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Blog für den Onlinehandel

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Aktuelle Seite: Startseite / Archiv für Recht & Datenschutz

Recht & Datenschutz

Last Minute Wissen zum Verpackungsgesetz – Jetzt noch schnell alle Pflichten erfüllen

4. Dezember 2018 von Peter Höschl

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von:– Sponsored Post –

Das Verpackungsgesetz tritt am 01.01.2019 in Kraft

Werbebild zentecSie bringen erstmals mit Ware befüllte b2c-Verpackungen in Umlauf?
Dann müssen Sie jetzt handeln.

  1. Sie müssen sich bei der Zentralen Stelle registrieren
  2. Sie müssen Ihre Verkaufsverpackungen lizenzieren
  3. Sie müssen Mengenmeldungen an die Zentrale Stelle abgeben

Jetzt hier informieren www.verpackungslizenzen.de

Für Onlinehändler ändert sich ab dem 01.01.2019 einiges. Wir zeigen Ihnen wie Sie jetzt noch schnell und einfach Ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen. Wenn am 01.01.2019 das Verpackungsgesetz in Kraft tritt, müssen alle, die dem Gesetz nach als Hersteller/Inverkehrbringer von Verpackungsmaterial gelten, bei der Zentralen Stelle registriert sein. Andernfalls dürfen die Waren nicht zum Verkauf angeboten werden. Onlinehändler müssen wissen, welche Verpackungen Sie selber lizenzieren müssen, welche bereits von Lieferanten lizenziert wurden und welche Mengenmeldungen sie an die Zentrale Stelle abgeben müssen.

In Deutschland gilt: Wer Verpackungsmaterial erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt, das typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfällt, ist für die Entsorgung verantwortlich. Damit Unternehmen die von ihnen in Umlauf gebrachten Verpackungsmaterialien nicht selber beim Endverbraucher abholen müssen, gibt es Duale Systeme wie z.B. Zentek. Zentek organisiert die Entsorgung beim Endverbraucher über die Wertstoff- und Papiertonnen sowie die Altglascontainer.

Bis zum 31.12.2018 gilt in Deutschland die Verpackungsverordnung. Unter der Verpackungsverordnung reicht es aus „Entsorgungslizenzen“ zu kaufen. Da im Rahmen der Verpackungsverordnung nicht überprüft werden kann wer sich wirklich an den Entsorgungskosten beteiligte und wer nicht, gibt es viele Unternehmen die keine Lizenzen kaufen. Durch die Etablierung  der Zentralen Stelle, die ab Januar überwacht, wer sich wirklich an den Entsorgungskosten beteiligt, müssen alle, die bis jetzt noch nicht tätig geworden sind, schnell handeln.

Was ist die Zentrale Stelle?

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts, die gemäß § 24 VerpackG ab dem 1. Januar 2019 u. a. als beliehene Behörde mit hoheitlichen Aufgaben agiert. Die Rechts- und Fachaufsicht über die Zentrale Stelle liegt beim Umweltbundesamt.

Jeder Erstinverkehrbringer systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, muss sich bei der Zentralen Stelle registrieren. Registriert werden müssen dabei Firmen und Eigenmarken. Wer also eine oder mehrere Firmen/Eigenmarken führt, muss alle bei der Zentralen Stelle registrieren. Die Registrierung kann kostenlos auf der Seite www.lucid.verpackungsregister.org vorgenommen werden. Nach der Registrierung erhalten Sie eine Registrierungsnummer. Diese ist dem Dualen System bei dem die Verpackungen lizenziert wurden mitzuteilen. Wer sich noch keinem Dualen System angeschlossen hat, wird bei der Lizenzierung nach der Registrierungsnummer gefragt. Die Registrierung ist deswegen so wichtig weil die Zentrale Stelle jeden der sich registriert hat in ein öffentliches Register aufnimmt. Wer nicht registriert ist, darf seine Produkte nicht zum Kauf anbieten. Jeder, ob Konkurrent, Konsument oder Abmahnanwalt kann ganz einfach feststellen wer sich nicht registriert hat.

