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Blog für den Onlinehandel

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Aktuelle Seite: Startseite / Archiv für Gast

Gast

Abmahngefahr Kontaktformular – Datenschutzerklärung erforderlich

14. Juni 2016 von Gast

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

Onlineshop verkaufenWir unterstützen E-Commerce-Unternehmer bei Kauf und Verkauf von Onlineshops, Amazon-Firmen und Internetportalen. Wir sind die Spezialisten dafür und vereinen langjährige E-Commerce-Erfahrung und das Know how aus über 65 Unternehmensverkäufen und -käufen. Wir beraten Sie im Vorfeld Ihrer Entscheidung zum Firmenverkauf, ermitteln den marktgängigen Wert eines Onlineshops und begleiten sie bis zum erfolgreichen Onlineshop Verkauf. Unser Honorar ist zu 100% erfolgsabhängig.

Jetzt informieren: Onlineshop verkaufen

protectedshops-logoGastartikel: Wer Kunden oder Interessierten ein Kontaktformular auf seiner Webseite zur Verfügung stellt, muss über die damit verbundene Datenerhebung, -speicherung und –nutzung informieren. Andernfalls liegt ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vor.

Mit Urteil vom 11.03.2016 hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden, dass Webseitenbetreiber, die ihren Besuchern ein Kontaktformular zur Verfügung stellen, eine Datenschutzerklärung bereithalten müssen, in der über die Erhebung, Speicherung und Nutzung der personenbezogenen Daten, die in die Maske eingegeben werden müssen, informiert wird (AZ: 6 U 121/15). Fehlt ein entsprechender Hinweis, liegt ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vor.

Gesetzliche Informationspflicht

Betreiber von Webseiten sind Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) und nach dessen § 13 verpflichtet, Webseitenbesucher (= Nutzer)

zu Beginn des Nutzungsvorganges über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten … in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.

Die Beklagte, die von einem Konkurrenten wettbewerbsrechtlich abgemahnt wurde, hatte diese Informationspflicht bezüglich des Kontaktformulars nicht erfüllt.

Wettbewerbsverstoß wegen fehlender Datenschutzerklärung?

Vor Gericht versuchte sie sich zum einen damit zu verteidigen, dass es sich bei der genannten Norm nicht um eine sog. „Marktverhaltensregel“ handelt, was aber Voraussetzung für ein wettbewerbsrechtliches Vorgehgen wäre. Zum anderen war sie der Auffassung, dass sich eine Aufklärung über die Datennutzung bei einem Kontaktformular erübrigen würde. Wie die dort eingegebenen personenbezogenen Daten (z.B. Name und E-Mail-Adresse) verwendet würden, nämlich zur Beantwortung der vom Nutzer gestellten Anfrage, sei offenkundig. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Abmahngefahr Kontaktformular – Datenschutzerklärung erforderlich

Kategorie: Marketing Stichworte: Recht

BGH stärkt Verbraucherrechte – noch mehr Preisdruck für Online-Händler

31. Mai 2016 von Gast

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protectedshops-logoGastartikel: Online-Händlern ist das Widerrufsrecht, dass Verbrauchern von Gesetzes wegen zusteht, oftmals ein Dorn im Auge und vielfach Anlass zum Streit. Mit einer aktuellen Entscheidung sorgt der BGH für weiteren Unmut.

Dass Verbraucher den Kauf von Waren oder Dienstleistungen über das Internet widerrufen können, ist bekannt. Dass sie es aber auch als Druckmittel für Preisverhandlungen einsetzen dürfen, ohne sich dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs auszusetzen, hat jüngst der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 16.03.2016, AZ: VIII ZR 146/15) entschieden.

Was war passiert?

Ein Verbraucher bestellte zwei Matratzen bei einem Online-Händler, der mit einer Tiefpreisgarantie warb. Als er die gleichen Artikel bei einem anderen Anbieter zu einem günstigeren Preis entdeckte, bat er den ursprünglichen Verkäufer um Erstattung der Differenz. Andernfalls würde er den Kauf widerrufen. Als der Verkäufer den Ausgleich verweigerte, erklärte der Käufer den Widerruf und schickte die Matratzen zurück.

Missbrauch des Widerrufsrechts?

