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Blog für den Onlinehandel

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Das Verpackungsgesetz und die Datenmeldung: Was ist zu tun?

4. November 2019 von Online Redaktion

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Drei Pflichten sind es, deren Erfüllung das Verpackungsgesetz (kurz: „VerpackG“) von betroffenen Händlern und Herstellern fordert: die Pflicht zu Registrierung, die Pflicht zur Systembeteiligung und schließlich die Pflicht zur Datenmeldung. So weit, so gut bis kompliziert. Denn die letzten Monate haben gezeigt, dass insbesondere im Punkt der Datenmeldung immer noch große Ratlosigkeit herrscht und Unternehmer aufgrund dessen (unbewusst) in großer Zahl nicht gesetzeskonform handeln. 

Geführt hat dies erst vor wenigen Monaten zu groß angelegten Warn-Mailings durch die Behörde Zentrale Stelle Verpackungsregister, die für den Vollzug des Gesetzes zuständig ist. Weitere solcher Aktionen sind angekündigt, Sanktionen in Aussicht gestellt. Um diese zu vermeiden, betrachten wir im Folgenden diesen etwas sperrigen Begriff der „Datenmeldung“ genauer: Was ist zu tun, worauf zu achten?

Kurzer Reminder: Was steckt hinter der Registrierungs- und der Systembeteiligungspflicht?

Schritt 1: Registrierungspflicht

Das VerpackG fordert von jedem Unternehmer, der Verkaufsverpackungen (Produkt-, Versand-, Serviceverpackungen) befüllt und in Verkehr bringt, die einmalige, kostenlose Registrierung bei LUCID; LUCID ist das Melderegister der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die als Kontrollbehörde des VerpackG ins Leben gerufen wurde.

Im Zuge der Registrierung wird ein Nutzerkonto erstellt, in das sich das registrierte Unternehmen immer wieder einloggen kann. Per E-Mail erhalten Sie im Anschluss an die Registrierung Ihre individuelle Registrierungsnummer, die im Folgeschritt – bei der Systembeteiligung – wichtig wird.

Schritt 2: Systembeteiligungspflicht (oder auch „Lizenzierungspflicht“)

Nach Abschluss der Registrierung müssen die individuellen Verpackungsmengen per Vertrag bei einem dualen System – beispielsweise über den Onlineshop Lizenzero – beteiligt bzw. lizenziert werden. Das in diesem Kontext zu entrichtende „Lizenzentgelt“ errechnet sich aus dem Material und der Menge der Verpackungen. 

Um nun beide Meldestellen – LUCID und das duale System – miteinander zu verknüpfen, muss die zuvor von LUCID vergebene Registrierungsnummer im Nutzerkonto des dualen Systems hinterlegt werden.

Achtung: Über diese persönliche Registrierungsnummererfolgt anschließend der Abgleich zwischen LUCID und dem dualen System. Gibt ein lizenzierungspflichtiger Unternehmer, der sich bis hierhin durch Registrierung und Lizenzierung gesetzeskonform verhalten hat, seine Registrierungsnummer nicht an sein duales System weiter, ergibt sich beim Versuch des Abgleichs ein Missmatch und die ZSVR muss einen Vorgabenverstoß feststellen.

[Weiterlesen…] Infos zum Plugin Das Verpackungsgesetz und die Datenmeldung: Was ist zu tun?

Kategorie: Backoffice & Logistik, Sponsored Posts Stichworte: Verpackungsgesetz, Verpackungsverordnung

How to Verpackungsgesetz – die wichtigsten Fragen kurz beantwortet

3. September 2019 von Online Redaktion

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Noch immer sind die Fragezeichen im Kontext des Verpackungsgesetzes (VerpackG) groß – das haben nicht zuletzt die Aktionen der Zentralen Stelle Verpackungsregister  im Juni und Juli dieses Jahres verdeutlicht, in deren Folge viele Unternehmer noch ratloser vor dem Thema standen als zuvor.