Nicht vorgenommene Registrierungen können mit Geldbußen bis 100.000 € pro Fall geahndet werden. Pro Fall bedeutet, dass wenn Sie z.B. mehrere Firmen oder Eigenmarken führen und für keine die Registrierung vorgenommen haben, sich die Summe entsprechend erhöht.

Was muss ich lizenzieren?

Für die Lizenzierung verantwortlich ist der Hersteller. Das Verpackungsgesetz definiert den Hersteller als denjenigen Vertreiber der „Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt“. Damit ist aber nicht zwangsläufig der Produzent des Verpackungsmaterials gemeint sondern derjenige, der „erstmals in Deutschland eine mit Ware befüllte b2c Verpackung gewerbsmäßig (ggf. auch unentgeltlich) an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt“. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Last Minute Wissen zum Verpackungsgesetz – Jetzt noch schnell alle Pflichten erfüllen

Kategorie: Backoffice & Logistik, Recht & Datenschutz, Sponsored Posts Stichworte: Logistik, Verpackungsverordnung

Das Verpackungsgesetz für Amazon FBA-Händler

13. Oktober 2018 von Peter Höschl

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Onlineshop verkaufenWir unterstützen E-Commerce-Unternehmer bei Kauf und Verkauf von Onlineshops, Amazon-Firmen und Internetportalen. Wir sind die Spezialisten dafür und vereinen langjährige E-Commerce-Erfahrung und das Know how aus über 65 Unternehmensverkäufen und -käufen. Wir beraten Sie im Vorfeld Ihrer Entscheidung zum Firmenverkauf, ermitteln den marktgängigen Wert eines Onlineshops und begleiten sie bis zum erfolgreichen Onlineshop Verkauf. Unser Honorar ist zu 100% erfolgsabhängig.

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Unser Artikel zum neuen Verpackungsgesetz ist nicht nur vielgelesen, sondern hat bei Amazon FBA-Händlern noch ein paar Fragezeichen hinterlassen. Wann müssen diese sich registrieren lassen, obwohl Amazon ja der Versender ist? Diese Fragestellung betrifft natürlich grundsätzlich alle, die ihre Bestellungen nicht selbst verschicken. Wir klären auf.

Am 1.1.19 tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen sich Online-Händler bei der Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ eintragen und für die von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackung im Rahmen eines Dualen Systems Gebühren zahlen. Wie oft, können die offiziellen Erläuterungen dazu aber nicht alle Fragen klären. Daher haben wir bei Ivan Bremers vom Händlerbund nachgefragt, was sich konkret für Händler ändert – und wie teuer die Sache Händler zu stehen kommen kann, die nicht mitmachen.

In der Kommentarfunktion ergaben sich noch ein paar Fragen, die wir hier nochmals aufgreifen möchten. Gehen wir doch davon aus, dass sich auch andere Online-Händler diese Fragen möglicherweise noch stellen.

Kurzer Hinweis Vorab: Beim Händlerbund gibt es ein sehr ausführliches Whitepaper zum neuen Verpackungsgesetz. Runterladen lohnt sich! So, jetzt aber zu den Leserfragen und den Händlerbund-Antworten. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Das Verpackungsgesetz für Amazon FBA-Händler

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Verpackungsgesetz

Stichtag 1.1.2019: Warum Online-Händler jetzt auf das neue Verpackungsgesetz reagieren müssen

8. Oktober 2018 von Online Redaktion

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Am 1.1.2019 tritt es also in Kraft, das neue Verpackungsgesetz. Ab diesem Zeitpunkt müssen sich Online-Händler bei der Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ eintragen und für die von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackung im Rahmen eines Dualen Systems Gebühren zahlen. Wir haben bei Ivan Bremers vom Händlerbund nachgefragt, was sich konkret für Händler ändert – und wie teuer die Sache Händler zu stehen kommen kann, die nicht mitmachen.

Kurzer Hinweis, bevor es zum Interview geht: Beim Händlerbund gibt es ein sehr ausführliches Whitepaper zum neuen Verpackungsgesetz. Runterladen lohnt sich!

Herr Bremers, eine Verpackungsverordnung gibt es in Deutschland doch schon seit 1991. Warum braucht es da jetzt ein neues Verpackungsgesetz?

