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Blog für den Onlinehandel

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Aktuelle Seite: Startseite / Archiv für Gast

Gast

Ebay-Neuerungen: Warenkorb- und „als Gast kaufen“-Funktion erfordern Anpassung der ebay-AGB

9. Dezember 2014 von Gast

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

Onlineshop verkaufenWir unterstützen E-Commerce-Unternehmer bei Kauf und Verkauf von Onlineshops, Amazon-Firmen und Internetportalen. Wir sind die Spezialisten dafür und vereinen langjährige E-Commerce-Erfahrung und das Know how aus über 65 Unternehmensverkäufen und -käufen. Wir beraten Sie im Vorfeld Ihrer Entscheidung zum Firmenverkauf, ermitteln den marktgängigen Wert eines Onlineshops und begleiten sie bis zum erfolgreichen Onlineshop Verkauf. Unser Honorar ist zu 100% erfolgsabhängig.

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Ohne Einflussnahmemöglichkeit seitens der Händler hat ebay neue Funktionen auf seinem Marktplatz eingeführt: den Warenkorb und „kaufen als Gast“. Beides soll die Plattform attraktiver machen und so – gerade im Hinblick auf das Weihnachtsgeschäft – mehr Kunden anlocken. Auch wenn die Händler von den Neuerungen profitieren, ist zunächst die Umstellung des eigenen ebay-Shops erforderlich.

Mit den neu integrierten Funktionen „Warenkorb“ und „Kaufen als Gast“ versucht ebay seinen Online-Marktplatz für Kunden attraktiver zu gestallten. Die Kaufabwicklung soll erleichtert und eine neue Käufergruppe angesprochen werden, nämlich die, die kein Mitgliedskonto bei ebay hat.

Warenkorb

Die gravierendste Neuerung dürfte wohl die Einführung eines Warenkorbs sein, wie er im „normalen“ Online-Handel bereits üblich und nicht mehr wegzudenken ist.

Während ebay-Käufer derzeit jeden Artikel einzeln kaufen müssen, haben sie mit dem Warenkorb nun die Möglichkeit, mehrere Artikel vom selben oder auch von unterschiedlichen ebay-Händlern gemeinsam zu bestellen und zu bezahlen. Dazu klickt der Kunde einfach auf den neuen Button „In den Warenkorb“. Die Funktion steht allerdings nur bei Festpreisangeboten und Auktionen zur Verfügung, bei denen ein „Sofortkauf“ noch möglich ist.

Händler, die den Warenkorb anbieten wollen, müssen zumindest auch PayPal als mögliche Zahlungsart anbieten und für alle Orte, an die sie liefern, die Versandkosten hinterlegt haben. Bei kostenlosen Lieferungen muss daher in das entsprechende Feld eine Null eingetragen werden. Über den Warenkorb haben Verkäufer die Möglichkeit, Sonderkonditionen oder Rabatte beim Kauf mehrerer Produkte anzubieten, was bisher – wenn überhaupt – nur schwer möglich war. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Ebay-Neuerungen: Warenkorb- und „als Gast kaufen“-Funktion erfordern Anpassung der ebay-AGB

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: ebay, Recht

Müssen Onlinehändler Papierrechnungen versenden?

25. November 2014 von Gast

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Die Pflicht, überhaupt Rechnungen ausstellen zu müssen, ergibt sich aus § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) und diese gilt natürlich auch für den Onlinehandel. Immer mehr Händler gehen dazu über, nur noch elektronische Rechnungen zu verschicken. Ist das überhaupt zulässig oder haben Kunden ein Recht darauf, eine ausgedruckte Papierrechnung zu erhalten?

