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Blog für den Onlinehandel

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Aktuelle Seite: Startseite / Archiv für Gast

Gast

Von Keksen zu Bildern – Können Tracking-Pixel rechtskonform eingesetzt werden?

16. Dezember 2015 von Gast

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

Onlineshop verkaufenWir unterstützen E-Commerce-Unternehmer bei Kauf und Verkauf von Onlineshops, Amazon-Firmen und Internetportalen. Wir sind die Spezialisten dafür und vereinen langjährige E-Commerce-Erfahrung und das Know how aus über 65 Unternehmensverkäufen und -käufen. Wir beraten Sie im Vorfeld Ihrer Entscheidung zum Firmenverkauf, ermitteln den marktgängigen Wert eines Onlineshops und begleiten sie bis zum erfolgreichen Onlineshop Verkauf. Unser Honorar ist zu 100% erfolgsabhängig.

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Seit einiger Zeit sind die rechtlichen Vorgaben beim Einsatz von Cookies in aller Munde. Doch auf vielen Websites kommt längst ganz andere Technologien zum Einsatz, die ebenfalls datenschutzrechtliche Fragen aufwerfen: das Tracking-Pixel. Facebook und Google bieten mittlerweile einfache Möglichkeiten, solche Tracking-Pixel zu implementieren. Doch wie sieht es mit den rechtlichen Voraussetzungen für deren Einsatz aus? Wir beleuchten die kleinen Bildchen aus rechtlicher Sicht.

Tracking-Pixel, 1×1 Pixel, Zählpixel?

Bei Tracking-Pixeln, oft auch 1×1-Pixel, Zählpixel o. ä. genannt, sind winzige Bilddateien, die in eine Homepage eingearbeitet werden. In der Regel sind sie so klein und farblich so gestaltet, dass sie vom Besucher der Seite nicht wahrgenommen werden. Dieses wird mit einem Tracking-Code in den HTML-Code der Webseite implementiert. So kann der Webseitenbetreiber das Nutzerverhalten auch seitenübergreifend und vor allem auch noch nach dem Klick des Nutzers auf einen bestimmten Link verfolgen.

Die Vorteile bei der Nutzeranalyse sind Grund genug von herkömmlichen Cookies auf Tracking-Pixel umzustellen.

Rechtliche Grundlage

Grundsätzlich ist auf Webseiten das Telemediengesetz (TMG) anwendbar. Beim Einsatz von Tracking-Tools kommt darüber hinaus auch der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Betracht. Dies ist dann der Fall, wenn Daten erfasst werden, die Rückschlüsse auf die konkrete Person des Nutzers zulassen, also zumindest immer dann, wenn die Daten mit einem Nutzerprofil oder einem Kundenkonto verknüpft werden. Werden die Daten hingegen verschleiert (bspw. wie bei AnonymizeIP bei Google-Analytics), dann sind nur die Voraussetzungen des TMG zu beachten.

Opt-in oder Opt-out?

Ob  bei der Nutzeranalyse mittels Tracking-Pixels eine Opt-out-Möglichkeit des Nutzers genügt oder ob dieser zuvor aktiv in die Nutzung des Tracking-Pixels einwilligen (opt-in) muss, hängt von der Rechtsgrundlage ab.

Ist ein Rückschluss auf den spezifischen Nutzer nicht möglich, weil die Informationen anonymisiert und nicht mit einem Profil verknüpft werden, richten sich die rechtlichen Vorgaben nach § 15 Abs. 3 TMG. Danach dürfen Dienstanbieter „für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht.“ Die Nutzungsprofile dürfen dabei nicht mit den Daten des Trägers des Pseudonyms zusammengeführt werden. In diesem Fall reicht es also aus, wenn der Nutzer ausführlich in der Datenschutzerklärung über den Einsatz des Tracking-Pixels informiert und ihm die Möglichkeit des Opt-outs eingeräumt wird.

