Gastartikel: Wer Kunden oder Interessierten ein Kontaktformular auf seiner Webseite zur Verfügung stellt, muss über die damit verbundene Datenerhebung, -speicherung und –nutzung informieren. Andernfalls liegt ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vor.
Mit Urteil vom 11.03.2016 hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden, dass Webseitenbetreiber, die ihren Besuchern ein Kontaktformular zur Verfügung stellen, eine Datenschutzerklärung bereithalten müssen, in der über die Erhebung, Speicherung und Nutzung der personenbezogenen Daten, die in die Maske eingegeben werden müssen, informiert wird (AZ: 6 U 121/15). Fehlt ein entsprechender Hinweis, liegt ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vor.
Gesetzliche Informationspflicht
Betreiber von Webseiten sind Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) und nach dessen § 13 verpflichtet, Webseitenbesucher (= Nutzer)
Die Beklagte, die von einem Konkurrenten wettbewerbsrechtlich abgemahnt wurde, hatte diese Informationspflicht bezüglich des Kontaktformulars nicht erfüllt.
Wettbewerbsverstoß wegen fehlender Datenschutzerklärung?
Vor Gericht versuchte sie sich zum einen damit zu verteidigen, dass es sich bei der genannten Norm nicht um eine sog. „Marktverhaltensregel“ handelt, was aber Voraussetzung für ein wettbewerbsrechtliches Vorgehgen wäre. Zum anderen war sie der Auffassung, dass sich eine Aufklärung über die Datennutzung bei einem Kontaktformular erübrigen würde. Wie die dort eingegebenen personenbezogenen Daten (z.B. Name und E-Mail-Adresse) verwendet würden, nämlich zur Beantwortung der vom Nutzer gestellten Anfrage, sei offenkundig.
Datenschutzerklärung für Kontaktformular erforderlich!
Dem folgte das OLG nicht. Das Gesetz verlange einen allgemein verständlichen Hinweis. Dieser kann nicht durch die Vorstellungskraft des Nutzers ersetzt werden. Anzumerken – in der Entscheidung jedoch nicht zur Sprache gekommen – ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die einmal erhobenen und gespeicherten Daten auch über die Beantwortung der Anfrage hinaus genutzt werden könnten (z.B. für eine Bewertungsaufforderung des Anbieters). Das ergäbe sich ohne ausdrücklichen Hinweis gerade nicht aus dem Kontaktformular.
Verletzung der Informationspflicht ist Wettbewerbsverstoß
Die Kölner Richter sind darüber hinaus der Ansicht, dass es sich bei § 13 TMG sehr wohl um eine Marktverhaltensregel handelt. Sie schützt zum einen die Freiheit wettbewerblicher Entfaltung von Mitbewerbern, indem sie gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle schafft. Zum anderen dient die Regelung dem Schutz der Verbraucherinteressen. Sie verpflichtet Unternehmer, über die Datenverwendung aufzuklären, was die Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit der Verbraucher beeinflussen kann. Denn nach Auffassung des Gerichts ist es durchaus möglich, dass ein Nutzer des Kontaktformulars von einer Anfrage absieht, wenn er weiß, wie mit seinen Daten umgegangen wird.
Einwilligung in die Datenverarbeitung erforderlich?
Spätestens durch die Beantwortung der Anfrage nutzt der Webseitenbetreiber im datenschutzrechtlich relevanten Sinne die in das Kontaktformular eingegebenen personenbezogenen Daten. Es gibt juristische Stimmen, die – mangels entsprechender gesetzlicher Ermächtigung – diesbezüglich eine Einwilligung des Betroffenen in die Datennutzung verlangen. Das könnte beispielsweise über das Kontaktformular selbst erfolgen, indem vor der Absendung ein Häkchen in eine entsprechende Box zu setzen ist, mit der die Einwilligung durch den Anfragenden erteilt wird.
Anpassung der Datenschutzerklärung erforderlich
Innerhalb des Kontaktformulars muss zudem auf die Datenverarbeitung hingewiesen und über Art, Umfang und Zweck informiert werden. Dahingehend dürfte eine Verlinkung auf die Datenschutzerklärung genügen, in der die Hinweise unter einem gesonderten Punkt (z.B. „Kontaktformular“) erfolgen. Dort muss zudem über die Möglichkeit, die Einwilligung für die Zukunft zu widerrufen, belehrt werden.
Fazit
Ob Datenschutzverstöße wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können, war lange Zeit umstritten. Nun häufen sich jedoch die Stimmen, die ein entsprechendes Vorgehen bejahen. Webseitenbetreiber, die die gesetzlichen Vorgaben nicht einhalten, müssen folglich nicht nur behördliche Sanktionen wie Bußgelder, sondern auch kostenpflichtige Abmahnungen durch Konkurrenten fürchten.
