Vor geraumer Zeit hatten wir uns mit Abmahnungen beschäftigt, die Händler aufgrund der mangelhaften Angebotsdarstellung auf ebays WAP-Portal erhielten. eBay hatte nachgebessert und die bis dato fehlenden Felder für Impressum, AGB und Widerrufsbelehrung eingefügt. Problematisch blieb seitdem die Situation eigentlich nur noch für die Händler, die diese Felder nicht nutzten.
Heute hat die IT-Recht-Kanzlei einen Artikel mit umfangreicher Urteilssammlung zu dieser Problematik veröffentlicht. Das Fazit ist nicht neu, auch die IT-Recht-Kanzlei rät dazu, umbedingt die vorgegebenen Felder zu nutzen, damit die vorschriebenen Infos auch im WAP- (und mobile-)Portal ankommen.
Herzlich aus Hürth
Nicola Straub
PS: Anlass (oder Basis) des Artikels ist eventuell eine
Mailaktion Axel Gronens (wortfilter), der (angeblich hunderte) von
Händlern mit fehlerhaften Angeboten (AGB-Hinweis fehlte) auf die
WAP-Problematik hinwies. Dies hatte offenbar Unruhe unter den ebay-Händlern erzeugt. In seinem entsprechenden Artikel auf Wortfilter wirbt Gronen für ein AGB-Paket der IT-Recht-Kanzlei, was manchem Beobachter schal aufstieg. Gronen selbst begründet seine Mailaktion damit, Abmahnwellen auf der Basis seines geplanten Artikels vorbeugen zu wollen.
Tatsächlich ist es bei der Berichterstattung immer schwierig abzuwägen: Nennt man ein Problem, kann dies viele Händler warnen – aber auch Abmahner auf Ideen bringen. Auch wir wägen daher jeden Fall sorgfältig ab – und haben uns schon das eine oder andere Mal gegen die Veröffentlichung eines Problemes entschieden.