Anders sieht es hingegen aus, wenn die Daten mit einem Nutzerkonto verknüpft werden. Hier ist das BDSG zu beachten, insbesondere § 4 BDSG. Danach dürfen personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich anordnet oder der Nutzer eingewilligt hat. Eine ausdrückliche, gesetzliche Erlaubnis für Tracking-Pixel besteht nicht. Daher kommt es in diesem Fall immer auf die Einwilligung des Nutzers an. Diese muss noch vor der Erhebung der Daten, also bevor das Pixel das erste Mal eingesetzt wird, eingeholt werden. Hier ist dann ein aktives Opt-in des Nutzers erforderlich. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Von Keksen zu Bildern – Können Tracking-Pixel rechtskonform eingesetzt werden?

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Facebook, Recht

Aktuelle Abmahnquelle: Telefonnummer im Webshop

9. Dezember 2015 von Gast

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protectedshops-logoGastartikel: Mit Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) in deutsches Recht haben sich 2014 zahlreiche Änderungen im E-Commerce ergeben. Bei vielen muss zunächst geklärt werden, wie diese in der Praxis umzusetzen sind. Die ersten gerichtlichen Entscheidungen sind bereits gefallen.

OLG Hamm: Telefonnummer muss in der Widerrufsbelehrung genannt werden

So hat beispielsweise das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 24.03.2015 (AZ: 4 U 30/15) die Auffassung der Vorinstanz (Landgericht Bochum – Urt. v. 6.8.2014, AZ: 13 O 102/14) bestätigt, dass Unternehmer verpflichtet sind, innerhalb ihrer Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben, wenn ein geschäftlicher Telefonanschluss existiert. Begründet wird diese Pflicht mit den Gestaltungshinweisen die sich in der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung befinden. Eine Telefonnummer ist danach anzugeben „soweit verfügbar“.

LG Hamburg: Verwendung kostenpflichtiger Telefonnummern ist zulässig

Diese Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung hat das Landgericht (LG) Hamburg nun konkretisiert (Urt. v. 3.11.2015, AZ: 312 O 21/15).

In zwei Musterverfahren wollte die Wettbewerbszentrale gerichtlich klären lassen, ob Unternehmer berechtigt sind, u.a. innerhalb der Widerrufsbelehrung eine kostenpflichtige Service-Rufnummer anzugeben. Während das LG: Stuttgart diese Frage dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (Beschluss v. 15.10.2015, AZ: 11 O 21/15), haben die Hamburger Richter die Verwendung kostenpflichtiger Telefonnummern als zulässig eingestuft.

Hintergrund: keine Gebühren, die über den Grundtarif hinausgehen

Hintergrund beider Verfahren ist die Neuregelung des § 312a Abs. 5 BGB. Danach darf ein Verbraucher nicht verpflichtet werden, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen beiden geschlossenen Vertrag telefonisch kontaktiert, sofern dieses Entgelt die Kosten der bloßen Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Die Norm basiert auf der europarechtlichen Vorschrift des Art. 21 der Richtlinie 2011/83/EU (VRRL), wonach der Verbraucher bei telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer nicht verpflichtet werden darf, mehr als den „Grundtarif“ zu zahlen. Was aber unter Grundtarif zu verstehen ist, ist ungeklärt. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Aktuelle Abmahnquelle: Telefonnummer im Webshop

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Abmahnung, Recht

Protected Shops entwickelt die nächste Stufe des automatisierten Abmahnschutzes

20. November 2015 von Gast

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Pressemitteilung: Online-Händler sind verpflichtet, bestimmte Informationen in ihrem Webshop zur Verfügung zu stellen. Das geschieht üblicherweise über Rechtstexte wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung, Impressum usw. Diese müssen nicht nur einmalig erstellt, sondern auch regelmäßig an geänderte Gesetze oder aktuelle Gerichtsurteile angepasst werden. Dies automatisch für den Händler zu tun, ist der aktuelle Service der Protected Shops GmbH, der jetzt um eine wesentliche Komponente erweitert wird.