Auf Grund einer Gesetzesänderung, die vor Kurzem in Kraft getreten ist, sind auch Verbände, etwa die Verbraucherzentralen, berechtigt, Abmahnungen auszusprechen und Prozesse wegen Datenschutzverstößen zu führen. Das Thema sollte daher – auch im Hinblick auf die anstehende Gesetzesänderung im Frühjahr 2018 – auf der Agenda jedes Online-Händlers stehen.
Jürgen Dell meint
Ich habe mir gerade die Kontaktseiten von einigen großen Shops angeschaut. Unter anderem auch Zalando.
Der Hinweise auf die Datenschutzerklärung war bei nirgends im Kontaktforumular zu finden.
tom23 meint
Reicht es aus, wenn die Datenschutzerklärung im Impressum integriert ist, oder muß dieses direkt unter dem Kontaktformular stehen ?
Gibt es ein Muster-Wortlaut dafür ?
Danke.
Nicola Straub meint
Hallo Tom23,
aus dem Artikel zitiert:
//“Innerhalb des Kontaktformulars muss zudem auf die Datenverarbeitung hingewiesen und über Art, Umfang und Zweck informiert werden. Dahingehend dürfte eine Verlinkung auf die Datenschutzerklärung genügen, in der die Hinweise unter einem gesonderten Punkt (z.B. „Kontaktformular“) erfolgen. Dort muss zudem über die Möglichkeit, die Einwilligung für die Zukunft zu widerrufen, belehrt werden.“//
Link reicht also. Eine Datenschutzbelehrung muss über alle erhobenen Daten informieren, wozu diese erhoben werden und was genau mit ihnen passiert. Das ist aber natürlich bei jedem etwas anders gelagert, deshalb kann eine Vorlage selten ausreichen. Aber für einzelne Dienste gibt es durchaus Vorlagen, z.B. bietet m.W. etracker eine Vorlage, es gibt Vorlagen für Google Analytics, Adwords etc. An diesen Vorlagen kann man sich natürlich orientieren. Aber es es bleibt dennoch Aufgabe des einzelnen Websitebetreibers, nachzusehen, welche Daten wo wann wozu erhoben und gespeichert – oder gar an Dienstleister übertragen – werden. Ebenso wie es Pflicht ist, die Menge der erhobenen Daten stets zu minimieren, d.h. der Gesetzgeber fordert, dass immer nur so wenig Daten (als Pflichtangaben) wie möglich erhoben werden sollen.
Herzlich, Nicola Straub
Katrin Trautzold meint
Bis sich die Entscheidung des OLG Köln herumgesprochen hat und die Webseiten-Betreiber darauf reagieren, wird sicher noch einige Zeit vergehen. Nicht ausgeschlossen werden kann jedoch, dass das Urteil die „Abmahnindustrie“ veranlasst, gegen „Sünder“ vorzugehen. Wer sich dieser Gefahr nicht aussetzen möchte, sollte seine Internetseite entsprechend anpassen.
Selbstverständlich besteht auch immer die Möglichkeit, dass andere, mit ähnlichen Fällen betraute Gerichte, ein abweichendes Urteil fällen. Warum aber sollte ein Abmahner ein anderes Gericht anrufen, wenn es doch bereits Richter gibt, die – voraussichtlich – in seinem Sinne entscheiden werden?
tom23 meint
… haben Sie eventl. noch eine Antwort auf meine zweite Frage ?
Wenn ich die Antwort richtig verstehe, bedeutet dies, wenn auf „Nummer sicher“ gehen will, das man besser die Datenschutzerklärung auch auf der Seite des Kontaktformulars einbaut.
Katrin Trautzold meint
@tom23
Innerhalb der Datenschutzerklärung – oder des Kontaktformulars selbst – müssen Sie die Nutzer des Formulars darüber informieren, wie die dort eingegebenen personenbezogenen Daten verwendet werden (z.B. ausschließlich für die Beantwortung der Anfrage) und wie mit diesen anschließend weiter verfahren wird (z.B. unverzügliche Löschung nach Erledigung des Vorgangs).
Die korrekte Formulierung hängt also davon ab, wie die erhobenen Daten im Unternehmen genutzt werden. Sollen sie (auch) zu Werbezwecken verwendet werden (etwa zur Übersendung einer Feedback-Anfrage per E-Mail), ist zusätzlich eine entsprechende Einwilligung des Betroffenen erforderlich.