

protectedshops-logoGastartikel: Seit dem 12.3.2015 gelten für Amazon-Händler neue Vorgaben bei der Warenrücksendung und auch eBay führt seit Anfang März 2015 einen neuen Rückgabeprozess ein, der für die Verkäufer verpflichtend wird. Für die betroffenen Händler heißt das nicht nur, dass sie ihre Geschäftsprozesse anpassen müssen, sondern auch Widerrufsbelehrung und Co.

Neuerung bei Amazon: lokale Rücksendeadressen oder Zahlung der Rücksendekosten

Amazon hat zum 12.03.2015 neue Richtlinien eingeführt, die einigen Händlern das Leben schwer machen dürften. Zweck ist es, den Warenkauf beim Online-Riesen für den Verbraucher noch vorteilhafter zu machen und so neue Kunden anzulocken oder „alte“ zu halten. Betroffen sind alle Marketplace-Händler, die ihre Waren von Staaten außerhalb desjenigen Landes versenden, dessen Marktplatz sie nutzen.

Lokale Retourenstellen in jedem Land, dessen Marktplatz genutzt wird

Amazon verpflichtet seine Marketplace-Händler dazu, in jedem Land, dessen Marktplatz sie nutzen (Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Vereinigtes Königreich – UK), eine lokale Rücksendeadresse einzurichten. Das ist dann kein Problem, wenn nur über eine Amazon-Plattform verkauft wird. Denn als Rücksendeadresse kann der Firmensitz dienen.

Kleines Beispiel: Der deutsche Amazon-Händler, der über „amazon.de“ verkauft, kann seine deutsche Geschäftsadresse für Retouren nutzen. Gleiches gilt für den englischen Verkäufer, der seine Artikel über „amazon.c.o.uk“ vertreibt usw.

Alternative: Übernahme der Rücksendekosten

Werden die Waren aber aus einem anderen Land versendet oder nutz der Händler mehrere Plattformen, besteht Handlungsbedarf. Betreibt ein Unternehmer beispielsweise einen deutschen und französischen Amazon-Shop (über „amazon.de“ und „amazon.fr“), muss er sowohl eine Rücksendeadresse in Deutschland als auch in Frankreich für seine jeweiligen Kunden anbieten. Tut er das nicht, muss er die Rücksendekosten für die Retoure ins Ausland übernehmen.

Gleiches gilt für Händler, die zwar nur einen Marktplatz nutzen, ihre Waren aber aus einem anderen Land versenden. Soll die Rücksendung an eben dieses ausländische Versandlager erfolgen, muss der Unternehmer die Kosten tragen, sofern er keine Anlaufstelle für Retouren in demjenigen Land zur Verfügung stellt, dessen Marktplatz er nutzt.

Wer sich nicht fügt, verliert Verkäuferlizenz

Wer sich die Einrichtung mehrere Rücksendeadressen nicht leisten kann oder will, wird seitens Amazon verpflichtet, für seine Kunden die Auslandsversandgebühren zu übernehmen. Auch das ist mit hohen Kosten verbunden. Die Steigerung der Attraktivität von Amazon für die Käufer erfolgt also zu Lasten der Verkäufer. Die betroffenen Marketplace-Händler dürften aber kaum Chancen haben, sich dagegen zu wehren. Denn bereits in der Information zu den Neuerungen hat der Plattformbetreiber darauf „hingewiesen“, dass Händler, die die Vorgaben nicht umsetzen, mit dem Entzug ihrer Verkäuferlizenz rechnen müssen.

Anpassung der Widerrufsbelehrung erforderlich

Wer nicht riskieren will, einen gewinnbringenden Vertriebsweg zu verlieren, muss sich also fügen. Die neuen Bestimmungen haben darüber hinaus aber auch Auswirkungen auf die Widerrufsbelehrung, die Unternehmer Verbrauchern im Fernabsatz zur Verfügung stellen müssen. Dort muss zum einen angegeben werden, wohin die widerrufenen Artikel retourniert werden müssen, zum anderen, wer die Kosten der Rücksendung trägt.

Muss ein Marketplace-Händler seinen Geschäftsbetrieb also wegen der Neuerungen ändern, darf er nicht vergessen, auch seine Widerrufsbelehrung entsprechend anzupassen!