Ivan Bremers: Das Verpackungsgesetz knüpft tatsächlich nahtlos an die bisherige Verpackungsverordnung an, allerdings gibt es einen entscheidenden Unterschied: Ab dem 1.1.2019 kann erstmals jeder in der Datenbank LUCID einsehen, welche Unternehmen sich ordnungsgemäß beim zentralen Verpackungsregister registriert und welche Verpackungsmengen diese Unternehmen lizenziert haben. Das schafft eine bisher nicht dagewesene Transparenz.

Und was bedeutet das für Online-Händler?

Bremers: Das bedeutet zunächst einmal, dass die Abmahngefahr steigt. Bisher war es zwar eigentlich laut der Verpackungsverordnung auch schon Pflicht, sich mit seinen Verpackungen bei einem Dualen System zu registrieren – aber es war kaum nachprüfbar, welche Unternehmen das schon getan haben und welche nicht. Außerdem nannte die Verpackungsordnung E-Commerce-Verpackungen nicht namentlich, was als Gesetzeslücke interpretiert werden konnte. Als Folge davon haben in der Vergangenheit viele Online-Händler ihre Verpackungsmengen bisher nicht lizenziert. Auch dieser Umstand hat dazu geführt, dass jetzt das Gesetz kommt. Ab dem 1.1.2019 ist jetzt also Schluss – denn durch die öffentlich zugängliche Datenbank können Händler, die nicht mitmachen, schnell ausfindig gemacht werden. Und E-Commerce-Verpackungen sind in dem neuen Gesetz eindeutig eingeschlossen. Ein neues gefundenes Fressen für Abmahnanwälte.

Was droht denn Händlern, die sich nicht daran halten und auch nach dem 1.1.2019 unlizensierte Verpackungen verschicken – abgesehen von der Abmahnung durch den Wettbewerb?

Bremers: Wenn die Registrierungspflicht nicht erfüllt wird, darf man keine Verpackung in Verkehr bringen. Wenn man es doch macht, kann ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro drohen. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Stichtag 1.1.2019: Warum Online-Händler jetzt auf das neue Verpackungsgesetz reagieren müssen

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht, Verpackungsverordnung

Gerichtsurteil: Wann Werbung gegenüber Bestandskunden zulässig ist

30. Mai 2018 von Peter Höschl

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E-Mail-Marketing, das sollten Online-Händler seit der Einführung von Double-Opt-In wissen, ist nur erlaubt, wenn der Empfänger der Zusendung von Werbe-Emails ausdrücklich zugestimmt hat. Allerdings gibt es zu dieser Regel eine kleine, feine Ausnahme, die kürzlich das OLG München bestätigt hat. Sie betrifft die Bewerbung von „ähnlichen Dienstleistungen“.

Das Oberlandesgericht hatte sich der Klage eines Kunden zu widmen, der zwar eine Mitgliedschaft bei einem Dating-Portal abgeschlossen hatte, aber im Zuge dessen keine eindeutige Einwilligung zur Zusendung von Werbung abgegeben hatte. Als kostenfreies Mitglied des Portals bekam er aber doch Werbung vom Betreiber des Portals zugeschickt – und beschwerte sich darüber vor Gericht. Doch die Richter ließen ihn abblitzen, wie aus dem öffentlich einsehbaren Urteil hervorgeht: Das Dating-Portal habe konform mit der Ausnahmeregelung nach §7 Abs.3 UWG für Bestandskunden gehandelt.

Demnach dürfen Bestandskunden per Mail Werbung zugeschickt werden, wenn die vier folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • der Werbende hat die E-Mail-Adresse beim Verkauf seiner Ware/Dienstleistung vom Kunden erhalten (in diesem Fall beim Abschluss der Mitgliedschaft),
  • beworben werden eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen,
  • es gibt einen klar erkennbaren Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit bei jeder Verwendung und
  • der Kunde hat nicht widersprochen.