Um diese Unsicherheit auszuräumen, klären wir im folgenden Beitrag die wichtigsten Fragen rund um das Verpackungsgesetz, decken Stolperfallen auf und räumen so alle noch übrigen Wissenslücken für betroffene Unternehmen aus. Also: Los geht’s!

1. Wer ist eigentlich konkret vom Verpackungsgesetz betroffen?

Das Verpackungsgesetz spricht jeden Hersteller und Händler von verpackten Produkten, die an den privaten Endverbraucher verkauft werden, an. Konkret heißt das: Jeder Unternehmer, der sogenannte Verkaufsverpackungen mit Ware befüllt und diese als Verkaufseinheit erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt, ist verpflichtet, den Vorgaben des VerpackG zu folgen (dazu mehr in Frage 6). Hersteller und Händler von verpackten Produkten werden deshalb oftmals auch als „Erstinverkehrbringer“ bezeichnet.

Egal ist dabei, ob der betreffende Unternehmer offline in der Produktion tätig ist oder Waren online vertreibt. 

2. Was genau sind „Verkaufsverpackungen“?

Bei der Definition der Verpackungen, auf die das VerpackG abzielt, geht es vor allem darum, wo sie für gewöhnlich, also „typischerweise“, anfallen: Sollten die Verpackungen durch den Verkauf und/oder Versand der Waren typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen und dort entsorgt werden, ist der inverkehrbringende Unternehmer verpflichtet, dem VerpackG Folge zu leisten.

Denn bei solchen Verpackungen handelt es sich um sogenannte „Verkaufsverpackungen“ – und genau diese hat das VerpackG im Blick. Dazu zählen sowohl Produktverpackungen als auch solche Verpackungen, die zur Übergabe (Serviceverpackungen) oder zum Versand (Versandverpackungen) von Waren dienen.

3. Wie ist in den E-Commerce-Sonderfällen Fulfillment und Dropshipping zu verfahren?

Beim Dropshipping hat der Onlinehändler selbst keinerlei physischen Kontakt zur verpackten Ware, denn diese wird direkt vom Hersteller an den Endkunden versandt. Entsprechend ist hier der Hersteller und nicht der nur als „Mittler“ fungierende Onlinehändler zur Erfüllung der in Frage 6 aufgeführten Pflichten verantwortlich.

Beim Fufillment sieht es ähnlich aus: Hier ist es der Logistikdienstleister, der das Verpacken und Versenden der Ware übernimmt und damit ist auch er es, der für die Erfüllung der VerpackG-Pflichten zuständig ist. Allein in dem Fall, in dem ausschließlich der Onlinehändler außen auf der Verpackung erkennbar ist, liegt die Erfüllung der Pflichten bei ihm. Importiert der Onlinehändler seine Produkte, bevor er sie durch den Logistikdienstleister weiterversenden lässt, kann u.U. die Lizenzierungs- und Registrierungspflicht für die Produktverpackung bei ihm liegen (siehe Frage 4.

4. Welche Zuständigkeiten bestehen beim Im- bzw. Export von Waren?

Da auch importierte Verpackungen in Deutschland beim privaten Endverbraucher anfallen, müssen auch sie gemäß VerpackG lizenziert werden. Lizenzierungspflichtig ist dann derjenige Unternehmer, der die entsprechenden Verpackungen gewerbsmäßig in Deutschland einführt. Normalerweise ist das der Importeur (also derjenige, der die Waren aktiv ins Land holt bzw. dies veranlasst). Er ist zuständig für alle mit eingeführten Verpackungen – d.h. sowohl für die Produkt- als auch etwaige Versandverpackungen. 

Verkauft wiederum ein ausländischer Händler direkt an Kunden in Deutschland, ohne dafür auf einen Zwischenhändler zurückzugreifen, ist er selbst zur Erfüllung der Pflichten des VerpackG zuständig. Egal ist dabei, ob ein Import aus EU- oder Nicht-EU-Ländern stammt.

Beim Export von Waren greift das deutsche Verpackungsgesetz nicht. Da in anderen Ländern jedoch andere Bestimmungen zur Einführung von Verpackungen gelten, sollten sich exportierende Händler hierzu individuell informieren.

