Gastartikel: Die neuen Mehrwertsteuergesetze der EU sind in diesem Jahr in Kraft getreten. Aber was hat sich eigentlich für wen verändert? Für Anbieter, die ins europäische Ausland verkaufen, gibt es eine Reihe Dinge, auf die man nun besonders achten muss. Wir fassen die wichtigsten Regeln, Hintergrundwissen und Tipps für Sie zusammen.
Offene Grenzen, freier Verkehr von Waren und Dienstleistungen: Die Europäische Union und ihr Einheitsmarkt scheint ein wahres Mekka für Onlinehändler und Anbieter von Dienstleistungen. Das positive Handels-Klima in der EU hat sich vor allem durch die Harmonisierung vieler Gesetze sowie eine sich kontinuierlich verbessernde Infrastruktur für Telekommunikation und Logistik entwickelt. So haben sich die Voraussetzungen für Onlinehändler im letzten Jahrzehnt stark verbessert. Die Mehrwertsteuer jedoch unterscheidet sich in vielen Ländern, und oftmals ist es die Aufgabe des Verkäufers, herauszufinden welcher Steuersatz in dem anderen Mitgliedstaat für seine Produkte oder Dienstleistungen zutrifft. Hinzu kommt das in vielen Ländern darüber hinaus noch individuelle, ermäßigte Steuersätze gelten nach deren nationalem Recht.
Für wen ändert sich nun etwas?
Verkaufen Sie Güter online im Ausland? Dann ändert sich nichts für Sie. Sie müssen nach wie vor Ihre Mehrwertsteuer gemäß der europäischen Mehrwertsteuerregelung für den Distanzhandel berechnen und abführen. Mehr dazu unter Punkt 1 in diesem Artikel. Verkaufen Sie elektronische Dienstleistungen wie zum Beispiel Musik-und Filmdownloads, Software, Onlinekurse oder Apps an private Kunden? Dann müssen Sie ab sofort die Mehrwertsteuerregelung des Landes anwenden in dem sich ihr Kunde befindet. Für Verkäufer an Geschäftskunden gilt nach wie vor die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, d.h. der Rechnungssteller berechnet keine Mehrwertsteuer. Die Veränderung betrifft also vor allem Verkäufer von elektronischen Dienstleistungen ins Ausland. Mehr dazu unter Punkt 2 in diesem Artikel.
Warum trifft die Regelung dann Unternehmen wie Amazon und Ebay, die doch größtenteils Waren verkaufen?
Amerikanische Riesen wie Amazon und Ebay haben sich bei der Eröffnung ihrer europäischen Hauptsitze für Luxemburg entschieden, da dort ein sehr niedriger Mehrwertsteuersatz von 3 Prozent auf digitale Dienstleistungen gilt. Für den Verkauf von etwa Ebooks ist dies sehr günstig. Dieser Vorteil fällt unter der neuen Regelung weg. Ab jetzt müssen die Steuersätze des Landes angewendet werden wo der Verbraucher ansässig ist. In Spanien zum Beispiel beträgt die Mehrwertsteuer für Ebooks 21 Prozent. Darüber hinaus hat Amazon lediglich seinen luxemburgischen Hauptsitz als Verkäufer von Produkten registriert – die britische Niederlassung etwa ist offiziell nichts weiter als ein „logistischer Dienstleister“. Die in Großbritannien abzutragende Umsatzsteuer fiel demnach stets extrem klein aus. Während Länder wie Frankreich und Großbritannien schon lange gegen dieses „Steuerdumping“ gewettert haben, war dies für Luxemburg eine Goldgrube: 2013 wurden bei einem BIP von 43 Milliarden Euro ganze 950 Millionen Euro allein durch E-Commerce Mehrwertsteuern eingenommen. Die EU hat diesem Spiel nun ein Ende bereitet.
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