[Weiterlesen…] Infos zum Plugin Gerichtsurteil: Wann Werbung gegenüber Bestandskunden zulässig ist

Kategorie: Marketing, Recht & Datenschutz Stichworte: E-Mail-Marketing, Recht

Webinar-Aufzeichnung: So mahne ich als Händler erfolgreich ab (wenn es gerechtfertigt ist)

11. Mai 2018 von Peter Höschl

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Unser Webinar So mahne ich als Händler erfolgreich ab (wenn es gerechtfertigt ist) zeigte sehr praxisnah, wie sich Online-Händler, mithilfe des Instruments Abmahnung gegen unfaire Marktbegleiter wehren können. Die Tatsache, dass dieses Webinar, mit Mark Steier, von einem ehemaligen Händler und bekennenden Abmahner gehalten wurde, war vorteilhaft, da praxisnah. Im Gegensatz zu einem Rechtsanwalt, musste er nicht – gezwungenermaßen – jedes Wort auf die Goldwaage legen und abwägen, sondern konnte frei von der Leber weg sprechen.

Mark Steier, Betreiber von Wortfilter.de, räumt in seinem Vortrag auch mit dem Vorurteil auf, Abmahnungen seien reine Geldmacherei. Nicht nur, dass im Normalfall damit kein Geld zu verdienen sei, eher im Gegenteil, sieht er die Abmahnung als adäquate Vorstufe zum Gerichtsstreit. In Ländern, bei denen es Abmahnungen nicht gibt, gehe es eben direkt vors Gericht, was für alle Beteiligten teurer sei.

Er wies auch ausdrücklich darauf hin, dass er jedem Händler empfehle vor einer Abmahnung den Kontrahenten auf sein „Vergehen“ hinzuweisen und diesem eine angemessene Frist zur Behebung einzuräumen. Um hier Fehler zu vermeiden, solle dies jedoch besser bereits von einem Anwalt geschehen.

Interessant auch seine Ausführung, dass es ihm mittels eines chinesischen Anwalts gelungen sei, Händler aus dem Land der Mitte erfolgreich abzumahnen.
[Weiterlesen…] Infos zum Plugin Webinar-Aufzeichnung: So mahne ich als Händler erfolgreich ab (wenn es gerechtfertigt ist)

Kategorie: Recht & Datenschutz, Veranstaltungen, Weiterbildung Stichworte: Abmahnung, Recht, Weiterbildung

Experten-Webinar: So mahne ich als Händler erfolgreich ab (wenn es gerechtfertigt ist)

24. April 2018 von Peter Höschl

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Der Wettbewerb unter Händlern war schon immer hart und auch Abmahnungen sind keine Erfindung des Internets. Nach wie vor hat dieses Instrument seine Berechtigung, um sich gegen unfaire Marktbegleiter zu schützen. Unser kostenloses Webinar, zeigt Händlern, in welchen Fällen der Einsatz einer Abmahnung gerechtfertigt ist und wie Händler dabei vorgehen können.

Unser Co-Moderator für dieses Webinar, Mark Steier, war in seiner aktiven Zeit als Händler, größter Verkäufer bei eBay Motors und wurde mehrmals mit dem Platin-Powerseller-Award ausgezeichnet. Gleichzeitig war er bekennender Abmahner von Wettbewerbern. Nach wie vor vertritt er die Meinung, dass man sich als Händler nicht schämen muss, wenn man eine Abmahnung nutzt um seine berechtigten Interessen zu schützen.

Dieses Webinar ist das vierte seiner Art unserer neuen Webinarreihe 15 Minutes (hier geht es zu den Aufzeichnungen der ersten Webinare und zum Überblick der weiteren Termine). Hier stellen wechselnde Experten alle 14 Tage, sofort umsetzbare, Praxistipps vor. Denn oft sind es ja die kleinen Dinge, die Großes bewirken.

Der beliebteste Teil jedes Webinars ist sowieso der Q&A-Teil. Deswegen halten wir in unseren Webinaren den Informationsteil möglichst kurz (15 Minuten!) und räumen der anschließenden Fragerunde genügend Raum ein. Nutzen Sie Ihre Chance – Fragen Sie unsere Experten alles!

Die Nachlese zu diesem Webinar finden Sie hier. Eine Aufzeichnung dieses und aller anderen Webinare finden Sie in unserem Youtube-Kanal. 