5. Was hat es mit LUCID und der Zentralen Stelle Verpackungsregister auf sich?

Mit der ZSVR und der Registerdatenbank LUCID will der Gesetzgeber verhindern, dass Trittbrettfahrer auf Kosten anderer ihre Verpackungen entsorgen. Bei LUCID laufen die Registrierungs- und Datenmeldepflicht (siehe Frage 6) zusammen. So soll ein regelmäßiger Abgleich zwischen den Verpackungsmengen von LUCID und den dualen Systemen erfolgen. Damit ist prüfbar, welche Verpackungsmengen jeder Unternehmer in Verkehr bringt – das ist auch der Grund, warum durch betroffene Unternehmer beide Meldestellen, das duale System und LUCID, angesteuert werden müssen.

6. Was ist zu tun, wenn Sie betroffen sind?

Unterhalb des Schaubildes: Zu Beginn des Folgejahres ist dann noch einmal eine Jahresabschluss-Mengenmeldung verpflichtend, mit der die tatsächlich in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen bestätigt werden müssen – siehe hierzu Frage 7.
Zu Beginn des Folgejahres ist dann noch einmal eine Jahresabschluss-Mengenmeldung verpflichtend, mit der die tatsächlich in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen bestätigt werden müssen – siehe hierzu Frage 7.

https://www.lizenzero.de/#berechnungshilfe

7. Wie können Sie Ihre Verpackungsmengen berechnen?

Die Grundlage des Lizenzierungsvertrages ist die individuelle Menge an Verpackungen, die ein Händler bzw. Hersteller in einem Jahr in Umlauf bringt.* Diese muss sowohl beim dualen System als auch in der Registerdatenbank LUCID per Kilogramm-Angabe hinterlegt werden. 

Im Bestfall liegen diese Zahlen bereits vor – ist dies nicht der Fall, bietet es sich an, eine der Verpackungen beispielhaft zu verwiegen und das Gewicht anschließend mit der verwendeten Stückzahl an Verpackungen zu multiplizieren. Um die manuelle Berechnung zu erleichtern, können betroffene Unternehmer die Lizenzero-Berechnungshilfe verwenden und hier ihre Verpackungsanzahl eingeben. Sie erhalten automatisch die benötigten Gewichtsangaben pro Material.

*Hinweis: Bei den Verpackungsmengen, die für ein laufendes Kalenderjahr vor dessen Beginn beim dualen System beteiligt werden müssen, handelt es sich immer um einen fundierten Schätzwert. Hierfür kann man sich beispielsweise an Verkaufszahlen der Vorjahre orientieren. Nach Ablauf des entsprechenden Jahres ist der betroffene Unternehmer verpflichtet, diesen Schätzwert bei LUCID und beim dualen System auf den Realwert zu korrigieren und damit seine Jahresabschluss-Mengenmeldung einzureichen.

Bildquelle: © bigstock.com/ maxxyustas

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Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im Juli 2019

6. August 2019 von Onlinehändler News

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Der Name Amazon war im Juli 2019 besonders häufig in aller Munde. Kein Wunder: Vom Online-Riesen gibt es einiges zu berichten. Rechtliche Neuigkeiten gibt es aber auch von der Deutschen Umwelthilfe und Ebay.

A, wie Amazon: Drei wichtige Neuigkeiten

Rechtswidrige AGB mit Verkäufern: Einer Sellerin wurde von heute auf morgen das Amazon Konto gesperrt. Das, was vielen Händlern täglich passiert, wollte sie aber nicht auf sich sitzen lassen und wehrte sich gerichtlich. Vor dem Landgericht Hildesheim erwirkte sie eine einstweilige Verfügung, die Amazon dazu verpflichtet, das Konto zu entsperren. Grund für den Sieg ist eine rechtswidrige AGB-Klausel: Das Unternehmen behält sich nämlich vor, die Konten der Seller jederzeit, ohne Angaben von Gründen sperren zu können. Dies verstößt aber gegen den Grundsatz des § 307 BGB, wonach Klauseln Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen dürfen. „Natürlich steht es Amazon vor dem Hintergrund der Vertragsfreiheit frei, den Vertrag mit einem Verkäufer ordentlich zu kündigen. In diesem Fall müsste Amazon jedoch bestimmte Fristen einhalten und könnte den betroffenen Händler nicht einfach ‚rauswerfen‘ und erst Recht kein Guthaben einbehalten“, begründet das Gericht seine Entscheidung.