Der Händler sah darin einen Missbrauch des Widerrufsrechts. Dieses wird Verbrauchern im Fernabsatz eingeräumt, damit sie die bestellten Artikel auf ihre Beschaffenheit, Funktionsweise und Eigenschaften hin überprüfen und testen können, da ihnen diese Möglichkeit – im Vergleich zum stationären Handel – vor Abschluss des Kaufvertrages, verwehrt ist. Sinn und Zweck sei es jedoch nicht, unter Berufung auf das Widerrufsrecht Preisnachlässe zu fordern. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin BGH stärkt Verbraucherrechte – noch mehr Preisdruck für Online-Händler

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Fernabsatzgesetz, Recht

Anzeige von Konkurrenzprodukten innerhalb der Shop-Suchfunktion markenrechtswidrig

27. April 2016 von Gast

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protectedshops-logoGastartikel: Werden bei einer Produktsuche im Webshop Artikel von Konkurrenten angezeigt, obwohl der Kunde nach einer konkreten Marke gesucht hat, liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Das Urteil des OLG Frankfurt a.M., das gegen Amazon erging, dürfte sich auf alle Shop-Betreiber auswirken.

Ein Hersteller von Sitzsäcken ging gerichtlich gegen Amazon vor, weil nach Eingabe seiner eingetragenen Marke in die Suchmaske auf „amazon.de“ auch Produkte von Konkurrenten in der Ergebnisliste angezeigt wurden. Die Suchfunktion von Amazon wurde bereits mehrfach gerichtlich angegriffen. Mit Urteil vom 11.02.2016 (AZ 6 U 16/15) hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main nun entschieden, dass ihre Funktionsweise zu Markenrechtsverletzungen führen kann.

Das war passiert

Gab man in die Suchmaske auf Amazon.de den Markennahmen des klagenden Unternehmens ein („Fatboy“), erschienen neben den entsprechenden Markenprodukten auch Angebote von Wettbewerbern. Denn die von Amazon eingesetzte Software durchsucht nicht nur die gesamte Plattform nach identischen Produktnamen oder Herstellern, sondern berücksichtigt ebenso vorangegangene Kundensuchen und verwandte Kaufentscheidungen anderer Kunden. Im Ergebnis werden dadurch auch Konkurrenzprodukte angezeigt.

Anzeige von Wettbewerbsprodukten trotz Markensuche

Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer eingetragenen Marke und verlangte vom Marktplatzbetreiber Unterlassung. Sie warf Amazon vor, keine geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen getroffen zu haben, um in der Ergebnisliste der Suchanfrage nach der konkreten Marke die Anzeige von Angeboten zu verhindern, die nicht vom Markenrechtsinhaber stammen. Amazon verteidigte sich damit, dass der durchschnittliche Onlineshopper bei der Eingabe eines Markennamens in die Suchmaske wisse, dass nicht nur unterschiedliche Produktgruppen in der Trefferliste angezeigt würden, sondern auch Artikel andere Hersteller.

OLG bejaht Markenrechtsverletzung

Dem folgte das OLG nicht. Die Richter waren vielmehr der Auffassung, dass ein Internetnutzer bei der Recherche nach einem bestimmten Markennamen Informationen und Angebote zu diesen spezifischen Produkten finden will. Fragt ein Kunde in einem Ladengeschäft den Verkäufer nach einer konkreten Marke, erwarte er, dass dieser ihm auch die entsprechenden Markenprodukte zeigt und nicht die der Konkurrenz. Schon gar nicht, wenn er nicht danach gefragt hat. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Anzeige von Konkurrenzprodukten innerhalb der Shop-Suchfunktion markenrechtswidrig

Kategorie: Marketing

LG Berlin – Amazon haftet für seine Marketplace-Händler

7. April 2016 von Gast

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protectedshops-logoGastartikel: Während in der Vergangenheit vielfach Marketplace-Händler wegen Verstößen des Plattformbetreibers abgemahnt und gerichtlich verurteilt wurden, trifft es nun Amazon selbst. Der Online-Riese wurde für das Fehlverhalten eines Marketplace-Händlers und die eigene Firmenphilosophie zur Verantwortung gezogen.