Direkt zur Anmeldung [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Experten-Webinar: So mahne ich als Händler erfolgreich ab (wenn es gerechtfertigt ist)

Kategorie: Recht & Datenschutz, Veranstaltungen, Weiterbildung Stichworte: Abmahnung, Recht, Weiterbildung

WICHTIG: DSGVO – das müssen Online-Händler für ihre Dienstleister, Lösungsanbieter und Tools wissen

5. April 2018 von Peter Höschl

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Die DSGVO ist in ihrer amtlichen Version satte 88 pdf-Seiten lang und besteht neben 173 Erwägungsgründen aus 99 Artikeln. Doch viel hilft nicht immer viel, denn Händler können mit der umfangreichen neuen Verordnung wenig anfangen. In unserem kostenlosen Webinar wurden die Teilnehmer fit für die Vorbereitung gemacht.

Mehr unter: Die DSGVO betrifft jeden! – wir machen Sie in nur 15 Minuten fit

Unser Webinar Die DSGVO betrifft jeden – wir machen sie in nur 15 Minuten fit letzte Woche schlug alle Erwartungen um Längen. 400 Anmeldungen, 275 Teilnehmern und eine anschließende Fragerunde die wir nach 60 Minuten aus Zeitgründen abbrechen mussten, sprechen eine deutliche Sprache: Die DSGVO, in wenigen Wochen in Kraft tritt, brennt den Online-Händlern unter den Nägeln. Interessanterweise handelten die häufigsten Fragen von den teilnehmenden Online-Händlern davon, was hinsichtlich der Zusammenarbeit mit Logistikpartnern, wie DHL oder Hermes, Payment-Dienstleistern und allen anderen Partnern zu beachten ist. Wir haben die wichtigsten Fragestellungen dazu zusammengefasst und unseren Co-Moderator Martin Hahn, Datenschutzbeauftragter der Händlerbund AG, nochmals gebeten diese zu beantworten.

Letzte Woche startete unser neues Webinarformat „15 minutes“. In diesem 14-tägigen Format haben Experten genau 15 Minuten Zeit ein Thema, einen Praxistipp oder was auch immer vorzustellen. Dafür gibt es nur zwei Bedingungen: Der vorgestellte Tipp oder Handlungsempfehlung muss von jedem Online-Händler, möglichst umaufwendig umsetzbar sein. Und der Vortrag muss absolut werbeneutral sein. Schließlich ist Kompetenzbeweis, immer noch die beste Werbung.

Auch unser nächstes Webinar Marktrecherche mit Amazon – In nur 15 Minuten wissen Sie alles über ein Produkt am 11. April erlebt einen sensationellen Ansturm. Und ich verspreche sicherlich nicht zu viel, wenn ich behaupte: „Dieses Webinar ist randvoll mit wichtigen Tipps, wie Online-Händler mehr Umsatz und Gewinn erzielen können. Dies werden vermutlich die wertvollsten Minuten des Monats April für jeden Teilnehmer!“ Und  natürlich ist auch dieses Webinar wieder kostenlos für alle Teilnehmer. Am 25.04. teilt dann Stefan Grimm, Geschäftsführer von Restposten.de, sein Wissen über Kasse machen mit Aktionsware – wie Händler lukrative Restposten source (Anmeldeinformationen folgen).

Doch zurück zum Thema DSGVO: Wen das Webinar letzte Woche interessiert, findet die Aufzeichnung in unserem neuen Youtube-Kanal.  Hier werden wir künftig übrigens jedes Webinar der Nachwelt erhalten. Wichtig ist nur zu wissen, dass wir ausschließlich den Vortrag aufzeichnen, nicht jedoch die Fragerunde. Dabei ist diese doch in der Regel der wertvollste Part. Schließlich, wissen die teilnehmenden Händler am Besten welche Fragen wichtig für des Online-Händlers Geschäft sind. Daher empfehle wir dringend, bei den Webinaren live dabei zu sein.

