Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Zahlart „SOFORT Überweisung“ für den Verbraucher unzumutbar ist und daher in Webshops eine andere oder weitere Bezahlmethode – neben den gebührenpflichtigen – kostenlos angeboten werden muss.
Hintergrund: Verbraucherrechte Richtlinie
Mit Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) am 13.06.2014 wurde gesetzlich festgelegt, dass Online-Händler ihren Kunden, sofern es sich um Verbraucher handelt, mindestens eine Art der Zahlung kostenlos anbieten muss. Bei dieser gebührenfreien Zahlungsmethode muss es sich um eine „gängige und zumutbare“ handeln. Welche Bezahlarten diese Vorgaben erfüllen, müssen Gerichte entscheiden.
Weder gängig noch zumutbar: „Visa Electron“ und „MasterCard Gold“ (in bestimmter Version)
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat in seinem Urteil vom 03.02.2015 (AZ: 14 U 1489/14) bereits die Zahlung über „Visa Electron“ und eine bestimmte Version der „MasterCard Gold“ als unzumutbar und darüber hinaus auch als nicht „gängig“ eingestuft. Nun hat das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. entschieden, dass auch die Zahlung mittels „SOFORT Überweisung“ für Verbraucher unzumutbar ist. Für Online-Händler haben die Urteile zur Folge, dass die genannten Zahlarten nicht die einzigen kostenlosen Möglichkeiten für den Verbraucher sein dürfen, seine Rechnung zu begleichen.
Preisgabe sensibler Finanzdaten gegenüber einem Dritten ist unzumutbar
Die Frankfurter Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Nutzer von „SOFORT Überweisung“ gezwungen ist, sensible Finanzdaten an einen Dritten weiterzugeben, der am eigentlichen Kaufprozess gar nicht beteiligt ist (nämlich die SOFORT GmbH). Anzugeben sind unter anderem PIN und TAN. Der Zahlungsdienstleister fragt nach Eingabe der Daten automatisiert die Gültigkeit der Angaben, den aktuellen Kontostand, die Umsätze der letzten 30 Tage, den Dispokreditrahmen, das Vorhandensein weiterer Konten samt deren Beständen ab, ohne den Nutzer zuvor darüber informiert zu haben.
„SOFORT Überweisung“ steigert Missbrauchsgefahr und ermöglicht Persönlichkeitsprofile
Durch diese Informationen können nicht nur Persönlichkeitsprofile erstellt werden. Vielmehr werde durch die Preisgabe der Kontozugangsdaten an einen Dritten die Missbrauchsgefahr enorm gesteigert. Das von einem Verbraucher zu verlangen, damit dieser ohne zusätzliche Kosten seine vertragliche Pflicht gegenüber dem Händler erfüllen kann, ist unzumutbar. Auf die Sicherheit des Zahlungsdienstes der SOFORT GmbH an sich komme es bei der Beurteilung nicht an.
„SOFORT Überweisung“ als Zahlart bleibt zulässig
Das LG Frankfurt stellte allerdings klar, dass es Online-Händlern nicht verboten sei, „SOFORT Überweisung“ anzubieten. Sie darf nur nicht die einzige kostenlose Zahlart sein. Als gängige und zumutbare Zahlungsarten nannte das Gericht noch folgende: Barzahlung und Zahlung mit EC-Karte (beide dürften im Online-Handel wegen der räumlichen Distanz zwischen Käufer und Verkäufer nur schwer einsetzbar sein), Überweisung oder Lastschrift. Kreditkarten sind nur unter bestimmten Bedingungen gängig und zumutbar (vgl. die Entscheidung des OLG Dresden).
Weitere Einschränkungen für Zahlungsgebühren
Online-Händler, die Gebühren auf bestimmte Zahlarten erheben, müssen aber nicht nur eine gängige und zumutbare Zahlungsmethode kostenlos anbieten, sie dürfen auch Kosten lediglich in der Höhe vom Verbraucher verlangen, wie sie bei ihnen selbst für die Nutzung des Zahlungsmittels angefallen sind. Zudem muss auf diese zusätzlichen Kosten im Webshop hingewiesen werden.
Fazit
Die Zahlungsoptionen sind für viele Käufer ein wichtiges Kriterium bei der Wahl des Webshops. Unternehmer sollten daher gut überlegen, welche Dienste sie anbieten. Darüber hinaus müssen sie seit dem 13.06.2014 mindestens eine kostenlose Zahlart anbieten, die gängig und für den Verbraucher auch zumutbar ist. Das könnte z.B. die Überweisung oder die Lastschrift sein. Welche weiteren – vor allem neuen – Bezahlmethoden (z.B. PayPal) von Gerichten als zumutbar eingestuft werden, bleibt abzuwarten.