Neue Komponente der automatischen Anpassung von Rechtstexten

Anpassungen der Rechtstexte sind auch erforderlich, wenn rechtlich relevante Umstellungen des Geschäftsbetriebs erfolgen, etwa eine neue Geschäftsadresse, das Anbieten widerrufsrechtlich relevanter Waren, oder auch die Verwendung neuer Zahlungsmethoden oder der Newsletterversand. Wer dann seine Rechtstexte nicht anpasst, muss mit teuren Abmahnungen rechnen. Um das zu verhindern, hat die Protected Shops GmbH den AGB PROTECTOR entwickelt, der ab sofort allen Shopware 5 – Usern kostenlos zur Verfügung steht.

Das leistet der AGB PROTECTOR

Wer das Plugin in seinem Shopware-Shop installiert hat, wird von diesem Zeitpunkt an immer darüber informiert, wenn sich neu installierte Plugins auf die von ihm verwendeten Rechtstexte auswirken. So weiß er, wann er handeln muss, um Abmahnungen zu vermeiden. Hohe Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der genau das Gleiche tut, können eingespart und an anderer Stelle, z.B. für Werbezwecke, eingesetzt werden, um den Shop noch erfolgreicher zu machen. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Protected Shops entwickelt die nächste Stufe des automatisierten Abmahnschutzes

Kategorie: Pressemitteilungen, Recht & Datenschutz, Shop Software, Shopsysteme Stichworte: Abmahnung, Recht

Abmahngefahr Warenbestand – Verfügbarkeitsangaben müssen korrekt und aktuell sein

19. November 2015 von Gast

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protectedshops-logoGastartikel: Das Weihnachtsgeschäft ist für viele Online-Händler die umsatzstärkste Zeit im Jahr. Dabei kann schon mal schnell der Überblick über den Warenbestand verloren gehen. Wer die Angaben zur Lieferbarkeit seiner Artikel im Webshop jedoch nicht korrekt und aktuell hält, kann abgemahnt werden, wie zwei aktuelle Fälle zeigen.

Abmahngefahr I: „lieferbare“ Artikel tatsächlich nicht (mehr) verfügbar

So hatte der Verkäufer von Elektrofahrrädern eine Abmahnung von einem Konkurrenten erhalten, weil ein als lieferbar ausgewiesenes Produkt tatsächlich ausverkauft war. Der Abmahner hatte eine Testbestellung durchgeführt und ein E-Bike geordert, das im Webshop mit dem Hinweis versehen war „Nur noch wenige Exemplare auf Lager, Lieferzeit ca. 2-4 Werktage“. Nach Absendung der Bestellung erhielt der Testkäufer eine Bestätigung per E-Mail, in der er gleichzeitig zur Zahlung des Rechnungsbetrages aufgefordert wurde; erst anschließend sollte die Ware auf den Weg gebracht werden.

Hinweis auf Ausverkauf erst nach Bestellung

Eine knappe Stunde später erhielt er eine weitere E-Mail, in der der Verkäufer mitteilte, dass das bestellte E-Bike nicht mehr lieferbar sei. In wenigen Monaten wären jedoch die aktuellen Modelle verfügbar. Auf seine Frage, wie denn nun weiter verfahren werden solle, erhielt der Händler eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Das Konkurrenzunternehmen stufte die Angabe zur Lieferbarkeit im Webshop als unzulässiges „Lockangebot“ ein und forderte Unterlassung. Der Fall landete letztendlich vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm.