Wann ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung abgeschlossen werden muss

Bei der Fragerunde um die kommende DSGVO ging es häufig darum, in welchen Fällen man die Verträge mit Dienstleistern aktualisieren muss. Da diese Situation scheinbar für viele Händler noch ein großes, schwarzes Loch darstellt, haben wir  Martin Hahn (vielen Dank an Martin an dieser Stelle für seinen tollen und informativen Vortrag, sowie die geduldige Beantwortung der vielen Fragen!) gebeten, uns hierzu nochmal ein paar Fragen zu beantworten. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin WICHTIG: DSGVO – das müssen Online-Händler für ihre Dienstleister, Lösungsanbieter und Tools wissen

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: DSGVO, EU-Recht

Experten-Webinar: Marktrecherche mit Amazon – In nur 15 Minuten wissen Sie alles über ein Produkt und seinen Verkäufer

27. März 2018 von Peter Höschl

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Die intensive Produkt- bzw. Marktrecherche ist nach wie vor eines der am meist unterschätzten Erfolgsgaranten im Online-Handel. Dies beweist nicht zuletzt auch der Amazon Senkrechtstarter des letzten Jahres, der Freudentaler Kinderladen, eindrucksvoll. In unserem kostenlosen Webinar werden wir aufzeigen, wie man Amazon als kostenloses Marktforschungsinstitut nutzen kann und in kürzester Zeit alles zu den Verkaufschancen eines Produkts erfährt.

Tobias Gellhaus, Inhaber des Freudentaler Kinderladens, ist zweifelsohne einer der Amazon Senkrechtstarter des vergangen Jahres. Schließlich schafft er es binnen nur eines Jahres von Null (E-Commerce-Erfahrung) auf über eine Million Euro Jahresumsatz im Online-Handel zu kommen. Und das, von Anfang an mit Gewinn!

Ganz entscheidend für diesen großartigen Erfolg war, neben Unternehmergeist, Macher-Mentalität und Risikobereitschaft, die Festlegung des passenden Warenangebots. Im ersten Schritt wurde ermittelt wo die rentablen Umsatzpotenziale liegen. So wurde Kundennachfrage und die Wettbewerbslage bei seinem Sortiment auf Amazon analysiert und nach den passenden Nischen für margenstarke Artikel gesucht. Dieser Prozess begleitet ihn übrigens weiterhin, quasi täglich.

Unser kostenloses Webinar wird Online-Händlern sehr praxisnah aufzeigen, wie man Amazon als kostenloses Marktforschungsinstitut nutzen kann und in kürzester Zeit alles zu den Verkaufschancen eines Produkts erfährt.

[Weiterlesen…] Infos zum Plugin Experten-Webinar: Marktrecherche mit Amazon – In nur 15 Minuten wissen Sie alles über ein Produkt und seinen Verkäufer

Kategorie: Recht & Datenschutz, Veranstaltungen, Weiterbildung Stichworte: Amazon, Marktrecherche, Weiterbildung

DSGVO: Dem Monster ins Gesicht sehen

23. März 2018 von Nicola Straub

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Die DSGVO ist in ihrer amtlichen Version satte 88 pdf-Seiten lang und besteht neben 173 Erwägungsgründen aus 99 Artikeln. Doch viel hilft nicht immer viel, denn Händler können mit der umfangreichen neuen Verordnung wenig anfangen. In unserem kostenlosen Webinar wurden die Teilnehmer fit für die Vorbereitung gemacht.

Mehr unter: Die DSGVO betrifft jeden! – wir machen Sie in nur 15 Minuten fit

Die Zeit wird knapp, die Datenschutzgrundverordnung steht schon in den Startlöchern. Leider kommt die DSGVO als eine Art Monster daher, das eine instinktive Fluchtreaktion oder „Kopf in den Sand“-Haltung triggert. Doch es hilft alles nichts, es ist hohe Zeit, zu handeln.

Und dies trifft praktisch jeden, der im Internet aktiv ist: Onlinehändler sowieso, aber sogar „normale Websitebetreiber“, Dienstleister etc. sind gehalten, sich mit dem „Monster“ auseinanderzusetzen. Bzw. vielmehr sich damit auseinanderzusetzen, wo und wie sie welche Daten erheben und/oder bearbeiten lassen – gerade letzteres ist ja nicht ohne: Jeder Webserver erhebt Besucherdaten, jedes CMS erst recht und insbesondere marketinglastige Funktionserweiterungen legen dabei noch einmal drei Schippen drauf. Hinzu kommt, dass womöglich noch Clouddienste genutzt werden und somit auch an dieser Stelle womöglich sensible Daten an externer Stelle verarbeitet werden.