Neue AGB: Die AGB von Amazon sind auch Grundlage der Ermittlungen vom Bundeskartellamt. Dieses hat festgestellt, das Amazon scheinbar seine marktbeherrschende Stellung gegenüber der Händler missbraucht. Der Versand-Riese hat nun aber Besserung gelobt. Mitte August sollen neue, transparentere AGB für die Verträge mit Händlern in Kraft treten. 

Keine Angabe der Telefonnummer: Ein aktueller Beschluss vom EuGH basiert zwar auf einem Rechtsstreit mit Amazon, wirkt sich aber auf den kompletten Online-Handel aus. Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat Amazon verklagt, da das Unternehmen keine Telefonnummer zur Verfügung stellt. Der BGH wollte nun vom EuGH wissen, wie die zugrunde liegende Verbraucherrechterichtlinie auszulegen ist. Die europäischen Richter stellten fest, dass eine Telefonnummer nicht mit angegeben werden muss. Ein Kundenchat oder ein Rückrufformular tun es auch. Wichtig ist nur, dass eine direkte und schnelle Kontaktaufnahme möglich ist. Ob Amazon diese Anforderungen erfüllt, muss nun der BGH, bei dem die Akte wieder liegt, entscheiden. 

Rückwirkende Bußgelder wegen Verpackungsgesetz

Die Irritation unter vielen Händler ist groß: Vor wenigen Wochen erhielten sie Post von der Zentralen Stelle. In dem Schreiben wurde gefordert, eine Mengenmeldung für das Jahr 2018 abzugeben. Das ist auch ganz korrekt, denn: Die Lizenzierungspflicht für Verpackungen besteht bereits seit Anfang der 90er und das neue Verpackungsgesetz hat die alte Verpackungsordnung mit Wirkung zum 01.01.2019 nahtlos abgelöst. Allerdings müssen in der Vergangenheit nachlässige Händler nicht unbedingt mit Bußgeldern rechnen: Eine Lizenzierung ist auch für das Jahr 2018 noch rückwirkend möglich. 

[Weiterlesen…] Infos zum Plugin Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im Juli 2019

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Mit einem Paukenschlag: Die Zentrale Stelle Verpackungsregister wird aktiv

29. Juli 2019 von Online Redaktion

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(Sponsored Post): Gut ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes (VerpackG) hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) als Kontrollbehörde des noch jungen Gesetzes hart durchgegriffen und damit vielen (Online-) Händlern und Herstellern einen unbequemen Monatswechsel Juni/Juli beschert. 

Ein groß angelegtes Mailing an Tausende von Unternehmen, die ihren Pflichten aus dem VerpackG bislang gar nicht oder nur unvollständig nachgekommen sind, sowie die Vollzugsforderung in 2.000 Verstoßfällen haben angesichts der drohenden, empfindlichen Strafen für ein Aufmerken gesorgt. Lesen Sie hier die Einzelheiten:

Aktion Nr. 1: Vollzugsforderung in 2.000 Verstoßfällen

Für ihre erste Aktion wählte die Zentrale Stelle Verpackungsregister die letzte Juniwoche und übergab in diesem Rahmen erstmalig eine groß angelegte Vollzugsforderung an die jeweils zuständigen Landesbehörden. Betroffen sind 2.000 Unternehmen.