Seit Inkrafttreten des Steuervereinfachungsgesetzes im Jahre 2011 können Rechnungen einfach elektronisch versendet werden. Die bis dahin geltende Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten Signatur oder des sog. EDI-Verfahrens ist entfallen. Unternehmer müssen nach § 14 Abs. 1 UStG nur „die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit“ zu gewährleisten. Das kann auch elektronisch erfolgen. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Durch die Versendung einer Rechnung im pdf-Format, per Fax oder der Bereitstellung eines Downloadlinks können diese Anforderungen ebenso erfüllt werden wie bei einer ausgedruckten Papierrechnung.

Ob eine Rechnung elektronisch an den Kunden versendet werden darf, hängt nach § 14 Abs. 1 UStG von dessen Zustimmung ab. Fehlt die Zustimmung, ist die Rechnung auf Papier zu übermitteln. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Müssen Onlinehändler Papierrechnungen versenden?

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

Nächste Runde für die Amazon-Weiterempfehlungsfunktion

5. November 2014 von Gast

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Wie bereits berichtet, kommt es derzeit wieder verstärkt zu Abmahnungen. Betroffen sind  aktuell Händler, die ihre Waren über Amazon oder ebay anbieten. Der abmahnende Unternehmer, einen Sonnenschirm-Verkäufer, hält die Weiterempfehlungsfunktion, die auf den Marktplätzen automatisch durch den Betreiber in jedes Angebot integriert wird, für wettbewerbswidrig. Mittlerweile hat sich das Landgericht (LG) Arnsberg erneut mit einem entsprechenden Fall befassen müssen.

Nachdem das LG Arnsberg mit Beschluss vom 8.8.2014 (AZ I-8 O 99/14) noch zu Gunsten des abmahnenden Unternehmers entschieden hatte, befand dasselbe Gericht mit Urteil vom 30.10.2014 (AZ: I-8 O 121/14) nun, dass der Marketplace-Händler nicht für den Wettbewerbsverstoß seitens Amazon verantwortlich gemacht werden kann. Es lehnte daher den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, die es dem Abgemahnten untersagt hätte, seine Produkte weiter über den Amazon-Marktplatz unter Verwendung der Weiterempfehlungsfunktion zu verkaufen. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Nächste Runde für die Amazon-Weiterempfehlungsfunktion

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Amazon, Recht

Amazon- und eBay-Händler aufgepasst: Es drohen Abmahnungen

23. Oktober 2014 von Gast

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Und schon wieder müssen Online-Händler mit Abmahnungen rechnen, obwohl sie für die – vermeintlich – rechtswidrige Gestaltung der betreffenden Verkaufsplattform nicht verantwortlich sind. Diesmal betrifft es den Warenverkauf über Amazon und eBay, genauer gesagt, die damit verbundene Weiterempfehlungsfunktion.

Verschiedene Stellen berichten bereits über einen Beschluss des Landgerichts (LG) Arnsberg, das eine einstweilige Verfügung gegen einen Unternehmer erlassen hat, der seine Waren über Amazon anbietet. Bei den Angeboten befindet sich standardmäßig eine Weiterempfehlungs-Funktion, die vom Händler nicht deaktiviert werden kann. Nun soll es auch Abmahnungen gegen eBay-Händler wegen dieser Funktion geben.

Weiterempfehlungsfunktion bei Amazon: so funktioniert es

Möchte ein registrierter Amazon-Nutzer das Produkt eines Händlers weiterempfehlen, kann er einen Link betätigen, der sich bei dem entsprechenden Artikel befindet. Daraufhin öffnet sich ein standardisiertes E-Mail-Fenster. Dort trägt der Nutzer die E-Mail-Adresse ein, an die die Produktempfehlung versendet werden soll und ggf. einen individuellen Text. Innerhalb der E-Mail, die der Adressat erhält, erscheint der empfehlende Nutzer als Absender. Der Händler, der den Artikel anbietet, erscheint weder im Betreff noch im Inhalt der Mail. Weitergehende Produktwerbung erfolgt ebenfalls nicht.