Lockangebot: ausverkaufter Artikel in „ca. 2-4 Tagen lieferbar“

Die Richter gaben dem Abmahner in seiner Einschätzung Recht (Urt. v. 11.08.2015; AZ: 4 U 69/15). Der Hinweis, ein tatsächlich ausverkauftes Produkt sei noch verfügbar und würde in ca. 2-4 Werktagen geliefert werden, stellt einen Verstoß gegen das Verbot von sog. „Lockangeboten“ dar. Die entsprechende Vorschrift aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) findet – entgegen der Ansicht des beklagten Händlers – auch im Fernabsatz Anwendung und nicht nur im stationären Handel. Denn auch bei Käufen über das Internet ist der Erwerber schutzwürdig, wie gerade der dem Gericht vorgelegte Fall zeige. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Abmahngefahr Warenbestand – Verfügbarkeitsangaben müssen korrekt und aktuell sein

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

Neue Pflichten für Online-Händler: Seit dem 24.10.2015 gilt das novellierte Elektrogesetz

28. Oktober 2015 von Gast

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protectedshops-logoGastartikel: Am 24.10.2015 ist das neue ElektroG in Kraft getreten. Bereits im Vorfeld wurde viel darüber diskutiert, weil es neue Pflichten für Händler schafft, die die Betroffenen vor große Herausforderungen stellen. Seit dem Tag des Inkrafttretens laufen die Umsetzungsfristen.

Mit Inkrafttreten des neuen Elektrogesetzes (ElektroG) sind neben den Herstellern nun auch Vertreiber verpflichtet, Elektro- und Elektronikaltgeräte (EAG) zurückzunehmen. Das betrifft nicht nur den stationären Handel, sondern auch den E-Commerce. Erwirbt ein Kunde ein neues Elektro- oder Elektronikgerät, ist der Verkäufer verpflichtet, ein funktional vergleichbares Altgerät zurückzunehmen (1:1-Rücknahme). Unabhängig von einem Neukauf müssen Vertreiber zudem EAG zurücknehmen, die in keiner Abmessung größer sind als 25 cm (0:1-Rücknahme).

Rücknahmepflicht bei Lager- und Versandflächen von 400 qm und mehr

Für Shop-Betreiber gilt die neue Vorgabe jedoch nur dann, wenn ihre Lager- und Versandfläche für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 Quadratmeter groß ist. Entscheidend ist dabei die Grundfläche, nicht die Regalfläche. Ist sie kleiner, besteht keine Rücknahmeverpflichtung. Händler mit mehreren Lager- und Versandflächen müssen deren Grundflächen NICHT zusammenrechnen. Relevant ist ausschließlich die Fläche des Lagers, von dem aus der konkrete Warenversand erfolgt.

Rücknahmepflicht bei mehreren Lagern

Betreibt ein Unternehmer folglich mehrere Lager, die jeweils die 400 qm nicht erreichen, ist er auch nicht zur Rücknahme verpflichtet. Auf der anderen Seite dürfte ein Verkäufer zumindest zur 0:1-Rücknahme verpflichtet sein, sobald auch nur eine seiner Lager- und Versandflächen die Mindestgröße erreicht. Denn auf den Neukauf eines funktional gleichwertigen Gerätes und die Frage, von wo aus dieses versendet wird, kommt es diesbezüglich nicht an. Zu berücksichtigen sind daher wohl alle Lager- und Versandflächen des betroffenen Händlers. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Neue Pflichten für Online-Händler: Seit dem 24.10.2015 gilt das novellierte Elektrogesetz

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

Mehr Sicherheit im Netz: IT-SiG betrifft auch den Online-Handel

1. Oktober 2015 von Gast

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protectedshops-logoGastartikel: Immer öfter gibt es Nachrichten über Hacker-Angriffe, durch die zahlreiche Kundendaten, mitunter sogar Zahlungsdaten, abgegriffen wurden. Der Gesetzgeber hat reagiert und mit dem IT-Sicherheitsgesetz (IT-SiG) neue Pflichten u.a. für Online-Händler eingeführt.

