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Aktuelle Seite: Startseite / Archiv für Gast

Gast

EuGH konkretisiert Beweislast des Verbrauchers bei mangelhafter Ware

16. Juni 2015 von Gast

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

Onlineshop verkaufenWir unterstützen E-Commerce-Unternehmer bei Kauf und Verkauf von Onlineshops, Amazon-Firmen und Internetportalen. Wir sind die Spezialisten dafür und vereinen langjährige E-Commerce-Erfahrung und das Know how aus über 65 Unternehmensverkäufen und -käufen. Wir beraten Sie im Vorfeld Ihrer Entscheidung zum Firmenverkauf, ermitteln den marktgängigen Wert eines Onlineshops und begleiten sie bis zum erfolgreichen Onlineshop Verkauf. Unser Honorar ist zu 100% erfolgsabhängig.

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protectedshops-logoGastartikel: Mit einer aktuellen Entscheidung hat der EuGH die Rechte und Pflichten von Verbrauchern innerhalb des Kauf- und Gewährleistungsrechts konkretisiert. Damit dürfte er die derzeitige Spruchpraxis des BGH auf den Kopf stellen.

Der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH; Urteil vom 04.06.2015, C-497/13) lag ein niederländischer Rechtstreit zugrunde, in dem die Käuferin eines Fahrzeugs Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer geltend machte, nachdem der Wagen vier Monate nach Kauf Feuer fing und ausbrande. Ob ihr diese zustehen, ist unter anderem davon abhängig, wie eine europäische Beweislastregelung anzuwenden ist. Diese Frage legte das mit dem Fall befasst niederländische Gericht dem EuGH vor.

Käufer muss Vorliegen und Zeitpunkt des Mangels beweisen

Will ein Käufer Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer wegen eines Mangels an der Kaufsache geltend machen, muss er zum einen beweisen, dass überhaupt ein Mangel im Sinne des Gesetzes vorhanden war und zum anderen, dass dieser auch schon bei Übergabe der Kaufsache vorlag. Ist der Käufer allerdings ein Verbraucher, gilt für ihn die Beweiserleichterung des Art. 5 Abs. 3 der „Richtlinie zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantie für Verbrauchsgüter“ (RL 1999/44/EG).

Beweiserleichterung für Verbraucher

Nach dieser wird „bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass Vertragswidrigkeiten, die binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden…“. Das vorlegende Gericht wollte nun wissen, welche Tatsachen der Verbraucher beweisen muss, damit diese Regelung zum Zuge kommt.

Verbraucher muss nicht den Grund für den Mangel beweisen

Der EuGH urteilte, dass der Verbraucher vortragen – und im Zweifel auch beweisen – muss, dass die Kaufsache mangelhaft ist, entweder weil sie nicht die vereinbarten Eigenschaften aufweist oder weil sie sich nicht zum Gebrauch eignet, der von einem derartigen Gegenstand gewöhnlich erwartet wird. Den Grund der Mangelhaftigkeit muss er hingegen nicht beweisen. Beim Kauf eines Fahrzeugs würde das bedeuten, dass er darlegen müsste, dass der Wagen nicht fährt, nicht aber, warum das so ist. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin EuGH konkretisiert Beweislast des Verbrauchers bei mangelhafter Ware

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

OLG Köln: Aus für die notarielle Unterwerfungserklärung?

1. Juni 2015 von Gast

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protectedshops-logoGastartikel: Noch bevor sie sich als Alternative zur strafbewehrten Unterlassungserklärung etablieren konnte, dürfte die notarielle Unterwerfungserklärung vor dem Aus stehen. Denn das OLG Köln hat entschieden, dass sie alleine nicht die Wiederholungsgefahr des Wettbewerbsverstoßes beseitigt.

Wer eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhält, steht vor der Frage, was tun? Ist sie berechtigt, liegt die beanstandete Verletzung einer gesetzlichen Bestimmung also vor, muss der Abgemahnte handeln. Als erstes sollte er den Verstoß abstellen, um weitere Abmahnungen zu vermeiden. Dann muss er sicherstellen, dass der Verstoß künftig nicht erneut begangen wird. Rechtlich bedeutet dies, die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Das ist erforderlich, um weitere Ansprüche des Abmahners zu verhindern.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr hat der abgemahnte Unternehmer verschiedene Möglichkeiten. Die gängigste dürfte die Abgabe einer sog. „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ sein. Sie stellt einen Vertrag zwischen Abmahner und Abgemahntem dar, mit dem sich Letzterer verpflichtet, den gerügten Verstoß künftig zu unterlassen. Sollte er diese Pflicht verletzen, hat er eine Vertragsstrafe an den Abmahner zu zahlen.

