Der Monat April wird auch bei den Rechtsnews vor allem von der Coronakrise bestimmt. Allerdings beschäftigten sich die Gerichte nicht nur mit den Coronaverordnungen der Länder, sondern auch mit dem Markenrecht und dem Rechtsmissbrauch durch den Ido-Verband.
Neue Coronamaßnahmen teilweise rechtswidrig
Die langersehnten Lockerungen der Coronamaßnahmen sorgen nicht nur für gute Stimmung. Es hagelt auch Kritik: Grund ist zum einen der föderale, bunte Blumenstrauß an unterschiedlichen Umsetzungen, zum anderen die 800-Quadratmeter-Grenze. Bund und Länder verständigten sich im vergangenen Monat darauf, dass Geschäfte mit einer Verkaufsfläche bis 800 Quadratmetern ihre Tore wieder öffnen dürfen. Allerdings gilt diese Begrenzung nicht für jedes Geschäft. Dies sorgt für Unmut.
Doch es kommt noch schlimmer: Die Umsetzungen könnten in großen Teilen rechtswidrig sein. Das zeigen zumindest zwei Gerichtsentscheidungen aus Hamburg und Bayern.
Hamburg: In Hamburg wandte sich eine Sportscheck-Filiale gegen die 800-Quadratmeter-Regel und bekam vor dem Verwaltungsgericht Hamburg Recht. Die Richter sahen keine sachlichen Gründe für diese Grenze. Ob ein Geschäft mehr Kundschaft anzieht und damit ein größeres Risiko für Infektionen darstellt, hänge weniger von der Größe, sondern mehr vom Sortiment ab.
So habe ein Möbelgeschäft eine sehr große Fläche, aber möglicherweise weniger Kundschaft.
Bayern: In München geht der Verwaltungsgerichtshof einen Schritt weiter und bescheinigt der bayerischen Umsetzung Verfassungswidrigkeit. Sie verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Grundgesetz. Das Gericht monierte, dass es keinen Grund gebe, warum die 800-Quadratmeter-Regel nicht für Fahrradläden, Auto- und Buchhändler gelte.
Keine Sonntagsarbeit für Zusteller
An Sonn- und Feiertagen darf nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen gearbeitet werden. Meist ist dafür eine Sondergenehmigung erforderlich. Ein privater Paketzusteller wollte eine solche Genehmigung für die Osterfeiertage in Berlin. Grund sei das erhöhte Aufkommen aufgrund der vielen LAdenschließungen.
Der Antrag wurde allerdings abgelehnt. Es lägen keine besonderen Verhältnisse vor, die eine Ausnahmegenehmigung zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderlich machen. Es gebe keine Versorgungskrise, so dass die Paketzustellung an Feiertagen nicht zur Sicherung der Versorgung von Haushalten dringend benötigt werde.
Amazon haftet nicht für Markenrechtsverstöße bei gelagerter Ware
Der Europäische Gerichtshof (Urteil v. 2.4.2020, Aktenzeichen C-567/18) musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob Amazon für Markenrechtsverstöße haftbar gemacht werden kann, wenn diese durch Händler begangen werden.
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