Seit dem 25. Juli 2015 müssen Betreiber geschäftsmäßiger Telemedien, wie beispielsweise Webshop-Betreiber, Vorkehrungen treffen, um einen unerlaubten Zugriff auf ihre Webseite oder eine Störung, von innen wie von außen, zu verhindern. Zudem müssen die Kundendaten geschützt werden.

Was Online-Händler zu tun haben – zunächst unklar!

Wie so oft im eCommerce macht der Gesetzgeber keine genaueren Ausführungen dahingehend, wie genau diese Pflicht erfüllt werden soll. Gegen welche „Angriffe“ muss also geschützt und welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden? Beispielhaft genannt wird lediglich die Anwendung „anerkannter Verschlüsselungssysteme“. Konkrete Programme werden hingegen nicht vorgeschlagen. Diesbezüglich scheint der Betreiber – zunächst – frei wählen zu können, für welche Schutzmaßnahme er sich entscheidet. Sie muss jedoch dem „Stand der Technik“ entsprechen.

Nichtstun ist keine Lösung

Welche Vorkehrungen geeignet sind, die gesetzlichen Pflichten zu erfüllen, wird sich erst im Laufe der Zeit zeigen. Nämlich dann, wenn Gerichte mit dieser Frage betraut werden und die verschiedensten Lösungen als zulässig oder eben unzulässig einstufen. Dennoch sollten alle Betroffenen bereits jetzt handeln. Zumindest Sicherheitslücken im verwendeten Shopsystem können durch Installation entsprechender Sicherheitspatches ohne großen Aufwand geschlossen werden. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Mehr Sicherheit im Netz: IT-SiG betrifft auch den Online-Handel

Kategorie: IT-Sicherheit, Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

BGH: Wann ist der vorzeitige Abbruch einer ebay-Auktion zulässig?

24. September 2015 von Gast

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protectedshops-logoGastartikel: Mittlerweile dürfte es sich rumgesprochen haben, dass Verkäufer, die Waren über die Auktionsplattform ebay versteigern, ihr einmal eingestelltes Angebot nicht einfach zurücknehmen können. Dennoch kommt das immer wieder vor. Aktuell hat der Bundesgerichtshof (BGH) dazu Stellung genommen, wann das Streichen eines Gebotes zulässig ist, ohne dass der Verkäufer Schadenersatz zahlen muss.

Was war passiert?

Im konkreten Fall ging es um den Verkäufer eines Heizkörpers, der sämtliche Gebote 3 Tage nach Einstellen seines Angebotes gestrichen hatte. Der Kläger, der zu diesem Zeitpunk Höchstbietender war, verlangte daraufhin Schadenersatz in Höhe von 3.888,- EUR, also in Höhe der Differenz zwischen dem von ihm behaupteten Wiederverkaufswert des Heizkörpers (4.000,- EUR) und seinem Gebot (112,-EUR). Der beklagte Verkäufer verweigerte die Zahlung unter Hinweis darauf, dass der Heizkörper nach Beginn der Auktion zerstört worden wäre.

Da der Kläger das so nicht glauben und vor allem nicht hinnehmen wollte, zog er vor Gericht.

Die Entscheidung der Vorinstanzen

Beide Vorinstanzen (AG Perleberg, Urt. v. 21.11.2013, AZ: 11 C 413/14; LG Neuruppin, Urt. v. 24.09.2014; AZ: 4 S 59/14) haben die Klage abgewiesen. Begründet wurde das mit dem späteren Vortrag des Beklagten, der Kläger und sein Bruder hätten innerhalb der letzten 6 Monate insgesamt 370 auf ebay abgegebene Kaufgebote zurückgenommen und seien deshalb als „unseriös“ anzusehen. Das Streichen des Gebots solcher Bieter sei zulässig. Nach Ansicht der vorinstanzlichen Richter hatte das zur Folge, dass ein Vertrag nicht zustande gekommen sei, der Kläger also keinen Anspruch auf Schadenersatz habe.