Neuerung bei eBay: Rückgabeprozess über „Mein eBay“ wird für Händler Pflicht

Seit März 2015 führt eBay schrittweise einen neuen Rückgabeprozess ein. Dieser steht zu Beginn zunächst nicht allen Käufern und Verkäufern zur Verfügung, wird mit Abschluss der Einführungsphase für die Händler allerdings verpflichtend sein. Ziel ist es, den Rückgabeprozess für alle Beteiligten leichter und schneller zu machen. Der angeschlagene Konzern dürfte darüber versuchen, den Marktplatz attraktiver zu gestalten und die aktuell guten Umsatzzahlen weiter zu steigern.

Neuerung bedeutet für Verkäufer Einschränkungen

Händler haben durch die Änderung jedoch das Nachsehen. Denn bis zur Umstellung konnten sie selbst entscheiden, wie die Warenrückgabe, etwa wenn ihr Kunde den Kauf widerruft, erfolgen sollte. Sie konnten wählen, ob sie den eBay-eigenen Rückgabeprozess zur Verfügung stellen oder den Käufer verpflichten, sich direkt mit ihnen in Verbindung zu setzen. Sobald die Einführungsphase beendet ist, kann hingegen der Kunde entscheiden, welchen Weg er gehen will.

eBay-eigener Rückgabeprozess wird zur Pflicht

Will er einen bestellten Artikel nicht behalten und widerruft beispielsweise den Kaufvertrag, kann der Käufer sich entweder direkt mit dem Verkäufer in Verbindung setzen oder die Rückabwicklung über eBay einleiten. Dazu loggt er sich in sein Konto „Mein eBay“ ein und stellt eine Rückgabeanfrage. Der Verkäufer erhält eine entsprechende Benachrichtigung per E-Mail und muss alle weiteren Schritte (Kauf eines Rücksendeetiketts, Beauftragung der Rückerstattung, etc.) ebenfalls über „Mein eBay“ vornehmen. Dort hat er unter der neuen Rubrik „Rückgabe“ alle Rückgabeanfragen und deren Status im Überblick.

Vorteil für den Händler: Schutz seines Servicestatus‘

Positiv für den Händler ist bei der Neuerung, dass ein Missbrauch der Rückabwicklung über eBay erschwert wird. Gibt der Käufer als Grund für die Rücksendung an, die Ware sei „nicht wie beschrieben“, kann der Händler einen „Fall“ eröffnen. Entscheidet eBay, dass der Grund zu Unrecht angegeben wurde, wird der Servicestatus des Verkäufers nicht –negativ – beeinflusst.

Ausnahmen von der Pflicht

Entscheidet sich der Kunde, sich Zwecks Rückabwicklung direkt an den Händler zu wenden, ist die Nutzung des eBay-Rückgabeprozesses nicht verpflichtend. Ebenso wenig, wenn ein Artikel umgetauscht oder eine Ersatzlieferung veranlasst werden soll.

  • teilen  
  • twittern  
  • teilen 
  • teilen  
  • mitteilen 
  • E-Mail 
  • drucken 
1 Star2 Stars3 Stars4 Stars5 Stars (Noch keine Bewertungen)
Lädt...

Auch interessant

  • Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im Dezember 2020
  • Amazon veröffentlicht Zahlen zum Marktplatz: Die meisten KMus tun sich schwer
  • Amazon FBA-Business: Verkäufer händeringend gesucht
  • Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im Oktober 2020

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Amazon, ebay, Recht

Reader Interactions

Haupt-Sidebar (Primary)

Newsletter abonnieren

Über 7.000 Newsletter-Abonnenten erhalten bei neuen Artikeln eine kurze Infos ins Postfach. Kostenlos, jederzeit kündbar. Nutzen auch Sie diesen Infovorteil!

Keine Datenweitergabe!

Unsere Sponsoren

Logo Datawow

Logo shopware

Logo Plantymarkets

Logo Händlerbund

Unsere nächsten Vorträge

  • 30.09./01.10.20 plentymarkets #OHK2020
  • 13./14.10.20 AmazonWorld Convention in München

Beliebteste Artikel

  • shopanbieter.de E-Commerce-Multiples
  • Verkaufsbörse: Kosmetik-Shop mit hoher Kundenbindung und Potential
  • Shopware Händler-Umfrage: Der Corona-Boom ist sehr individuell
  • Alle Welten des E-Commerce – auf der digitalen Branchenmesse NEXUS