Das war passiert

Ein Vertragshändler von Davidoff hatte auf Amazon ein Angebot für den Verkauf eines bestimmten Parfums eingestellt und in diesem Zusammenhang Fotos des Flacons und der Verpackung hochgeladen. Die Bilder wurden ihm vom Hersteller der Produkte, der die ausschließlichen Nutzungsrechte daran hielt, für die Nutzung im stationären Ladenlokal und im eigenen, autorisierten Webshop überlassen. Eine Veröffentlichung auf Webseiten Dritter war in der Form nicht gestattet.

Auf Amazons Marketplace erschienen die Produktbilder anschließend nicht nur bei Vertragshändlern des Parfumherstellers, sondern auch bei anderen Marketplace-Verkäufern und in Angeboten des Plattformbetreibers selbst. Zudem wurde eines der Bilder auch innerhalb einer Bannerwerbung verwendet, die von Amazon auf einer externen Webseite geschaltet worden war.

Rechteinhaber mahnt Amazon ab

Davidoff sah durch diese Nutzung der Fotos ihre Rechte verletzt und mahnte Amazon ab. Zwar entfernte der Plattformbetreiber die entsprechenden Bilder, gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab, weshalb der Parfumhersteller seine Rechte vor Gericht geltend machte. Das Landgericht (LG) Berlin gab dieser Klage statt (Urteil vom 26.01.2016, AZ 16 O 103/14).

Amazon wurde vorgeworfen, die streitgegenständlichen Bilder widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht zu haben, indem es sie in den Angeboten der Vertragshändler, anderer, mit Davidoff nicht in Vertragsbeziehungen stehender Marketplace-Händler und auch in eigenen Angeboten eingebunden hatte. Weiterhin wurde die Veröffentlichung im Rahmen der Bannerwerbung beanstandet.

Die Entscheidung: Amazon ist für die Rechtsverletzung verantwortlich

Die Richter machten Amazon für die Rechtsverletzung durch die Veröffentlichung der Bilder auf der eigenen Webseite verantwortlich. Und zwar nicht nur bezüglich der Verwendung in eigenen Angeboten und solchen von Marketplace-Händlern, die nicht in vertraglicher Beziehung zum Parfumhersteller stehen, sondern auch für die Einbindung der Fotos in die Angebote der Vertragspartner des Herstellers. Also jener Händler, die die Bilder ursprünglich hochgeladen hatten.

Gestaltung der Produktdetailseite liegt in der Hand von Amazon

Wird ein Produkt auf dem Amazon-Marketplace eingestellt, wird diesem eine bestimmte sog. ASIN (Amazon Standard Identification Number) zugeordnet. Alle Informationen, die zu dieser ASIN zur Verfügung gestellt werden (Produktbeschreibungen, Fotos etc.), werden dem betreffenden Produkt zugeordnet, unabhängig davon, welcher Händler sie hochgeladen hat (das können durchaus mehrere sein, wenn verschiedene Anbieter den Online-Marktplatz für den Vertrieb desselben Produktes – z.B. Markenparfum – nutzen).

Bei der Erstellung der Produktdetailseite wird dann über einen Algorithmus aus dem gesamten Fundus dasjenige Material ausgewählt, das letztendlich auf dem Bildschirm erscheint. Das führt beispielsweise dazu, dass beim Angebot des Marketplace-Händlers X Produktfotos erscheinen können, die Marketplace-Händler Y hochgeladen hat. Verkäufer X kann die Auswahl des Produktbildes nicht beeinflussen.

Trotz Automatisierung – Amazon ist verantwortlich

Dieser Algorithmus arbeitet vollautomatisch. Eine Entscheidung des Marktplatzbetreibers oder eines Mitarbeiters erfolgt bzgl. der Auswahl der Materialien nicht mehr. Mit diesem Argument versuchte sich Amazon vor Gericht zu verteidigen. Dem folgte das LG Berlin jedoch nicht. Amazon hat sich für den Einsatz dieses Algorithmus entschieden und beschränkt sich deshalb nicht nur darauf, eine technische Einrichtung zur Verfügung zu stellen, um Waren auf der Plattform anzubieten. Das Unternehmen nimmt vielmehr Einfluss auf die Gestaltung der einzelnen Angebotsseiten.