Der BGH ist andere Ansicht

Dem widersprach nun der BGH mit Urteil vom 23.09.2015 (AZ: VIII ZR 284/14). Das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit könne zwar ein Indiz dafür sein, dass nicht alle früheren Gebotsrücknahmen berechtigt waren. Daraus könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, der Kläger würde sich auch im konkreten Fall seiner vertraglichen Pflicht, nämlich der Kaufpreiszahlung, entziehen. Zudem habe der Beklagte dies als Begründung für die Angebotslöschung erst im Nachhinein vorgetragen. Dass dies der tatsächliche Grund für den Abbruch war, zweifeln die Richter daher an. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin BGH: Wann ist der vorzeitige Abbruch einer ebay-Auktion zulässig?

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

OLG Hamm bestätigt: „angehängte“ Amazon-Händler haften für unzutreffendes Produktbild

28. August 2015 von Gast

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Amazon-Händler haben technisch keinen Einfluss auf die Gestaltung des Marktplatzes, müssen für rechtswidrige Darstellungen aber dennoch haften. So erging es kürzlich einem Sonnenschirmverkäufer, der wegen der Verwendung eines irreführenden Produktbildes von einem Konkurrenten abgemahnt und letztendlich auch erfolgreich gerichtlich in Anspruch genommen wurde.

Beim „Anhängen“ auf Amazon ist Vorsicht geboten

Ein Amazon-Händler, der sich an bereits bestehende Angebote „anhängt“, macht sich die entsprechenden Inhalte zu eigen, so die gängige Spruchpraxis zahlreicher Gerichte. Das gilt auch für das Produktbild, das von dem Amazon-Händler hochgeladen wird, der den Artikel (mit derselben EAN bzw. GTIN) zuerst eingestellt hat. Entspricht das Foto nicht dem konkreten Angebot des nachfolgenden Verkäufers, etwa, weil es mehr oder etwas anderes zeigt, als tatsächlich verkauft wird, liegt eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor.

Lieferumfang muss mit Artikelbild übereinstimmen

So entschied im konkreten Fall schon in erster Instanz das Landgericht (LG) Arnsberg (Urt. v. 05.03.2015, AZ: 8 O 10/15). Das Urteil wurde nun vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigt (Urt. v. 04.08.2015, AZ: I-4 U 66/15). Der Fall betraf einen Sonnenschirmhändler, der sich an ein bereits bestehendes Angebot bei Amazon anhängte. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin OLG Hamm bestätigt: „angehängte“ Amazon-Händler haften für unzutreffendes Produktbild

Kategorie: Marketing

Produktbilder im Webshop: Pflichtprogramm und Abmahnquelle zugleich

24. Juli 2015 von Gast

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protectedshops-logoGastartikel: Hochwertige und aussagekräftige Produktbilder sollen potenzielle Kunden zum Kauf im Webshop animieren und so den Umsatz des Händlers steigern. Sie gehören mittlerweile zum Pflichtprogramm eines jeden Shop-Betreibers, bilden gleichzeitig aber auch immer wieder eine Quelle für Abmahnungen aus den verschiedensten Gründen.

Vor kurzem musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage befassen, ob die Produktbilder eines Möbelhändlers gegen das Urheberrecht verstoßen (Urteil vom 17.11.2014, AZ: I ZR 177/13).

Der betroffene Unternehmer ließ in seinen Ausstellungsräumen die von ihm angebotenen Möbel fotografieren. Diese waren thematisch arrangiert, um ihre Wirkung etwa in Büro- oder Wohnräumen zur verdeutlichen. Zusätzlich waren Dekorationsartikel verwendet worden. Unter anderem wurden Gemälde eines Künstlers ausgestellt, die in die Arrangements integriert waren. Die Gemälde erschienen ebenfalls auf den Fotos.