Vertragsstrafe als Finanzielle Unterstützung der Konkurrenz

Derartige Unterlassungserklärungen können aber weitreichende Folgen haben. Wer die Rechtsverletzung weiterhin begeht, muss die – vereinbarte oder noch festzulegende – Vertragsstrafe an den Abmahner zahlen. Da Abmahnungen vielfach von Mitbewerbern ausgesprochen werden, leistet man auf diese Weise der Konkurrenz finanzielle Unterstützung.

Unterlassungserklärung bleibt ein Leben lang bestehen

Gravierender dürfte aber der Umstand sein, dass ein Unterlassungsvertrag die Parteien dauerhaft bindet, selbst wenn sich die Rechtslage ändert. Kommt es also zu Gesetzesänderungen oder Urteilen, die dazu führen, dass das einst rechtswidrige Verhalten zulässig oder sogar verpflichtend wird (aktuelles Beispiel ist die Angabe der Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung), muss der Vertrag unverzüglich gekündigt werden, damit der betroffene Händler nicht in den Teufelskreis von Vertragsstrafe und Abmahnung gerät. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin OLG Köln: Aus für die notarielle Unterwerfungserklärung?

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

Neuerungen bei eBay und Amazon: Händler müssen ihren Geschäftsbetrieb anpassen

28. April 2015 von Gast

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protectedshops-logoGastartikel: Seit dem 12.3.2015 gelten für Amazon-Händler neue Vorgaben bei der Warenrücksendung und auch eBay führt seit Anfang März 2015 einen neuen Rückgabeprozess ein, der für die Verkäufer verpflichtend wird. Für die betroffenen Händler heißt das nicht nur, dass sie ihre Geschäftsprozesse anpassen müssen, sondern auch Widerrufsbelehrung und Co.

Neuerung bei Amazon: lokale Rücksendeadressen oder Zahlung der Rücksendekosten

Amazon hat zum 12.03.2015 neue Richtlinien eingeführt, die einigen Händlern das Leben schwer machen dürften. Zweck ist es, den Warenkauf beim Online-Riesen für den Verbraucher noch vorteilhafter zu machen und so neue Kunden anzulocken oder „alte“ zu halten. Betroffen sind alle Marketplace-Händler, die ihre Waren von Staaten außerhalb desjenigen Landes versenden, dessen Marktplatz sie nutzen.

Lokale Retourenstellen in jedem Land, dessen Marktplatz genutzt wird

Amazon verpflichtet seine Marketplace-Händler dazu, in jedem Land, dessen Marktplatz sie nutzen (Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Vereinigtes Königreich – UK), eine lokale Rücksendeadresse einzurichten. Das ist dann kein Problem, wenn nur über eine Amazon-Plattform verkauft wird. Denn als Rücksendeadresse kann der Firmensitz dienen.

Kleines Beispiel: Der deutsche Amazon-Händler, der über „amazon.de“ verkauft, kann seine deutsche Geschäftsadresse für Retouren nutzen. Gleiches gilt für den englischen Verkäufer, der seine Artikel über „amazon.c.o.uk“ vertreibt usw.

Alternative: Übernahme der Rücksendekosten

Werden die Waren aber aus einem anderen Land versendet oder nutz der Händler mehrere Plattformen, besteht Handlungsbedarf. Betreibt ein Unternehmer beispielsweise einen deutschen und französischen Amazon-Shop (über „amazon.de“ und „amazon.fr“), muss er sowohl eine Rücksendeadresse in Deutschland als auch in Frankreich für seine jeweiligen Kunden anbieten. Tut er das nicht, muss er die Rücksendekosten für die Retoure ins Ausland übernehmen.

