Gastartikel: Das AG Berlin Pankow/Weißensee hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine E-Mail, die die Eröffnung eines Kundenkontos in einem Webshop bestätigt, unzulässige Werbung darstellt. Die Frage, ob auch Bestätigungs-Mails im Rahmen eines Double-Opt-In-Verfahrens wettbewerbs- und datenschutzwidrig sind, lässt das Gericht dabei ausdrücklich offen.
Das war passiert
Das Amtsgericht (AG) Berlin Pankow/Weißensee hatte über den Fall einer E-Mail an einen Gewerbetreibenden zu entscheiden, in der er darüber informiert wurde, dass für ihn ein Kundenkonto in einem Webshop angelegt wurde und welche Vorteile ihm die Registrierung bietet (Urteil vom 16.12.2014, AZ: 101 C 1005/14).
Der Knackpunkt des Sachverhalts lag darin, dass der Mail-Empfänger in dem besagten Webshop nie seine Daten hinterlegt hatte. Er forderte den Online-Händler deshalb mittels Abmahnung auf, die Versendung derartiger E-Mails an ihn künftig zu unterlassen. Zwar gab der Shop-Betreiber eine entsprechende Unterlassungserklärung für die konkrete Mail-Adresse ab, er weigerte sich aber, das auch für sämtliche weiteren elektronischen Postfächer des Abmahnenden zu tun. Der Betroffene zog deshalb vor Gericht…
Die Entscheidung
…und bekam Recht.
Der Richter teilte die Auffassung des Klägers – also des Mail-Empfänger, dass die E-Mail, in der die Eröffnung eines Kundenkontos bestätigt und über die Vorteile informiert wurde, die der Kunde durch die Registrierung hat, Werbung im Sinne des Gesetzes darstellt. Da der Kläger in den Erhalt von Werbe-Mails jedoch nicht eingewilligt hat, war die Zusendung nicht nur wettbewerbswidrig, sondern widersprach auch dem Datenschutzrecht.
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