Ob dies durch einen Mitarbeiter geschieht, der auf Grundlage festgelegter Kriterien die Materialien aus dem Gesamtfundus auswählt, die für die Produktdetailseite verwendet werden, oder über einen Algorithmus, der entsprechend programmiert wurde, ist dabei unerheblich, so die Richter. Amazon hat sich für den Einsatz eben jenes Algorithmus entscheiden, über den es selbst eine Auswahl der verwendeten Materialien trifft – und dies nicht dem Händler überlässt, der das Angebot auf dem Marketplace einstellt. Deshalb ist auch der Plattformbetreiber für daraus resultierende Verletzungshandlungen verantwortlich.

Amazon haftet für seine Marketplace-Händler

Davidoffs Vertragshändler waren nicht berechtigt, die Bilder, die Ihnen vom Rechteinhaber zur Verfügung gestellt wurden, auf Webseiten Dritter – also beispielsweise dem Marketplace von Amazon – zu nutzen. Für diesen Rechtsverstoß haftet nun der Plattformbetreiber. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin LG Berlin – Amazon haftet für seine Marketplace-Händler

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: amazon marketplace, Recht

Markteinführung in etablierten Märkten – Fehlermuster im E-Commerce wiederholen sich

6. April 2016 von Gast

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Immer wieder versuchen Unternehmen vorrangig über monetäre Anreize Produkte und Services in bereits gesättigte Märkte mit starkem Wettbewerb zu etablieren. Dabei kann anhand der Beispiele Mpass, Yapital, Meinpaket und nun Masterpass ein bemerkenswert stabiles Muster an Fehlern bei Marketingaktivitäten im Zuge von Markteinführungen mittels Rabatten festgestellt werden. Insbesondere vor der fehlenden Nachhaltigkeit der Marketing-Maßnahmen muss gewarnt werden.

Auf Mpass folgt Yapital folgt Masterpass – Wo ist der Mehrwert im gesättigten E-Commerce-Markt?

success-ramdlon-pixabayDer Vertrieb von Produkten in gesättigten Märkten ist wohl einer der schwierigsten. Disruptives Potential und nachhaltiger Mehrwert für die Kunden sind hier mehr oder minder die Voraussetzung, um die Chance einer erfolgreichen Markteinführung zu gewährleisten. Bei der Betrachtung vorhandene Leistungsversprechen in der Praxis, z.B. von Masterpass, stellt man fest, dass ähnlich wie Yapital und Mpass kein in der Praxis spürbarer Mehrwert gegenüber den etablierten Wettbewerbern, wie z.B. Paypal geschaffen wird.

Marketingausgaben sind stets auf die schnelle Übernahme von Marktanteilen ausgerichtet. In den seltensten Fällen ist diese jedoch nachhaltig, was die weiteren Abschnitte zeigen.

Gutscheine im E-Commerce zur Markteinführung von Services ohne Mehrwert nicht nachhaltig

Sowohl Mpass als auch Yapital nutzten zur Neukundengewinnung den Checkout von Onlineshops und Marktplätzen wie Rakuten, in dem ein prozentualer oder absoluter Rabattbetrag an die Zahlung mit der eigenen Zahlungs-Service gekoppelt wurde. Dies hat jedoch den Effekt, dass in erster Linie schnäppchenbewusste Käufer angelockt wurden und nicht etwas bereits registrierte Kunden, die zufällig im Check-Out auf die neue Zahlungsart aufmerksam wurden und den aufwändigen Registrierungsprozess durchlaufen hatten.

Ohne aus den Fehlern und Folgen von Mpass und Yapital gelernt zu haben, arbeitet aktuell Masterpass nach einem ganz ähnlichen Modell mit dem Elektronikversender Notebooksbilliger.de zusammen. Nach einem ähnlichen Muster wird man auch hier beobachten können, dass sobald die marketingfinanzierte Ersparnis im aufwändigeren Checkout-Prozess seitens der Käufer wegfällt, der Nutzen und die bequeme Abwicklung für die Kunden wieder unmittelbar in den Vordergrund rückt. Ohne gewichtige USPs oder mit zeitaufwändigeren Zahlungsabläufen im Vergleich zum Wettbewerb im Checkout bricht die Verwendung neuer Payment-Anbieter jedoch unmittelbar nach Einstellung der Anfangsrabatte ein, was bei Mpass und Yapital beobachtet werden konnte.