Neueste Kommentare

  • Morning Briefing: DHL, Amazon-Apotheke, Coatue und Gorillas, Amazon CO2-neutral, Nordic Nest, Brexit und Lego, E-Commerce-Frustbarometer – E Commerce Agentur bei Black Friday ohne Rabatte? Wie man an Schnäppchen-Tagen geschickt auf der Welle surft
  • Robin bei Amazon veröffentlicht Zahlen zum Marktplatz: Die meisten KMus tun sich schwer
  • Denis bei Amazon veröffentlicht Zahlen zum Marktplatz: Die meisten KMus tun sich schwer
  • Peter Höschl bei Das müssen Händler für den Verkauf auf Otto Market mitbringen
  • Tristan Uhde bei Das müssen Händler für den Verkauf auf Otto Market mitbringen
  • Peter Höschl bei Zahlen prüfen lohnt sich – detailliertes Controlling führt leicht zu mehr Rendite

Hostingsponsor

Logo von Estugo

Footer

Newsletter abonnieren

Bei neuen Artikeln eine kurze Info ins Postfach, kostenlos, jederzeit kündbar. Keine Datenweitergabe!

Wichtige Links

  • Datenschutz
  • Impressum
  • Sponsoren
  • Werben
  • Archiv

Schlagwörter

Abmahnung Amazon Amazon Förderprogramm amazon marketplace Businessplanung Controlling Datenschutz E-Commerce Analyse ebay Facebook Geschäftsklima Google Gütesiegel Internationalisierung Know-how Kundenbindung Local Heroes Logistik Magento Marktanalyse Marktplatz Marktplätze Multi Channel Open Source Shopsysteme Payment Preisportale Pressemitteilungen Presseschau Produktdarstellung Recht SEO Shop-Marketing shopanbieter to go Shop Software Shopsuche Social Commerce Sortimentssteuerung Stationärgeschäft Studien Usability Veranstaltungen Verkaufsbörse Weihnachtsgeschäft Weiterbildung Zukunft des Handels

Diese Website nutzt Cookies. Bitte treffen Sie hier Ihre Auswahl ODER nutzen Sie den Button, um zum Setzen der aller Cookies.

Unsere Datenschutzbelehrung finden Sie hier.

Schriftzug Cookies und Datenschutz
Powered by  GDPR Cookie Compliance
Datenschutz: Cookies

Diese Website nutzt Cookies zur Realisierung von technischen Basisfunktionen sowie für Drittanbieterdienste wie Google Analytics.

Cookies sind kleine Textdateien, die vom Browser auf Ihrem Computer gespeichert und auch wieder ausgelesen werden.

Darüber können Funktionen wie beispielsweise die Wiedererkennung von Besuchern realisiert werden, Ihre persönlichen Einstellungen gehalten sowie statistische Daten gewonnen werden, wie beispielsweise Besucherströme, Lesegewohnheiten, Abrufzahlen von Artikeln.

Welche Cookies technisch notwendig sind und welche Cookies Sie an- oder abschalten können, sehen Sie hier.

Technisch notwendige Cookies

Technisch notwendige Cookies sollten immer aktiviert werden, damit die Website vernünftig funktioniert. So werden über solche Cookies Ihre persönliche Einstellungen - beispielsweise beim Kommentieren - gespeichert.

Daneben nutzen wir auch die Möglichkeit, Inhalte an die VG Wort zu melden, um so unseren Autoren eine (geringe) Einnahme über die Verwertungsgesellschaft zu bieten. IP-Adressen werden dabei von der VG Wort nur in anonymisierter Form verarbeitet. Die Datenschutzbelehrung der VG Wort finden Sie hier.

 

Wenn Sie die technisch notwendigen Cookies deaktivieren, können persönliche Einstellungen - beispielsweise beim Kommentieren - nicht gespeichert werden. Zudem werden Sie laufend erneut gebeten, Ihre Cookie-Einstellungen vorzunehmen und unseren Autoren entgehen u.U. Einnahmen durch die VG Wort..

Cookies von Drittanbietern

Wir nutzen Google Analytics, um Informationen zur Nutzung unserer Webangebote zu sammeln. Dies dient dazu, unsere für Sie kostenlosen Services laufend zu verbessern. Die Datenschutzbelehrung von Google finden Sie hier.

Bitte helfen Sie uns dabei, indem Sie die für diese Services notwendigen Cookies aktivieren. Danke!

Bitte aktivieren Sie die technisch notwendigen Cookies!