Dies betrifft zunächst eine Auswahl von vor allem „große[n] Firmen“, so Gunda Rachut, Vorstand Zentrale Stelle Verpackungsregister. Sie waren ihrer Verpflichtung zur Vollständigkeitserklärung bis Mitte Mai nicht oder nur teilweise nachgekommen und haben sich damit einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht. In der Konsequenz kann dies hohe Geldbußen, Abmahnungen sowie Verkaufsverbote nach sich ziehen. Wie die Landesbehörden jedoch konkret pro Einzelfall entscheiden, bleibt abzuwarten.

Doch damit nicht genug

In einem Atemzug mit ihrer Vollzugsforderung kündigte die ZSVR weitere Kontrollen an: „Wir haben sowohl in unserem Anfrageportal als auch bei der Auswertung der uns vorliegenden Zahlen und Berichte feststellen müssen, dass das Unwissen zu den Pflichten hoch ist. Wir nehmen mit Befremden wahr, dass die Compliance im Bereich VerpackG ein relativ niedriges Niveau aufweist“, bemängelt Rachut die aktuelle Situation.

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Optimierte Lagerprozesse mit der microtech Lagersoftware

22. Juli 2019 von Online Redaktion

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Logo CatenoDie rollende Kommissionierung mit der E-Commerce-Komplettlösung von cateno!

Jetzt informieren: E-Commerce-Komplettlösung im Live-Betrieb (Video)

Kontaktieren Sie uns gerne unter:
Website: https://www.cateno.de/
E-Mail: vertrieb@cateno.de
Telefon: +49 (0) 6253 2398 0

(Sponsored Post): Die rollende Kommissionierung mit der E-Commerce-Komplettlösung von cateno!
Sind Ihre E-Commerce-Prozesse durch die Anbindung der Wawi an den Online-Shop und an die Online-Marktplätze sichergestellt, erschließt sich in Ihrem Lager ein enormes Optimierungspotenzial. Intelligente Kommissionierstrategien helfen Ihnen dabei, Ihre Waren noch schneller zu versenden! Heute stellt Ihnen unser Kunde, ToniTec Beschlagsfachhandel, eine dieser Strategien – die rollende Kommissionierung – vor:

Bei der Gründung seines Unternehmens vor einigen Jahren startete Ulf Unternehmer als Ein-Mann-Unternehmen. Mittlerweile hat er rund 30 Angestellte, die unteranderem für die Abwicklung der Lagerprozesse verantwortlich sind. Paul Picker ist einer dieser Angestellten und bearbeitet als Kommissionierer zusammen mit seinen Kollegen durchschnittlich 100 Aufträge täglich. Mit der bisherigen Auftragsmenge funktioniert die Lagerverwaltung im Unternehmen mit manueller und chaotischer Lagerhaltung zwar, könnte aber effizienter sein. 

Die Lagerverwaltung: Die Ausgangssituation

Geht eine Kundenbestellung ein, muss Paul Picker zunächst manuell eine Pickliste mit den entsprechenden Waren erstellen. Diese Pickliste druckt er anschließend aus und nimmt sie auf seiner Suche nach den erforderlichen Waren im in die unendliche Weiten des Lagers mit. Da die Waren nach keinem bestimmten System gelagert werden, muss Paul das komplette Lager so lange durchstöbern bis er sämtliche Waren von seiner Liste gefunden hat. Das kostet nicht nur unheimlich viel Zeit und Geld, sondern sorgt auch für Frust bei Paul und durchgelaufenen Schuhsohlen. Diese Waren kann er im Anschluss zur Packstation bringen und dort manuell im Datenbank-Management-System verbuchen. 

Erst wenn dieser Schritt abgeschlossen ist, kann die Bestellung an den Kunden verschickt werden. Im Anschluss muss Paul die nächste Bestellung auf die gleiche Weise bearbeiten. Warenein- und ausgänge werden von Paul Picker und seinen Kollegen manuell in ein Datenbank-Management-System eingegeben. Und auch An- und Abverkäufe werden von Hand im System dokumentiert. Durch die manuelle Übertragung der Daten und dem zeitaufwendigen Zusammenstellen der einzelnen Bestellungen, ist die Lagerverwaltung im Unternehmen von Ulf Unternehmer nicht optimiert. Dadurch entstehen Fehler und unnötige Handgriffe.