Markteinführung von Payment-Lösungen – Zusätzliche Einnahmequelle für Onlineshops

Als Marktbeobachter stellt man sich konsequenter weise die Frage, warum die Anpreisung von neuen Paymentanbietern mittels Rabatten durch die Onlineshops noch propagiert wird, zumal die auftretenden Effekte durchaus bekannt sind. Die Markteinführung von neuen Payment-Anbietern wird Onlineshop-seitig v.a. deshalb begrüßt, weil die Marketingbudgets der Zahlungsanbieter schlicht zu einer – für die Onlineshop – kostenfreien Traffic und v.a. Umsatzsteigerung und Steigerung der Conversion Rate führen.

In E-Commerce-Bereichen wie dem gesättigten Markt des Onlinepayments bleibt dabei die Nachhaltigkeit der Markteinführung auf der Strecke. Erschwert werden Markteinführungen wie nun Masterpass zusätzlich durch die Weitergabe von Paymentkosten an die Kunden bei der Payment-Wahl im Check-Out Prozess, die bei vielen großen Shops wie Notebooksbilliger oder Cyberport mittlerweile Standard ist. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Markteinführung in etablierten Märkten – Fehlermuster im E-Commerce wiederholen sich

Kategorie: Artikel & Interviews, Businessplanung

Neue Abmahnquelle: Erste gerichtliche Verfügung wegen Fehlern beim Hinweis auf OS-Plattform

2. März 2016 von Gast

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Offensichtlich wurden bereits die ersten Abmahnungen wegen Fehlern beim Hinweis auf die sog. „OS-Plattform“ ausgesprochen. Mittlerweile ist eine erste gerichtliche Entscheidung in diesem Zusammenhang ergangen. Das LG Bochum hat gegen einen Online-Händler, auf dessen Webseite ein rechtskonformer Hinweis auf das Portal der EU-Kommission fehlte, eine einstweilige Verfügung erlassen.

Seit dem 09.01.2016 sind Shop-Betreiber verpflichtet, auf die von der EU-Kommission erstellte Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) hinzuweisen. Dabei handelt es sich um eine weitere Informationspflicht, die alle Händler betrifft, die Kauf- oder Dienstleistungsverträge online anbieten. Nichtbeachtung oder Fehler können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zur Folge haben.

Fehlender Hinweis auf OS-Plattform wettbewerbswidrig

Offensichtlich ist die Abmahnindustrie bereits aktiv geworden. Denn am 09.02.2016, also einen Monat, nachdem die europäische ODR-Verordnung (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten; VERORDNUNG (EU) Nr. 524/2013), die die neue Informationspflicht festschreibt, in Kraft getreten ist, hat das Landgericht (LG) Bochum eine einstweilige Verfügung gegen einen Shop-Betreiber erlassen, auf dessen Webseite ein entsprechender Hinweis fehlte (AZ: I-14 O 21/16). [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Neue Abmahnquelle: Erste gerichtliche Verfügung wegen Fehlern beim Hinweis auf OS-Plattform

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

Safe Harbor – Fristverlängerung für Unternehmen

8. Februar 2016 von Gast

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protectedshops-logoAm 02.02.2016 hat die EU-Kommission verkündet, eine Einigung mit der US-Regierung erzielt zu haben, um personenbezogene Daten von EU-Bürgern, die in die USA übermittelt werden, zu schützen. Obwohl es noch keine schriftliche Vereinbarung gibt, wird das Nachfolgeabkommen zu Safe Harbor bereits jetzt heftig kritisiert. Für Online-Händler gibt es zunächst jedoch gute Neuigkeiten.

Was wir wissen

EuGH erklärt Safe Harbor für ungültig

Am 06.10.2015 hat der europäische Gerichtshof (EuGH) das sog. Safe-Harbor-Abkommen, das als Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten aus Europa in die Vereinigten Staaten dienen sollte, für ungültig erklärt (Rechtssache C 362/14). Folge davon war, dass Datentransfers nicht mehr darauf gestützt werden konnten. Wer Daten seiner Kunden oder Mitarbeiter in die USA übermittelte, entweder weil seine eigenen Server dort stehen, oder weil er Dienstleister nutzt, die Daten nach Amerika übermitteln (z.B. Webtools), musste diesen Transfer seit dem Urteil aus Luxemburg auf andere rechtliche Füße stellen. Alternativen waren vor allem die EU-Standardvertragsklauseln und verbindliche Unternehmensregeln (Binding Corporate Rules – BCR).