Um die Empfehlungs-Mail versenden zu können, ist nicht erforderlich, dass der Adressat einem Empfang zugestimmt hat. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Amazon- und eBay-Händler aufgepasst: Es drohen Abmahnungen

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Amazon, Recht

LG Bochum: E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer als Pflichtangaben innerhalb der Widerrufsbelehrung?

23. September 2014 von Gast

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Mit seinem Urteil vom 6.8.2014 (AZ: I-13 O 102/14) hat das Landgericht (LG) Bochum den Inhalt der neuen Widerrufsbelehrung, wie sie Online-Händler seit dem 13.6.2014 zur Verfügung stellen müssen, konkretisiert. Nach Auffassung der Richter ist für eine vollständige und richtige Widerrufsbelehrung erforderlich, dass dort die E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer des Händlers genannt werden, sofern er diese Kommunikationswege eingerichtet hat. Nur wenn solche Anschlüsse nicht existieren, müssen die Kontaktdaten nicht angegeben werden.

Die Fakten – Neue gesetzliche Vorgaben seit dem 13.6.2014

Am 13.6.2014 ist in Deutschland die Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) in Kraft getreten. Seit diesem Tag müssen Online-Händler unter anderem eine neue Widerrufsbelehrung in ihrem Web-Shop zur Verfügung stellen. Wer das noch nicht getan hat, riskiert Abmahnungen durch Konkurrenten, Verbraucherverbände oder Vereine zum Schutz des lauteren Wettbewerbs. Das kann teuer werden. Unternehmern ist daher dringend zu raten, die neuen rechtlichen Vorgaben in ihrem Shop umzusetzen.

Neue Regeln berücksichtigt, trotzdem abgemahnt

Aber auch wer die neuen Regelungen beachtet, ist offensichtlich nicht sicher vor Abmahnungen. Das LG Bochum hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem der abgemahnte Online-Händler zur Erfüllung seiner Belehrungspflicht über das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht das neue, vom Gesetzgeber vorformulierte Muster verwendete. Der abmahnende Konkurrent war dennoch der Ansicht, dass die verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach und mahnte den Betroffenen ab. Stein des Anstoßes waren die Kontaktdaten, die innerhalb des Belehrungstextes angegeben waren, bzw. die, die dort fehlten. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin LG Bochum: E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer als Pflichtangaben innerhalb der Widerrufsbelehrung?

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

AG Köln: Gängigste Beschriftung des Bestell-Buttons mit „Kaufen“ abmahnbar?

17. September 2014 von Gast

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Auf Grund einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Köln wird es wohl in nächster Zeit wieder zu zahlreichen Abmahnungen kommen. Mit Urteil vom 28.4.2014 (AZ: 142 C 354/13) hat das Gericht entschieden, dass für die Beschriftung einer Schaltfläche, durch deren Betätigung ein Kaufvertrag zustande kommen soll, die Formulierung „Kaufen“ nicht genügt. Damit erklärt es die wohl gängigste Bezeichnung des im Online-Handel üblichen „Bestell-Buttons“ für rechtswidrig. Es ist davon auszugehen, dass zahlreiche Shop-Betreiber und ihre Anwälte diese Entscheidung nutzen werden, um Konkurrenten kostenpflichtig abzumahnen. Es bleibt zu hoffen, dass das Urteil keine Schule macht und in der nächsten Instanz aufgehoben wird.

Hintergrund – Inkrafttreten der „Button-Lösung“ in Deutschland am 1.8.2012

Bereits am 1.8.2012 traten Teile der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) – die spätestens seit dem 13.6.2014 in aller Munde ist – in Deutschland in Kraft. Das betraf vor allem die sog. „Button-Lösung“. Danach sind Online-Händler verpflichtet, Schaltflächen, deren Betätigung zum Vertragsschluss führen soll (z.B. der „Bestell-Button“ wie er in den meisten Webshops eingesetzt wird), auf bestimmte Art und Weise zu beschriften. Dem Verbraucher soll dadurch klar vor Augen geführt werden, dass er sich durch das Anklicken vertraglich verpflichtet, ein vereinbartes Entgelt zu zahlen. Wird das aus der Benennung des Buttons nicht ausreichend deutlich, ist der Vertrag unwirksam und der Käufer nicht zur Zahlung verpflichtet.