Am Ende jedes Monats prüft Paul Picker den Lagerbestand. Gibt es Waren, die häufig bestellt werden, die aber einen geringen Lagerbestand aufweisen? Fehlende Waren oder geringe Lagerbestände muss Paul in einer angemessenen Menge nachbestellen. Wenn er oder seine Kollegen vergessen Warenausgänge vollständig in das Datenbank-Management-System einzutragen, sind die Lagerbestände aber nicht immer aktuell. Daher ordert Paul von diesen Waren eine zu hohe oder zu niedrige Stückzahl nach.

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Online-Shop vs. Marktplätze – Welcher Vertriebsweg lohnt sich?

25. Juni 2019 von Online Redaktion

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Wer seine Produkte im Netz verkaufen will, hat bei den Vertriebskanälen die Qual der Wahl. Zahlreiche Marktplätze bieten für Online-Händler einen vergleichsweise einfach zu erschließenden Weg, um den Verkauf zu starten. Doch auch der eigene Online-Shop ist für Händler durchaus attraktiv – welcher Kanal ist also der richtige?

Für Online-Händler stellt sich die Frage, wie viele und welche Vertriebskanäle sie bedienen wollen. Vor allem für Händler, die frisch in den E-Commerce einsteigen, ist das eine nicht zu vernachlässigende Frage: Soll ich einen eigenen Online-Shop aufbauen oder den Vertrieb meiner Produkte doch besser über einen Marktplatz starten? Die Plattformen ermöglichen schließlich einen vergleichsweise schnellen und einfachen Einstieg in den Online-Handel, ohne erst die komplette Infrastruktur aufzubauen. Der eigene Online-Shop gewährt dem Händler dagegen Unabhängigkeit und freie Gestaltungsmöglichkeiten.

Wer aber – vor allem zum Start – einen eigenen Online-Shop aufbaut, muss zunächst seine potenzielle Kundschaft erreichen. Zwar suchen drei Viertel der Online-Kunden zunächst auf Google nach Produkten im Netz, wie Statista zeigt, doch hier muss der Online-Shop dann in den ersten Suchergebnissen zu finden sein, damit die Kunden ihn überhaupt finden. Marktplätze haben sich inzwischen allerdings zu wichtigen Kanälen bei der Produktsuche entwickelt: 62 Prozent der Online-Kunden beginnen ihre Produktsuche auf Amazon, 43 Prozent bei Ebay.

Vor- und Nachteile der Vertriebskanäle

Online-Marktplätze sind also ein guter Ort, um die potenzielle Kundschaft schnell zu erreichen. Schließlich tummelt diese sich dort bereits. Doch es gibt natürlich auch weitere Faktoren, die die Entscheidung über den Vertriebskanal beeinflussen: Denn als Händler auf einem Marktplatz hat man sich den Regeln der Plattform zu beugen. Änderungen an Richtlinien und Vorgaben können schnell Sand ins Getriebe streuen, Umstellungen am Layout die Arbeit erschweren. Zudem ist man eben nicht der einzige Anbieter auf dem Marktplatz – wer diesen Vertriebskanal erschließt, muss sich direkt mit seinen Konkurrenten auseinandersetzen und kann im Zweifelsfall genauso in der Masse untergehen wie mit einer schlechten Website in den Google-Suchergebnissen.

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Welcher Marktplatz gewinnt im direkten Vergleich?

29. Mai 2019 von Online Redaktion

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An Online-Marktplätzen kommt heute kaum ein Online-Händler vorbei. Die Vorteile für Händler liegen auf der Hand: Die fertige Infrastruktur der Plattformen erlaubt es, im Handumdrehen Produkte und Dienstleistungen einer enorm großen Zielgruppe anzubieten. Verglichen mit dem eigenen Online-Shop, ist der Verkauf über Marktplätze schnell, kostengünstig und mit enormer Reichweite möglich. Der Händlerbund hat mehr als 1.000 Online-Händler nach ihrer Einschätzung befragt. Die Infografik zur Marktplatz-Studie zeigt: Welcher Marktplatz macht bei den Händlern das Rennen?