Verwendung von Standardvertragsklauseln und BCR bis Ende Januar zulässig

Obwohl beide Optionen ebenfalls datenschutzrechtlichen Bedenken begegnen, stuften zumindest die europäischen Datenschutzbehörden – deren Vertreter zusammen mit dem europäischen Datenschutzbeauftragten die sog. Artikel-29-Datenschutzgruppe bilden – sie als weiterhin zulässig ein. Sie setzten der EU-Kommission jedoch eine Frist, um bereits schwebende Verhandlungen mit den USA über ein Nachfolgeabkommen zu Safe Harbor zeitnah abzuschließen. Diese Frist lief Ende Januar 2016 aus. Danach sollten alle „geeigneten und erforderlichen Maßnahmen“ ergriffen werden, um die Entscheidung des EuGH umzusetzen. Für betroffene Unternehmen hätte das verwaltungsrechtliche Unterlassungsverfügungen und Ordnungsgelder zur Folge gehabt.

02.02.2016: Einigung zwischen EU und USA auf Nachfolgeabkommen

Zwei Tage nach Ablauf der Frist, am 02.02.2016 hat nun die EU-Kommission die Einigung mit der US-Regierung verkündet. Der „EU-US Privacy Shield“ soll künftig für einen angemessenen Schutz europäischer personenbezogener Daten in den USA sorgen. Eine schriftliche Vereinbarung gibt es allerdings noch nicht. Einblicke in den Inhalt der Vereinbarung hatte die EU-Kommission in ihrer Pressemitteilung gegeben und damit bereits reichlich Kritik ausgelöst. Unter anderem von Seiten Max Schrems, dessen Klage gegen den Umgang seiner Daten durch Facebook letztendlich zum Urteil des EuGH geführt hat.

Was wir nicht wissen

Schriftliche Vereinbarung liegt noch nicht vor

Eine schriftliche Version, in der die Vereinbarungen, die zwischen der EU-Kommission und der US-Regierung getroffen wurden, festgehalten sind, gibt es noch nicht. Diese soll in den nächsten Wochen ausgearbeitet werden. Erst dann kann – unter anderem – von der Artikel-29-Datenschutzgruppe geprüft werden, ob die Vorgaben des EuGH eingehalten wurden, der Privacy Shield also ein Datenschutzniveau in den Vereinigten Staaten herstellen kann, das mit dem in Europa vergleichbar ist. Denn das ist die Grundvoraussetzung dafür, dass personenbezogene Daten aus Europa in die USA übermittelt werden dürfen.

Änderungen amerikanischer Gesetze erforderlich

Die Richter aus Luxemburg haben in ihrer Entscheidung vor allem die massenhafte und anlasslose Überwachungstätigkeit der us-amerikanischen Sicherheitsbehörden und Geheimdienste kritisiert. Um personenbezogene Daten aus Europa in den Vereinigten Staaten tatsächlich sicher zu speichern und zu verarbeiten, müssten die amerikanischen Gesetze geändert werden, die einen uneingeschränkten Zugriff auf sie gestatten. Zudem müssten EU-Bürger die Möglichkeit bekommen, Informationen zu den über sie gespeicherten Daten zu erlangen und diese berichtigen oder löschen zu lassen. Auch eine Rechtsschutzmöglichkeit muss ihnen zur Verfügung gestellt werden. Sofern der Privacy Shield diesen Anforderungen nicht gerecht wird, ist es unwahrscheinlich, dass er einer Überprüfung standhält. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Safe Harbor – Fristverlängerung für Unternehmen

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Datenschutz, Recht

Safe Harbour: Frist läuft ab – Shop-Betreiber müssen handeln

27. Januar 2016 von Gast

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protectedshops-logoNach dem Urteil des EuGH, mit dem er das sog. Safe-Harbour-Abkommen für ungültig erklärt hat, besteht einige Rechtsunsicherheit bzgl. der Datenübermittlung nach Amerika. Europäische Datenschutzbehörden wollen ab Februar rechtliche Maßnahmen gegen Unternehmen ergreifen, die rechtswidrig Daten in die USA übermitteln.