Gleiches gilt für Händler, die zwar nur einen Marktplatz nutzen, ihre Waren aber aus einem anderen Land versenden. Soll die Rücksendung an eben dieses ausländische Versandlager erfolgen, muss der Unternehmer die Kosten tragen, sofern er keine Anlaufstelle für Retouren in demjenigen Land zur Verfügung stellt, dessen Marktplatz er nutzt. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Neuerungen bei eBay und Amazon: Händler müssen ihren Geschäftsbetrieb anpassen

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Amazon, ebay, Recht

„Shoppen“ als Wortmarke im Bereich „Handel“ dürfte nicht eintragungsfähig sein

8. April 2015 von Gast

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Unter der Registernummer 30704797 ist „Shoppen“ als deutsche Wortmarke in der Klasse Nizza 41 für „Musik- und Tanzveranstaltungen, soweit diese in Zusammenhang mit den unter Klasse 45 genannten Dienstleistungen stehen“ sowie der Klasse Nizza 45 für Kontaktvermittlung, Veranstaltung von Singletreffs, Vermittlung von Bekannt- und Partnerschaften im Markenregister seit 2007 eingetragen.

kanal-recht-resDie Eintragung einer Wortmarke „Shoppen“ für den Bereich „Onlinehandel“ im weitesten Sinne dürfte sich allerdings schwierig gestalten. Ein solcher Antrag würde vom Deutschen Patent- und Markenamt mit aller Wahrscheinlichkeit abgelehnt werden, wie Sabine Heukrodt-Bauer von Res Media, einer auf IT-Recht spezialisierten Kanzlei, in einem Gastartikel für uns ausführt.

Im Bereich der Klassen Nizza 1 – 34 können grundsätzlich nur einzelne Waren als Marken eingetragen werden. Jede Art von Artikeln ist hier zu finden. Beispiele: Bekleidungsstücke, alkoholfreie Getränke, Teppiche usw. So ist beispielsweise eine Europäische Wortmarke „SCOOTER-SHOPPEN“ für die Klasse Nizza 12 für „Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder im Wasser“ eingetragen.

Der Markenschutz von Dienstleistungen ist den Klassen Nizza 35 – 45 vorbehalten. Für den Begriff „Shoppen“ als Wortmarke könnte man an die Eintragung in die Klasse 35 denken. Hier sind Dienstleistungen im Bereich Werbung, Marketing und Verkaufsförderung usw. geregelt. Für die Dienstleistung des „Verkaufens“ gibt es übrigens keine direkt passende Klasse. In diesem Bereich ist beispielsweise die deutsche Wortmarke „…erotisch shoppen.“ in der Klasse Nizza 35 für „Werbung; Dienstleistungen des Einzelhandels auch im Internet betreffend Waren der Klassen 3, 4, 5, 8, 9, 10, 11, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 28, 33, 34“ eingetragen. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin „Shoppen“ als Wortmarke im Bereich „Handel“ dürfte nicht eintragungsfähig sein

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Markenschutz, Recht

Achtung Fotolia-Nutzer: Abmahnungen wegen (angeblich) falscher Urhebernennung im Umlauf

25. März 2015 von Gast

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protectedshops-logoGastartikel: Nicht nur wettbewerbsrechtliche Verstöße – wie fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrungen – werden im Online-Handel abgemahnt, sondern verstärkt auch Verstöße gegen das Urheberrecht. Aktuell sind Nutzer der Bilddatenbank „Fotolia“ betroffen.

Derzeit erhalten Webseiten-Betreiber Abmahnungen, die Bildmaterial der Stockagentur „Fotolia“ nutzen. Ein Fotograf, der seine Werke über die Plattform anbietet, beanstandet mittels anwaltlichem Schreiben, dass die Urhebernennung auf den Seiten der Abgemahnten nur im Impressum erfolgt. Er ist der Ansicht, dass am Bild selbst sein Name erscheinen muss, damit es eindeutig mit ihm in Verbindung gebracht werden kann. Die Quellenangabe allein im Impressum gewährleistet keine ausreichende Zuordnung. Vor allem dann nicht, wenn sich dort mehrere Urhebernacheise befinden.

Unterlassung und Zahlung trotz Einhalten der Fotolia-Vorgaben?