Wichtig: Dieser Artikel soll ein Weckruf und eine Ermutigung sein für alle, die es bislang vermieden haben, dem Monstern ins Gesicht zu schauen. Er soll und kann aber keine Anleitung oder komplette To-do-Liste darstellen und schon gar nicht ein juristischer Ratgeber, zumal die Autorin keine Juristin ist. Vielmehr sind die enthaltenen Auflistungen beispielhaft und nicht vollständig, ebenso wie insgesamt an dieser Stelle nicht jeder einzelne Aspekt der DSGVO angesprochen und erläutert werden kann. Der Artikel ersetzt daher nicht eine Beratung im Einzelfall durch einen Juristen. Er beleuchtet jedoch die Kernbereiche und Grundideen der EU-Datenschutznovelle und enthält darüber hinaus diverse Links zu solchen Ratgebern und Checklisten, die weitere Hinweise  für ein individuelles „Abarbeiten“ der nötigen Aufgaben bieten.

Gegen die Blockade im Kopf

Zwei verbreitete Vorwürfe, die den Unwillen sich mit der DSGVO zu beschäftigen schüren, sind:

„Mal wieder erfinden die Deutschen lauter überflüssige Regeln, die keiner einhalten kann und die kein Mensch braucht.“

„Wir kleinen deutschen Händler leiden, während die großen multinationalen Konzerne fein raus sind.“

Ganz abgesehen davon, dass es nicht hilfreich ist, sich mit solchen Ansichten selbst zu blockieren: beides ist falsch. Erstens kommt die DSGVO ja gerade aus der EU und nicht aus deutscher Feder. Der Sinn dahinter ist, Händlern generell den grenzüberschreitenden Handel zu erleichtern. Denn mal Hand aufs Herz: Sind Sie informiert über die aktuellen Datenschutzregeln in Spanien, Frankreich, Polen, Belgien? Da die EU ja fordert, dass Händler generell alle Kunden in der EU bedienen müssen, ist es nur fair, für die Händler dann auch einheitliche Bedingungen zu schaffen. Hier ist nun der Vorstoß, der eine entsprechende Einheitlichkeit zumindest in Datenschutzfragen schafft. Und zweitens zeigen gerade die aktuellen Aufdeckungen rund um Cambridge Analytica, wie extrem wichtig guter Datenschutz für uns alle – persönlich, aber auch als Gesellschaft – ist.

Im übrigen gelten die Regelungen der DSGVO nicht nur für Unternehmen mit Sitz hier bzw. in der EU. Vielmehr gelten sie im Gegenteil für alle Personen mit Aufenthaltsort in der EU. Das bedeutet, auch alle multinationalen Unternehmen, „China-Händler“, Google und Facebook müssen (wie alle!) die Regelungen der DSGVO einhalten, wann immer sie mit EU-Bürgern handeln, ja sogar wann immer sie mit Personen agieren, die sich in der EU befinden – selbst wenn diese gar keine EU-Bürger sind.

Sogar Kindergärten, Schulen und Vereine – sowie alle Behörden! – müssen die Regeln der DSGVO einhalten. Und schließlich gilt das Regelwerk nicht nur für personenbezogene Daten, die elektronisch erhoben werden. Auch wer über Video oder sogar im direkten Dialog – mit Kugelschreiber und Block – personenbezogene Daten erfasst, unterliegt dabei den Regeln der DSGVO. Von einer einseitigen Belastung kleiner Händler kann mithin wirklich keine Rede sein.

Also Gedankenbarrieren beiseite und los geht’s! [Weiterlesen…] Infos zum Plugin DSGVO: Dem Monster ins Gesicht sehen

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Datenschutz, Datensicherheit, DSGVO

Die DSGVO rollt auf uns zu – Sind Sie vorbereitet?