Nach Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes, mit dem das Safe-Harbour-Abkommen für ungültig erklärt wurde, hat die sog. „Artikel 29 Datenschutzgruppe“, die aus den Vertretern der nationalen Datenschutzbehörden aller Mitgliedstaaten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und einem Vertreter der Europäischen Kommission besteht, die einzelnen Mitgliedstaaten und die Europäischen Institutionen aufgefordert, zusammen mit der US-Regierung Lösungen zu entwickeln, damit Daten aus Europa wieder zulässigerweise in die USA übermittelt werden können. Die dafür gesetzte Frist läuft Ende Januar aus.

Datenschutzrechtliche Maßnahmen ab Februar angekündigt

Ab Februar werden die EU-Datenschutzbehörden „alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen ergreifen“, um das Urteil des EuGH durchzusetzen. Für Unternehmen läuft die Schonfrist also bald ab. Wer immer noch Datentransfers in die USA auf das Safe-Harbour-Abkommen stützt, muss mit Unterlassungsverfügungen und Bußgeldern rechnen. Alternative rechtliche Grundlagen bestehen noch in Form der EU-Standardvertragsklauseln und verbindlicher Unternehmensregelungen (Binding Corporate Rules – BCR). Beide werden von der Artikel-29-Gruppe noch als zulässig eingestuft. Jedoch stehen auch sie auf dem Prüfstand.

Standardvertragsklauseln und BCR unzulässig?

Deutsche Datenschutzbehörden haben diese Alternativen zu Safe Harbour bereits als unzulässig eingestuft und wollen keine Genehmigungen mehr für Datenübermittlungen erteilen, die darauf beruhen. Denn keine von beiden rechtlichen Grundlagen kann in Amerika ein Datenschutzniveau herstellen, das mit dem in der EU vergleichbar ist. Zumindest nicht, solange in den USA Gesetze gelten, die es Behörden und Geheimdiensten gestatten, massenhaft und uneingeschränkt auf Daten zuzugreifen.

EuGH-Urteil betrifft auch den E-Commerce

Von der EuGH-Entscheidung sind alle Unternehmen betroffen, die entweder selbst personenbezogene Daten in die USA übermitteln oder Drittanbieter, etwa Dienstleister nutzen, die das tun. Das kann auch auf Shop-Betreiber zutreffen, z.B. wenn sie Webtools für den Newsletter-Versand oder E-Mail-Programme nutzen, deren Anbieter ihren Sitz und/oder ihre Server in Amerika haben. Wer ab Februar keine Sanktionen von Datenschutzbehörden riskieren will, muss also handeln. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Safe Harbour: Frist läuft ab – Shop-Betreiber müssen handeln

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht, Safe Harbour

Ab dem 09.01.2016 gelten neue Informationspflichten für Online-Händler

8. Januar 2016 von Gast

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protectedshops-logoNach einem Jahr mit vielen rechtlichen Änderungen beginnt 2016 ebenfalls frühzeitig mit gesetzlichen Neuerungen. Ab dem 09.01.2016 sind Händler verpflichtet, neue Angaben in ihrem Webshop zur Verfügung zu stellen.

Um Verbrauchern die Lösung von rechtlichen Streitigkeiten mit Händlern zu erleichtern, hat der europäische Gesetzgeber verschiedene Regelungen auf den Weg gebracht: die ADR-Richtlinie (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten; 2013/11/EU) und die ODR-Verordnung (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten; VERORDNUNG (EU) Nr. 524/2013).

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist auf dem Weg

Die ADR-Richtlinie muss zunächst in deutsches Recht umgesetzt werden. Das wird über das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) erfolgen, was am 03.12.2015 vom Bundestag beschlossen wurde. In Kraft treten kann es, sobald auch der Bundesrat zugestimmt hat und es im Bundesgesetzblatt veröffentlich wurde. Geschieht das, wie erwartet, im Februar, kommen ab März 2017 weitere Informationspflichten auf Online-Händler zu.

ODR-Verordnung tritt am 09.01.2016 in Kraft

Im Gegensatz dazu benötigt die ODR-Verordnung keine Umsetzung in Deutschland. Sie gilt in jedem Mitgliedstaat der EU unmittelbar. Die Verordnung tritt am 09.01.2016 in Kraft und hält ebenfalls neue Pflichten für Shop-Betreiber bereit.