Mit der Abmahnung fordert der Fotograf die Betroffenen auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben und über 1.000,- € als Schadenersatz zu zahlen. Das prekäre an dem Fall ist, dass sich die Abgemahnten an die Vorgaben, die Fotolia macht, gehalten haben. Sowohl in den FAQ als auch in den Nutzungsbedingungen schreibt die Stockagentur vor, dass eine Quellenangabe in der Form „© [Name oder Alias des Fotografen] – Fotolia.com“ entweder im Impressum, in einem dezidierten Bildnachweis oder am Bild selbst erfolgen muss. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Achtung Fotolia-Nutzer: Abmahnungen wegen (angeblich) falscher Urhebernennung im Umlauf

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

eBay-Händler aufgepasst: Neue Abmahnungen wegen (angeblich) veralteter Widerrufsbelehrung im Umlauf

18. Februar 2015 von Gast

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protectedshops-logoGastartikel: Bereits kurz nach der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) in deutsches Recht am 13.6.2014 ist es zu einer Abmahnwelle gekommen, die einzig den Zweck verfolgen konnte, die Gesetzesänderungen auszunutzen, um das schnelle Geld zu machen. Nun sind erneut Abmahnungen im Umlauf, die diesen Anschein erwecken.

Abmahnungen durch die Bonodo UG

Derzeit werden verstärkt Abmahnungen durch die Bonodo UG (haftungsbeschränkt) an eBay-Händler versendet und diese zur Zahlung von 87,60 € innerhalb von 72 Stunden aufgefordert. Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht nach, behält sich der Abmahner nicht nur vor, einen Anwalt einzuschalten und gerichtliche Schritte einzuleiten, sondern auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu fordern.

Aus verschiedenen Gründen sollten diese Schreiben kritisch betrachtet und der Betrag in keinem Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig gezahlt werden. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin eBay-Händler aufgepasst: Neue Abmahnungen wegen (angeblich) veralteter Widerrufsbelehrung im Umlauf

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: ebay, Recht, Widerrufsbelehrung

AG Berlin: Registrierungsbestätigung kann unzulässige Werbung sein

9. Februar 2015 von Gast

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protectedshops-logoGastartikel: Das AG Berlin Pankow/Weißensee hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine E-Mail, die die Eröffnung eines Kundenkontos in einem Webshop bestätigt, unzulässige Werbung darstellt. Die Frage, ob auch Bestätigungs-Mails im Rahmen eines Double-Opt-In-Verfahrens wettbewerbs- und datenschutzwidrig sind, lässt das Gericht dabei ausdrücklich offen.

Das war passiert

Das Amtsgericht (AG) Berlin Pankow/Weißensee hatte über den Fall einer E-Mail an einen Gewerbetreibenden zu entscheiden, in der er darüber informiert wurde, dass für ihn ein Kundenkonto in einem Webshop angelegt wurde und welche Vorteile ihm die Registrierung bietet (Urteil vom 16.12.2014, AZ: 101 C 1005/14).

Der Knackpunkt des Sachverhalts lag darin, dass der Mail-Empfänger in dem besagten Webshop nie seine Daten hinterlegt hatte. Er forderte den Online-Händler deshalb mittels Abmahnung auf, die Versendung derartiger E-Mails an ihn künftig zu unterlassen. Zwar gab der Shop-Betreiber eine entsprechende Unterlassungserklärung für die konkrete Mail-Adresse ab, er weigerte sich aber, das auch für sämtliche weiteren elektronischen Postfächer des Abmahnenden zu tun. Der Betroffene zog deshalb vor Gericht…

Die Entscheidung

…und bekam Recht.

Der Richter teilte die Auffassung des Klägers – also des Mail-Empfänger, dass die E-Mail, in der die Eröffnung eines Kundenkontos bestätigt und über die Vorteile informiert wurde, die der Kunde durch die Registrierung hat, Werbung im Sinne des Gesetzes darstellt. Da der Kläger in den Erhalt von Werbe-Mails jedoch nicht eingewilligt hat, war die Zusendung nicht nur wettbewerbswidrig, sondern widersprach auch dem Datenschutzrecht.