Beschriftung des „Bestell-Buttons“

Das Gesetz nennt als zulässige Beschriftung beispielhaft „zahlungspflichtig bestellen“. In den Gesetzesbegründungen werden daneben die Formulierungen „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kaufen“ aufgelistet. Unter den Online-Händlern hat sich die Bezeichnung „kaufen“ durchgesetzt. Nach dem Urteil des AG Köln, könnten all jene Händler, die sich diesem Trend angeschlossen haben, nun abmahngefährdet sein. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin AG Köln: Gängigste Beschriftung des Bestell-Buttons mit „Kaufen“ abmahnbar?

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Datenschutz, Recht

Unterlassungserklärung gilt auch gegen die objektive Rechtslage

7. August 2014 von Gast

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Das Oberlandesgericht Brandenburg hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung wirksam ist, auch wenn der Abgemahnte später einwendet, es habe tatsächlich gar keinen Wettbewerbsverstoß gegeben (Urteil vom 29.04.2014, Az.: 6 U 10/13).

Ein Reiseveranstalter war wegen einiger Haftungsbeschränkungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt worden und gab eine entsprechende Unterlassungserklärung ab. Als er später wegen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung auf Vertragsstrafenzahlung in Anspruch genommen wurde, stelle er sich auf den Standpunkt, dass die ursprüngliche Abmahnung unzulässig und die Klauseln tatsächlich rechtmäßig gewesen seien.

Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht feststellte. Wer eine Unterlassungserklärung abgebe, schließe einen Unterlassungsvertrag, der unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage rechtswirksam sei. Zweck der Unterlassungserklärung sei gerade, den Streit um eine Rechtsfrage verbindlich zwischen den Parteien zu klären. Daran müsse sich der Abgemahnte festhalten lassen. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Unterlassungserklärung gilt auch gegen die objektive Rechtslage

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Abmahnung, Recht

Es ist soweit: die ersten Abmahnungen seit Umsetzung der VRRL sind da

4. August 2014 von Gast

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Wie schon vorhergesagt, hat die Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) bereits jetzt zahlreiche Abmahnung zur Folge. Teilweise wird von anwaltlichen Schriftsätzen berichtet, die auf den 13.6.2014, also den Tag der Rechtsänderung datiert sind. Andere Schreiben folgten wenige Tage später. Große Erfolgsaussichten werden ihnen jedoch nicht prognostiziert. Was von den Abmahnungen zu halten ist und wie die Betroffenen mit ihnen umgehen sollten, erfahren Sie hier:

Hatten Online-Händler vor der Rechtsänderung am 13.6.2014 noch Stress wegen der rechtzeitigen Umsetzung der neuen Vorgaben in ihrem Webshop, machen ihnen nun anwaltliche Schreiben das Leben schwer. Denn pünktlich nach Inkrafttreten der neuen Gesetze verschicken Unternehmen Abmahnungen an zahlreiche Händler. Bemängelt wird hauptsächlich die Nutzung einer „veralteten Widerrufsbelehrung“. Aber selbst wenn die Betroffenen ihren Shop tatsächlich nicht fristgerecht umgestellt haben, werden die Abmahnungen von Gerichten höchstwahrscheinlich nicht bestätigt werden. Online-Händler müssen ihren Webshop dennoch dringend auf den aktuellen Stand bringen.

Die ersten Abmahnungen wurden im Auftrag der Werfo Ltd., der Eboxu UG und der CODE.AG GmbH versendet. Für einen Erfolg vor Gericht müssen allerdings verschiedene Voraussetzungen gegeben sein. Erforderlich sind vor allem ein Konkurrenzverhältnis zwischen dem abmahnenden und dem abgemahnten Unternehmen und ein konkreter Rechtsverstoß.