Streitbeilegung ohne Gerichtsverfahren

Beide Regelwerke sollen eine Streitschlichtung außerhalb von Gerichtsverfahren ermöglichen. Die ADR-Richtlinie und das VSBG regeln die Streitschlichtung über sog. Schlichtungsstellen, die in Deutschland etabliert werden sollen. Die ODR-Verordnung schafft die Möglichkeit, eine Streitschlichtung über das Internet vorzunehmen. Zu diesem Zweck wurde die EU-Kommission aufgefordert, eine entsprechende Plattform zu erstellen, über die derartige Verfahren eingeleitet werden können und allgemeine rechtliche Information zur Verfügung gestellt werden. Zeit hatte sie dafür bis zum 09.01.2016. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Ab dem 09.01.2016 gelten neue Informationspflichten für Online-Händler

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

Gesetzliche Änderungen 2015 und was 2016 auf Online-Händler zukommt

17. Dezember 2015 von Gast

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protectedshops-logoWie in jedem Jahr gab es auch 2015 zahlreiche gesetzliche Änderungen und Neuerungen, die sich auf den Online-Handel auswirken oder sich noch auswirken werden. Was auf Shop-Betreiber 2016 zukommt soll nachfolgend kurz zusammengefasst werden.

RÜCKBLICK

Energiekennzeichnung: Etikett und Datenblatt erforderlich

Shop-Betreiber, die energierelevante Produkte vertreiben, müssen ihren Kunden seit dem 01.01.2015 ein elektronisches Etikett und ein Datenblatt (beide erhalten sie von den Geräteherstellern) zur Verfügung stellen. Die Einbindung muss in unmittelbarer Nähe zum Produktpreis erfolgen und ist auf zwei Arten möglich. Entweder durch direkte Darstellung oder mittels geschachtelter Anzeige unter Verwendung des zutreffenden Energieeffizienzklassesymbols.

Neuerungen bei der Umsatzbesteuerung von digital erbrachten Leistungen

Ebenfalls seit dem 01.01.2015 gelten neue europarechtliche Vorgaben zur Umsatzbesteuerung. Wer Leistungen auf elektronischem Wege erbringt (z.B. Downloads Streams oder Apps), muss seinen Umsatz in dem Mitgliedstaat versteuern, in dem der Käufer seinen Wohnsitz hat. Ausschlaggebend ist also nicht mehr der Sitz des Unternehmens.

Achtung: Es kommt nicht darauf an, dass die Bestellung auf elektronischem Wege erfolgt (etwa über das Internet), sondern darauf, dass die Waren elektronisch geliefert werden. Online-Bestellungen von verkörperten Waren (z.B. Möbel, Lebensmittel oder auch Filme oder Musik, die sich auf einem Datenträger, etwa einer CD oder DVD befinden) fallen nicht unter die Neuregelung.

Tipp: Zur Vereinfachung der Umsatzsteuererklärung haben betroffene Händler die Möglichkeit, am sog. „Mini-One-Stop-Shop“-Verfahren (MOSS) teilzunehmen.

Neue Vorgaben für Zahlungen im Internet

Der europäische Gesetzgeber will Zahlungen im Internet sicherer machen und hat deshalb die Zahlungsdiensterichtlinie überarbeitet. Die Umsetzung der Vorgaben in Deutschland wird noch einige Zeit dauern. Bis dahin gelten seit dem 05.11.2015 die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erlassenen „Mindestanforderungen an die Sicherheit von Internetzahlungen“ (MaSI).

Online-Händler sind von diesen nur mittelbar betroffen, denn die Vorgaben richten sich an deutsche Zahlungsdienstleister. Wer entsprechende Paymentservices jedoch in seinem Webshop zur Verfügung stellen will, wird durch die Anbieter u.a. verpflichtet werden, eine „starke Kundenauthentifizierung“ bei der Zahlung zu ermöglichen. Dadurch soll das Bezahlen zwar sicherer werden, die Vorgaben machen den Vorgang an sich jedoch aufwendiger. Die Anzahl der Kaufabbrüche könnte steigen. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Gesetzliche Änderungen 2015 und was 2016 auf Online-Händler zukommt

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

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