[Weiterlesen…] Infos zum Plugin AG Berlin: Registrierungsbestätigung kann unzulässige Werbung sein

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

Neue Haftungsfalle für eBay-Händler

27. Januar 2015 von Gast

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protectedshops-logoGastartikel: In letzter Zeit häufen sich Urteile zu der Frage, ob Händler, die ihre Waren über Marktplätze wie eBay oder Amazon verkaufen, für Verstöße und Fehler haften, die von den Plattformbetreibern begangen werden. Die schlechte Bilanz: ja, das tun sie. Erst waren es veraltete UVP-Preise bei Amazon, dann die „tell-a-friend“-Funktionen bei eBay und Amazon, nun Darstellungsfehler bei Verwendung bestimmter Browser bei eBay. Allen Entscheidungen ist gemein, dass die Marketplace-Händler keinen Einfluss auf den wettbewerbsrechtlichen Verstoß hatten, diesen also nur hätten vermeiden können, wenn sie den Marktplatz gemieden hätten. Dennoch wurden sie von den Gerichten in die Verantwortung genommen.

Wie wir an dieser Stelle bereits berichteten, haften Amazon-Händler für die Weiterempfehlungsfunktion, die automatisch in jedes Angebot eingefügt wird. Auch gegen eBay-Händler hat es entsprechende Abmahnungen wegen der der „tell-a-friend“-Option gegeben.

„Tell-a-friend“-Option ist unzulässige Werbung

Über die Weiterempfehlungsfunktion können Besucher Freunden bestimmte Artikel empfehlen. Dazu geben sie die Empfänger-E-Mail-Adresse ein und versenden ein vorgefertigtes Schreiben. Als Absender erscheint aber nicht der Empfehlende selbst, sondern eine eBay- bzw. Amazon-Adresse. Da im Inhalt der E-Mail auf das konkrete Produkt aufmerksam gemacht wird, stufen Gerichte diese Empfehlungen als Werbung ein, die ohne ausdrückliche Einwilligung des Adressaten wettbewerbswidrig sind. Eine entsprechende Einwilligung liegt schon deshalb nie vor, weil der Verkäufer weder weiß noch beeinflussen kann, an wen die Empfehlung gesendet wird.

Händler haften für den Verstoß

Hinzu kommt, dass die „tell-a-friend“-Funktion von den Marketplace-Händlern nicht deaktiviert werden kann. Dennoch erhielten sie Abmahnungen und wurden gerichtlich zur Unterlassung verpflichtet. Begründet wurden die Entscheidungen damit, dass Unternehmer den Vertriebsweg für ihre Produkte frei wählen können, sie dann aber auch sicherzustellen haben, dass der Verkauf rechtskonform erfolgt. Konsequenterweise müssten eBay- und Amazon-Händler den Verkauf über die Plattformen also einstellen, um der gerichtlichen Unterlassungsvorgabe gerecht zu werden.

Nachbesserung bei „tell-a-friend“ seitens eBay

Um den Warenverkauf über eBay nicht gänzlich unattraktiv zu machen, hat das angeschlagene Unternehmen auf die Urteile reagiert und seine „tell-a-friend“-Funktion abgeändert. Nunmehr erfolgt die Versendung der Artikelempfehlungen über den E-Mail-Account des Empfehlenden selbst. Dieser erscheint folglich als Absender, weshalb keine unzulässige Versendung von Werbe-Mails seitens eBay oder seiner Händler mehr vorliegt. Dadurch ist eine Abmahngefahr beseitigt worden.

Neue Abmahnquelle

Leider hat sich postwendend eine neue aufgetan, die den eBay-Verkäufern aktuell das Leben schwer machen könnte. So hat das Landgericht (LG) Leipzig in seinem Urteil vom 16.12.2014 (AZ: 1 HK O 1295/14) die Marketplace-Händler auch für technische Fehler seitens eBay in die Verantwortung genommen. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Neue Haftungsfalle für eBay-Händler

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: ebay, Recht

OLG Hamm: Marketplace-Händler haftet doch für die Weiterempfehlungsfunktion auf Amazon

18. Dezember 2014 von Gast

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protectedshops-logoGastartikel: Nachdem das LG Arnsberg in zwei Urteilen unterschiedliche Meinungen vertreten hat, hat sich nun das OLG Hamm zu Wort gemeldet (AZ I-4 U 154/14). Nach dessen Ansicht haftet ein Amazon-Händler für die Verstöße des Marketplace-Betreibers. Im vorgelegten Fall ging es um die Weiterempfehlungsfunktion, die von Amazon selbst in jedem Angebot eines Marketplace-Händlers eingefügt wird, ohne dass dieser Einfluss darauf nehmen könnte.