20. März 2018 von Peter Höschl

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Die DSGVO ist in ihrer amtlichen Version satte 88 pdf-Seiten lang und besteht neben 173 Erwägungsgründen aus 99 Artikeln. Doch viel hilft nicht immer viel, denn Händler können mit der umfangreichen neuen Verordnung wenig anfangen. In unserem kostenlosen Webinar wurden die Teilnehmer fit für die Vorbereitung gemacht.

Mehr unter: Die DSGVO betrifft jeden! – wir machen Sie in nur 15 Minuten fit

Am 25. Mai 2018 ist es nun endgültig so weit: Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) tritt in Kraft und wird in allen europäischen Ländern zur Pflicht. Beschlossen wurde sie schon am 14. April 2016 durch das EU-Parlament und soll nun die endgültige Harmonisierung des europäischen Datenschutzes bewirken. 99 Artikel, inklusive der Änderung zur Datenschutzerklärung, Compliance-Pflichten, Dokumentationspflicht und Betroffenenrechte – allesamt Änderungen, von denen jeder Händler bereits gehört haben sollte. Doch zeigte eine Studie Ende 2017, dass immer noch ca. 30 Prozent der Händler nicht darauf vorbereitet sind. Im schlimmsten Fall könnte dies eine teure Angelegenheit werden.

Sanktionen drastisch erhöht

Um den Datenschutz zu gewährleisten, werden die Behörden in allen EU-Staaten mehr Befugnisse als bisher erhalten. Als eine Neuerung dürfen sie dann gegenüber anderen Behörden Anordnungen und Sanktionen erlassen. Darüber hinaus werden die Behörden den Datenschutz nun gnadenlos durchfechten und bekommen dazu neue Bußgelder zur Seite gestellt. Nun sind Bußgelder möglich in Höhe von

  • bis zu 4 Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens bzw.
  • 20 Millionen Euro.

Um diesen zu entgehen, ist es immens wichtig, die Neuerungen zu kennen.

Datenschutzerklärung – neu und sehr ausführlich

Ohne Erhebung und Speicherung von Daten funktioniert der Handel nicht, denn allein um einen Auftrag erledigen zu können, müssen Kunden ihre personenbezogenen Daten eintragen. Zusätzlich werden aber auch eine Vielzahl von anderen Daten erhoben und verarbeitet (Tracking und Analyse-Tools etc.). Hierüber muss informiert werden. Dies ist nicht neu, doch nun kommen eine Vielzahl neuer Pflichten hinzu. Ein kleiner Auszug:

  • Zweck der Datenverarbeitung
  • Rechtsgrundlage
  • Speicherdauer
  • Betroffenenrechte: Auskunftsrecht, Löschungsanspruch, Widerspruchsrecht
  • Widerrufsrecht

Der Clou: Alle Informationen müssen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache übermittelt werden. Hier ist Ärger vorprogrammiert, denn wie verpackt man komplizierte technische Abläufe in eine transparente Informationserteilung? Hilfe in diesem Bereich in Anspruch zu nehmen, ist daher ratsam.

Datenschutzbeauftragter notwendig

Auch nach der DSGVO gibt es die Vorschrift, dass Unternehmen mit einer bestimmten Größe und Personenzahl einen Datenschutzbeauftragten für sich haben müssen. Diese Pflicht trifft weiterhin alle Unternehmen, die ständig 10 Personen mit der Datenverarbeitung betrauen. „Ständig“ meint in diesem Zusammenhang nicht, dass die Datenverarbeitung die Hauptaufgabe des jeweiligen Mitarbeiters sein muss. Vielmehr genügt es, dass das Verarbeiten von Daten, wenn auch nur in geringem Maße, zum regelmäßigen Aufgabengebiet des Mitarbeiters gehört. Daher müssen auch Teilzeitkräfte, Studenten, Auszubildende und Aushilfskräfte gegebenenfalls dazu gezählt werden. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Die DSGVO rollt auf uns zu – Sind Sie vorbereitet?

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Datenschutz, DSGVO, EU-Recht

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Gerne können wir unverbindliches und vertrauliches Erstgespäch führen.

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