Abmahnung der Werfo Ltd.

Die Abmahnung der Werfo Ltd. dürfte schon am Konkurrenzverhältnis scheitern. Denn im zuständigen englischen Handelsregister ist das Unternehmen als „dissolved“ eigetragen. Ein aufgelöstes Unternehmen existiert nicht länger und kann folglich auch nicht in Wettbewerb zu anderen Händlern treten.

Abmahnung der Eboxu UG

Konkurrenzverhältnis

Ob die Eboxu UG im Wettbewerb zu anderen Online-Händlern steht, sollte ebenfalls genauer unter die Lupe genommen werden. Das Unternehmen ist noch existent, wurde allerdings es erst am 5.6.2014, mithin eine Woche vor der Rechtsänderung gegründet. Das allein sagt zwar über die Absichten der Unternehmensgründung nichts aus, es wirkt aber genauso verdächtig, wie der im Handelsregister eingetragene Geschäftszweck. Dieser wird mit „Vertrieb von Waren aller Art“ angegeben. Wer daran nichts Auffälliges erkennen kann, sollte den anschließend aufgelisteten Katalog genauer betrachten. Dort werden Waren aus nahezu jedem Bereich genannt, was der Firma erlaubt, es auch mit großen Warenhäusern aufzunehmen. Anders gesprochen: die Eboxu UG setzt sich selbst in Konkurrenz zu Online-Händlern aus so ziemlich jedem Sektor. Das erlaubt ihr, entsprechend viele Abmahnungen zu verschicken.

Ein Wettbewerbsverhältnis sollte trotz dieser Umstände nicht einfach verneint werden. Denn der Vorsatz, dass das Unternehmen ausschließlich zu dem Zweck gegründet wurde, möglichst viele Shop-Betreiber abmahnen zu können und auf diese Weise die Anwaltsgebühren zu erhalten, dürfte schwer nachzuweisen sein, sofern er überhaupt vorliegt. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Es ist soweit: die ersten Abmahnungen seit Umsetzung der VRRL sind da

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

Stress am Freitag den 13.? Nicht mit uns!

2. Juni 2014 von Gast

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Der 13.6.2014 rückt näher, die Ziellinie ist in Sicht. Das neue Verbraucherrecht steht kurz bevor und mit ihm zahlreiche Änderungen, die Umstellungen auf der Shop-Seite erforderlich machen. Aber nicht nur die neue Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufsformular muss auf der Web-Seite um 0:00 Uhr eingefügt werden, vorzunehmen sind auch andere Anpassungen. Dabei ist es beruhigend zu wissen, dass nicht alles in der Nacht umgesetzt werden muss, sondern einiges bereits vorher erledigt werden kann. Was Online-Händler neben den neuen Pflichtinformationen und dem neuen Widerrufsrecht noch alles zu beachten haben und welcher Handlungsbedarf auf sie zukommt, zeigt der finale Beitrag unserer Blog-Reihe.

Neben dem Recht zum Widerruf, was Verbrauchern gegenüber Unternehmern im Fernabsatz zusteht, also insbesondere im Warenversandhandel über das Internet, und den neuen Pflichtinformationen, die auf der Shop-Seite einzufügen sind, treten am 13.6.2014 weitere Änderungen in Kraft, die eine Anpassung im Online-Shop erforderlich machen.

Kostengünstige Service-Hotline wird Pflicht

Zwangsweise Einrichtung eines Geschäftsanschlusses

Mit der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) treten einige Änderungen bzgl. des geschäftlichen Telefonanschlusses in Kraft. Die bedeutendste dürfte wohl die sein, dass Sie als Unternehmer einen solchen überhaupt zur Verfügung stellen müssen. Was zwar bereits heute zum Standard gehört, war bisher – aus rechtlicher Sicht – reiner Kunden-Service. Ab dem 13.6.2014 wird dieser zur gesetzlichen Pflicht. Die entsprechende Nummer müssen Sie – zumindest im Impressum – angeben.