Marktplätze erhalten Schulnoten

Für den Vergleich wurden neben den Platzhirschen Ebay und Amazon auch die in Deutschland bekannten Online-Marktplätze Rakuten, Real und Hood betrachtet. Der Händlerbund ließ dafür 1.077 Online-Händler Schulnoten von 1,0 “sehr gut” bis 5,0 “mangelhaft” an die Marktplätze verteilen. Dabei wurden fünf Kategorien betrachtet, die allesamt für Händler entscheidend sind. Neben der Usability, also der Anwenderfreundlichkeit, standen die Leistung des Kundenservice in der Kategorie Support, sowie die Fairness der Marktplätze bei Problemen zur Debatte. Auch der zu erzielende Umsatz und die dafür berechneten Kosten in Form der Verkaufsprovision wurden gegenübergestellt.

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Kategorie: Sponsored Posts, Studien & Märkte, Veranstaltungen

Händlerbund schafft Marktplatz für gesamte Branche

9. Januar 2019 von Online Redaktion

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Der Händlerbund geht mit einem B2B-Marktplatz an den Start. Pünktlich zum 10-jährigen Firmenjubiläum – wird das E-Commerce-Netzwerk um ein weiteres Feature erweitert. Von Beginn an ist auch Tim Arlt, COO beim Händlerbund, dabei und bringt mit dem neuen Angebot ein echtes Herzensprojektauf die Straße. Im Interview verrät er, wie die Idee zum Marktplatz entstanden ist und wie dieser aufgebaut ist.

 

Warum fiel die Entscheidung einen digitalen Marktplatz aufzubauen?

Der HB Marketplace die technische Infrastruktur einer B2B Plattform, die wir unseren Händlern zur Verfügung stellen Wir wollten ein Umfeld schaffen, indem Händler alles finden, (und alles anbieten können) um ihr Business zu professionalisieren. Rechtstexte, Software, Dienstleister, Bürobedarf oder Verpackungsmaterial. Der Marketplace bündelt alles auf einer einzigen Plattform.

 

Wie ist der HB Marketplace entstanden?

Der Händlerbundes hat sich in den letzten Jahren zu einem großen E-Commerce-Netzwerk entwickelt. Da es immer schwieriger wurde dies abzubilden und allen Service-Partnern gerecht zu werden, haben wir den HB Marketplace aufgesetzt. Er bildet das 360° Netzwerk digital ab und steht allen Mitgliedern und Partnern zur Verfügung.

 

Wer verkauft auf dem HB Marketplace?

Wir bieten die Plattform für einen reinen B2B-Marktplatz und starten zuerst mit ausgewählten Händlern. Im Laufe des nächsten Jahres werden wir fortlaufend weitere Händler und Kategorien aufnehmen. Anbieter, Händler und Experten, die teilhaben wollen, sind herzlich willkommen. Der Händlerbund selbst wird innerhalb des Marktplatzes nur die eigenen bewährten Produkte wie Mitgliedschaftspakete, das Onlinehändler-Magazin oder Tickets des E-Commerce Campus anbieten. Die geschaffene Plattform stellen wir unseren Mitgliedern und Kooperationspartnern als zusätzlichen Vertriebskanal zur Verfügung.

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Kategorie: Sponsored Posts, Vertrieb Stichworte: Händlerbund, Marktplätze

Shopware-Umfrage: Über die Hälfte der Online-Händler fürchtet rechtliche Herausforderungen

7. Januar 2019 von Peter Höschl

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Du willst wissen, wie man ein Shopware Template baut? Dich interessiert die Technik und Struktur hinter Shopware 5? Du brauchst Tipps, für die Erstellung eines attraktiven Shops?

