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Aktuelle Seite: Startseite / Recht & Datenschutz / Nächste Runde für die Amazon-Weiterempfehlungsfunktion
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Nächste Runde für die Amazon-Weiterempfehlungsfunktion

5. November 2014 von Gast

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

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Wie bereits berichtet, kommt es derzeit wieder verstärkt zu Abmahnungen. Betroffen sind  aktuell Händler, die ihre Waren über Amazon oder ebay anbieten. Der abmahnende Unternehmer, einen Sonnenschirm-Verkäufer, hält die Weiterempfehlungsfunktion, die auf den Marktplätzen automatisch durch den Betreiber in jedes Angebot integriert wird, für wettbewerbswidrig. Mittlerweile hat sich das Landgericht (LG) Arnsberg erneut mit einem entsprechenden Fall befassen müssen.

Nachdem das LG Arnsberg mit Beschluss vom 8.8.2014 (AZ I-8 O 99/14) noch zu Gunsten des abmahnenden Unternehmers entschieden hatte, befand dasselbe Gericht mit Urteil vom 30.10.2014 (AZ: I-8 O 121/14) nun, dass der Marketplace-Händler nicht für den Wettbewerbsverstoß seitens Amazon verantwortlich gemacht werden kann. Es lehnte daher den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, die es dem Abgemahnten untersagt hätte, seine Produkte weiter über den Amazon-Marktplatz unter Verwendung der Weiterempfehlungsfunktion zu verkaufen.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der betroffene Verkäufer für den Wettbewerbsverstoß nicht verantwortlich gemacht werden könne. Amazon selbst pflegt die Weiterempfehlungsfunktion automatisch in jedes Angebot ein, ohne dass die Händler darauf Einfluss nehmen könnten. Es ist ihnen auch technisch nicht möglich, die Funktion zu deaktivieren. Selbst wenn sie sich mit dieser Bitte an den Plattformbetreiber wenden würden, könnten sie – nach Ansicht der Richter – diesen nicht zur Löschung bewegen. Das wurde auch durch Amazon in einem entsprechenden Schreiben an das Gericht bestätigt.

Die einzige Möglichkeit, die dem Marketplace-Händler bliebe, wäre die vollständige Einstellung seiner Verkäufe über amazon.de. Das sei aber weder rechtlich gefordert noch wirtschaftlich zumutbar. Daneben betonten die Richter, dass sich der Abmahner auch an den Verletzer, also Amazon selbst wenden könne, bevor er die Marketplace-Händler abmahne.

Der Anwalt des abmahnenden Unternehmers hat bereits angekündigt, Rechtsmittel gegen dieses Urteil einzulegen. Dann müsste sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit dem Fall auseinandersetzen und könnte ein klärendes Urteil fällen. Derzeit ist noch offen, in welche Richtung sich die Rechtsprechung bewegen wird. Vor allem deshalb, weil bereits ein und dasselbe Gericht unterschiedliche Meinungen zu dieser Frage vertritt.

Amazon- und auch ebay-Händler können daher vorerst noch nicht aufatmen.

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Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Amazon, Recht

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Kommentare

  1. Jochen Sellers meint

    15. Dezember 2014 um 12:09

    Inzwischen hat das OLG Hamm entschieden und eine Haftung des Händlers bejaht:
    http://www.dr-bahr.com/news/amazon-haendler-haftet-fuer-wettbewerbswidrige-weiterempfehlungsfunktion-von-amazon.html

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