Kunstwerk im Produktbild

Die Produktbilder wurden anschließend im Möbelkatalog und auf der Webseite des Händlers veröffentlicht. Dagegen wandte sich der Schöpfer der Gemälde. Er hatte weder zur Vervielfältigung durch Abfotografieren seiner Werke noch zur Veröffentlichung der Fotos, auf denen sie abgebildet waren, sein Einverständnis gegeben. Der Unternehmer auf der anderen Seite war der Meinung, auch ohne Einverständnis zur Nutzung berechtigt zu sein und berief sich auf eine entsprechende urheberrechtliche Ausnahmeregelung.

Veröffentlichung ausnahmsweise auch ohne Lizenz zulässig

Nach § 57 Urhebergesetz (UrhG) darf ein Werk auch ohne Einwilligung des Urhebers vervielfältigt und veröffentlicht werden, wenn es nur „unwesentliches Beiwerk“ des Hauptgegenstandes der Vervielfältigung bzw. Veröffentlichung ist, es also nur zufällig benutzt bzw. gezeigt wird (etwa bei Filmaufnahmen in Innenräumen, die beim Kameraschwenk beiläufig ein Kunstwerk wiedergeben). Der Möbelhändler sah seine Produkte als Hauptgegenstand des Fotos an, bei denen das Gemälde nur eine unbedeutende Rolle spiele. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Produktbilder im Webshop: Pflichtprogramm und Abmahnquelle zugleich

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

LG Frankfurt: „SOFORT Überweisung“ für Verbraucher unzumutbare Zahlart

16. Juli 2015 von Gast

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Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Zahlart „SOFORT Überweisung“ für den Verbraucher unzumutbar ist und daher in Webshops eine andere oder weitere Bezahlmethode – neben den gebührenpflichtigen – kostenlos angeboten werden muss.

Hintergrund: Verbraucherrechte Richtlinie

Mit Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) am 13.06.2014 wurde gesetzlich festgelegt, dass Online-Händler ihren Kunden, sofern es sich um Verbraucher handelt, mindestens eine Art der Zahlung kostenlos anbieten muss. Bei dieser gebührenfreien Zahlungsmethode muss es sich um eine „gängige und zumutbare“ handeln. Welche Bezahlarten diese Vorgaben erfüllen, müssen Gerichte entscheiden.

Weder gängig noch zumutbar: „Visa Electron“ und „MasterCard Gold“ (in bestimmter Version)

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat in seinem Urteil vom 03.02.2015 (AZ: 14 U 1489/14) bereits die Zahlung über „Visa Electron“ und eine bestimmte Version der „MasterCard Gold“ als unzumutbar und darüber hinaus auch als nicht „gängig“ eingestuft. Nun hat das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. entschieden, dass auch die Zahlung mittels „SOFORT Überweisung“ für Verbraucher unzumutbar ist. Für Online-Händler haben die Urteile zur Folge, dass die genannten Zahlarten nicht die einzigen kostenlosen Möglichkeiten für den Verbraucher sein dürfen, seine Rechnung zu begleichen.

Preisgabe sensibler Finanzdaten gegenüber einem Dritten ist unzumutbar

Die Frankfurter Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Nutzer von „SOFORT Überweisung“ gezwungen ist, sensible Finanzdaten an einen Dritten weiterzugeben, der am eigentlichen Kaufprozess gar nicht beteiligt ist (nämlich die SOFORT GmbH). Anzugeben sind unter anderem PIN und TAN. Der Zahlungsdienstleister fragt nach Eingabe der Daten automatisiert die Gültigkeit der Angaben, den aktuellen Kontostand, die Umsätze der letzten 30 Tage, den Dispokreditrahmen, das Vorhandensein weiterer Konten samt deren Beständen ab, ohne den Nutzer zuvor darüber informiert zu haben. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin LG Frankfurt: „SOFORT Überweisung“ für Verbraucher unzumutbare Zahlart

Kategorie: Payment, Recht & Datenschutz Stichworte: Payment, Recht

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