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Der Shopsoftware-Hersteller Shopware hat 750 seiner Händler zu ihren Geschäften und Herausforderungen befragt. Das Ergebnis: Die meisten Shopware-Händler schauen positiv ins nächste Geschäftsjahr – und meiden Marktplätze so gut es geht. Außerdem fürchten sie – noch vor der Konkurrenz und Amazon – rechtlichen Ärger.

56 Prozent der 750 befragten Händler sieht in den rechtlichen Neuerungen, die 2019 anstehen – beispielsweise das neue Verpackungsgesetz, das am 1.1.2019 in Kraft tritt, oder die Änderungen im EU-Umsatzsteuerrecht – als größte Herausforderung für das kommende Jahr an. Dagegen sorgen sich nur 44 Prozent der Befragten wegen des Konkurrenzdrucks in ihrer Branche. Nur ein gutes Drittel der Shopware-Händler (35 Prozent) fürchten sich vor einer Verdrängung durch die großen Marktplätze.

Diese im Branchenvergleich relative Gelassenheit gegenüber Amazon, ebay und Co. mag aber auch der Geschäftsstruktur der Befragten geschuldet sein, die überwiegend auf den eigenen Shop als wichtigsten Vertriebskanal setzen: Rund 60 Prozent der Shopware-Händler erwirtschaftet gar keine Umsätze über Marktplätze, rund 40 Prozent betreiben neben dem Online-Geschäft auch einen stationären Laden. Ein gutes Viertel verdient 1 bis 20 Prozent seines Geldes auf Marktplätzen. Nur knapp 10% der Befragten gaben an, 21% – 40% ihres Online-Umsatzes über den Marktplatz-Riesen Amazon zu erwirtschaften. Da fällt die Gelassenheit natürlich leichter.

[Weiterlesen…] Infos zum Plugin Shopware-Umfrage: Über die Hälfte der Online-Händler fürchtet rechtliche Herausforderungen

Kategorie: Sponsored Posts, Studien & Märkte Stichworte: Studien

Party im „The Squaire“: 2. Net&Work steigt am 16. Februar in Frankfurt

4. Januar 2019 von Peter Höschl

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Anfang 2018 hat sich E-Commerce-Rockstar Michael Atug mit dem Händlerbund zusammengetan, um die E-Commerce-Messe „Net&Work“ auf die Beine zu stellen. Das Event legte mit 1.300 Besuchern und 78 Ausstellern einen guten Start hin. Deshalb laden die Veranstalter jetzt zu Runde 2 – am 16. Februar 2019. shopanbieter.de-Leser erhalten einen attraktiven Rabatt.

Im Frankfurter „The Squaire“, Deutschlands höchstem Bürogebäude, trifft sich am 16. Februar die E-Commerce-Branche zur 2. Net&Work. Aussteller zeigen in ihr Angebot in den 4 Themenwelten „Marktplätze & Payment“, „Logistik & Internationalisierung“, „Shopsysteme & Tools“ sowie „Online-Marketing“. Innerhalb der Themenwelten können die Besucher an interessanten Workshops zum jeweiligen Gebiet teilnehmen – oder schnell die Aussteller lokalisieren, die sie wirklich interessieren. Mit ratenkauf by easyCredit, 4Sellers, Rakuten, Shopware und tricoma konnten wieder einige namhafte Aussteller gewonnen werden – das ist jedoch nur eine kleine Auswahl. Insgesamt werden mehrere Dutzend wichtige Branchenvertreter auf der Net&Work erwartet.

Auf der Hauptbühne haben die Organisatoren ein spannendes Speaker-Line-Up zusammengestellt. Neben Mitorganisator Michael Atug sind bekannte Redner wie Bernhard Rauscher, Christian Otto Kelm, Marcus Diekmann sowie Klaus Pieper mit dabei, die spannende Trends und hilfreiche Tipps für die Branche vorstellen. Die Themen reichen dabei von den Neuerungen bei ebay bis hin zu Voice Commerce. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Party im „The Squaire“: 2. Net&Work steigt am 16. Februar in Frankfurt

Kategorie: Sponsored Posts, Veranstaltungen Stichworte: Veranstaltungen

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