Mehrwertdienste-Nummern nur noch in Ausnahmefällen möglich

Darüber hinaus wird es auch rechtliche Beschränkungen geben, in welcher Höhe Sie Gebühren für eine telefonische Kontaktaufnahme von Ihren Kunden verlangen dürfen. In bestimmten Fällen wird es nicht mehr möglich sein, für die Abwicklung von Kundenanfragen Mehrwertdienste-Nummern einzusetzen. Was sich bei vielen Unternehmern zurzeit großer Beliebtheit erfreut wird ab dem Stichtag verboten. Über den Einsatz von Mehrwertdienste-Nummern konnten sich Händler eine zusätzliche Einnahmequelle generieren oder Kunden sogar von Anrufen „wegen Kleinigkeiten“ abhalten. Das spart Geld und vor allem Aufwand.

Dieser Praxis schiebt der Gesetzgeber nun aber einen Riegel vor. In den festgelegten Fällen sollen Verbraucher gerade nicht vom Griff zum Telefonhörer abgehalten werden. Deshalb dürfen Unternehmer nur Kosten in der Höhe verlangen, wie sie für die reine Nutzung des Telekommunikationsmittels anfallen. Gewinne, die darüber hinausgehen, sind unzulässig. Betroffen sind von der Regelung Anfragen und Erklärungen, die im Zusammenhang mit einem zwischen Ihnen und dem Anrufer geschlossenen Vertrag stehen, also Fragen zu der Beschaffenheit des erworbenen Produktes, zu Zahlungs- und Versandmodalitäten und der Rückabwicklung, oder Erklärungen wie dem Widerruf, dem Rücktritt, der Mängelanzeige oder dem Nacherfüllungsverlangen. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Stress am Freitag den 13.? Nicht mit uns!

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

Muster-Widerrufsbelehrung – Die Verwendung lohnt sich kaum noch

14. Mai 2014 von Gast

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Man kann es nicht oft genug sagen: am 13.6.2014 wird die Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) in deutsches Recht umgesetzt! Neben der Erweiterung der Pflichtangaben wird vor allem das Widerrufsrecht auf den Kopf gestellt. Mehr dazu bereits in den vorausgegangenen Beiträgen. Folge dieser umfangreichen inhaltlichen Änderungen ist, dass die Widerrufsbelehrung, die von Gesetzes wegen von Händlern ihren Kunden zur Verfügen zu stellen ist, umformuliert oder schlimmstenfalls völlig neu gefasst werden muss. Zwar wird zur Vereinfachung vom Gesetzgeber dafür ein Muster bereitgestellt, die Neufassung ist von den meisten Händlern aber kaum verwendbar oder erfordert derartige Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, dass sich die Nutzung überhaupt nicht lohnt.

Nach den gesetzlichen Vorgaben, muss die korrekte Widerrufsbelehrung bestimmte Vorgabe einhalten. Da die meisten Händler einen Belehrungstext wohl nur ungern selbst formulieren wollen, hat der Gesetzgeber ein Muster vorformuliert, dass „einfach nur“ korrekt ausgefüllt und dann rechtssicher verwendet werden kann. Was – schon allein wegen der Vielzahl an gerichtlichen Urteilen – nach altem Recht noch durchaus leicht umzusetzen war, wird ab dem 13.6.2014 kompliziert bis unmöglich. Zwar bleibt das Grundprinzip erhalten, die neuen Einschränkungen führen in den meisten Fällen aber dazu, dass die Vorlage von Shop-Betreibern gar nicht verwendet werden kann. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Muster-Widerrufsbelehrung – Die Verwendung lohnt sich kaum noch

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht, Widerrufsbelehrung

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