Das Landgericht (LG) Arnsberg war in zwei Fällen mit der Frage betraut worden, ob ein Marketplace-Händler für die von Amazon automatisch eingebundene Weiterempfehlungsfunktion hafte. In einem Fall sagten die Richter „ja“, im anderen „nein“.

BGH: Empfehlungs-Mail ist wettbewerbswidrig

Hintergrund beider Verfahren ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zur „tell-a-friend“-Funktion, die nach Ansicht der Richter belästigende Werbung im Sinne des Gesetzes darstellt. Da die Zusendung belästigender Werbung als wettbewerbswidriges Handeln einzustufen ist, können Unternehmer, die diese Empfehlungsmöglichkeit zur Verfügung stellen, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Fraglich war nun, ob das auch für Amazon-Verkäufer gilt.

Kein Einfluss auf Bereitstellung der Funktion seitens der Amazon-Händler

Amazon bindet eine Weiterempfehlungsfunktion in jedes Angebot ein, die nicht vom Verkäufer deaktiviert werden kann. Er hat folglich keinen Einfluss auf die Bereitstellung. Dennoch wurden vor einiger Zeit Amazon-Händler wegen ebendieser Funktion abgemahnt. Zwei der Fälle kamen vor das LG Arnsberg. Dieses entschied in einem Verfahren zu Gunsten des abmahnenden Unternehmers (Beschluss vom 8.8.2014, AZ: I-8 O 99/14) im zweiten zu Gunsten des Abgemahnten (Urteil vom 30.10.2014, AZ: I-8 O 121/14). Diese zweite Entscheidung begründeten die Richter damit, dass der Händler die wettbewerbswidrige Handlung nur unterlassen könne, indem er den Verkauf über Amazon vollständig einstelle. Das sei aber „weder rechtlich verlangt noch wirtschaftlich zumutbar“. Eine Verantwortung für den Wettbewerbsverstoß verneinte das Gericht daraufhin. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin OLG Hamm: Marketplace-Händler haftet doch für die Weiterempfehlungsfunktion auf Amazon

Kategorie: Recht & Datenschutz

Thema Abmahnung: Die notarielle Unterwerfungserklärung ist eine gute Alternative

15. Dezember 2014 von Gast

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Abgemahnte haben grundsätzlich die Möglichkeit, anstatt einer Unterlassungserklärung außergerichtlich eine notarielle Unterwerfungserklärung abzugeben. Das entschied jetzt das Landgericht Köln mit Urteil vom 23.09.2014 (Az. 33 O 29/14). Damit zeigt sich für Abmahnopfer eine interessante Alternative im Falle von Abmahnungen auf.

In dem Fall hatte ein Onlinehändler nach einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung keine „normale“ Unterlassungserklärung abgegeben, sondern hatte einen Notarstermin vereinbart. Hier hatte er eine notarielle Unterwerfungserklärung aufsetzen lassen und unterzeichnet, in der er sich zur Unterlassung verpflichtete und zusätzlich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf. Diese Erklärung leitete er dem Abmahner zu.

Der Abmahner wies die Erklärung mit dem Argument zurück, dass damit die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt sei. Bei Zuwiderhandlungen könne erst vollstreckt werden, nachdem die Urkunde zusammen mit dem gerichtlichen Androhungsbeschluss zugestellt worden sei. Bis dahin habe der Gläubiger keine Handhabe gegen erneute Verstöße. Das Landgericht Köln sah das jedoch anders. Bereits die Abgabe der notariellen Unterlassungserklärung schließe die Wiederholungsgefahr aus. Das sei auch bei einer „normalen“ Unterlassungserklärung nicht anders und gelte unabhängig davon, ob es zeitlich aufwendig sei, einen Androhungsbeschluss zu erwirken.

Die Idee einer notariellen Unterlassungserklärung ist relativ neu und für den Abgemahnten eine gute Möglichkeit, auf eine Abmahnung zu reagieren. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Thema Abmahnung: Die notarielle Unterwerfungserklärung ist eine gute Alternative

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Abmahnung, Recht

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