Der Monat April wird auch bei den Rechtsnews vor allem von der Coronakrise bestimmt. Allerdings beschäftigten sich die Gerichte nicht nur mit den Coronaverordnungen der Länder, sondern auch mit dem Markenrecht und dem Rechtsmissbrauch durch den Ido-Verband.
Neue Coronamaßnahmen teilweise rechtswidrig
Die langersehnten Lockerungen der Coronamaßnahmen sorgen nicht nur für gute Stimmung. Es hagelt auch Kritik: Grund ist zum einen der föderale, bunte Blumenstrauß an unterschiedlichen Umsetzungen, zum anderen die 800-Quadratmeter-Grenze. Bund und Länder verständigten sich im vergangenen Monat darauf, dass Geschäfte mit einer Verkaufsfläche bis 800 Quadratmetern ihre Tore wieder öffnen dürfen. Allerdings gilt diese Begrenzung nicht für jedes Geschäft. Dies sorgt für Unmut.
Doch es kommt noch schlimmer: Die Umsetzungen könnten in großen Teilen rechtswidrig sein. Das zeigen zumindest zwei Gerichtsentscheidungen aus Hamburg und Bayern.
Hamburg: In Hamburg wandte sich eine Sportscheck-Filiale gegen die 800-Quadratmeter-Regel und bekam vor dem Verwaltungsgericht Hamburg Recht. Die Richter sahen keine sachlichen Gründe für diese Grenze. Ob ein Geschäft mehr Kundschaft anzieht und damit ein größeres Risiko für Infektionen darstellt, hänge weniger von der Größe, sondern mehr vom Sortiment ab.
So habe ein Möbelgeschäft eine sehr große Fläche, aber möglicherweise weniger Kundschaft.
Bayern: In München geht der Verwaltungsgerichtshof einen Schritt weiter und bescheinigt der bayerischen Umsetzung Verfassungswidrigkeit. Sie verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Grundgesetz. Das Gericht monierte, dass es keinen Grund gebe, warum die 800-Quadratmeter-Regel nicht für Fahrradläden, Auto- und Buchhändler gelte.
Keine Sonntagsarbeit für Zusteller
An Sonn- und Feiertagen darf nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen gearbeitet werden. Meist ist dafür eine Sondergenehmigung erforderlich. Ein privater Paketzusteller wollte eine solche Genehmigung für die Osterfeiertage in Berlin. Grund sei das erhöhte Aufkommen aufgrund der vielen LAdenschließungen.
Der Antrag wurde allerdings abgelehnt. Es lägen keine besonderen Verhältnisse vor, die eine Ausnahmegenehmigung zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderlich machen. Es gebe keine Versorgungskrise, so dass die Paketzustellung an Feiertagen nicht zur Sicherung der Versorgung von Haushalten dringend benötigt werde.
Amazon haftet nicht für Markenrechtsverstöße bei gelagerter Ware
Der Europäische Gerichtshof (Urteil v. 2.4.2020, Aktenzeichen C-567/18) musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob Amazon für Markenrechtsverstöße haftbar gemacht werden kann, wenn diese durch Händler begangen werden.
Ein Händler bot auf Amazon Flakons der Marke Davidoff an, ohne über die erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Da die Ware aus einem Amazon-Lager versendet wurde, wandte sich der Markeninhaber gegen die Plattform.
Der EuGH stellte nun aber fest, dass Amazon nicht für den Markenrechtsverstoß gerade stehen muss. Ein Markenrechtsverstoß liegt immer bei der unerlaubten Benutzung der Marke vor. Amazon hat die Marke hier aber nicht benutzt, da einzig und allein der Händler den Zweck verfolgen würde, Waren zum verkauf anzubieten und in den Verkehr zu bringen.
Markenrechtliche Abmahnungen wegen „Spuckschutz“
Gebogene Acrylglasscheiben, die aktuell zur Einrichtung vieler Arztpraxen und Einzelhandelsgeschäfte gehören, sollen Kundschaft und Mitarbeiter vor Tröpfcheninfektionen schützen. Daher werden sie von den Herstellern auch als Spuckschutz bezeichnet.
Diese Bezeichnung kann nun aber teuer werden: Eine Firma aus Österreich mahnt gerade die entsprechenden Händler wegend er Verwendung des Namens ab. Der Begriff Spuckschutz sei markenrechtlich geschützt. Insgesamt sollen die Hersteller, die diesen Begriff verwenden, 16.000 Euro zahlen.
Ido handelt rechtsmissbräuchlich
Einmal mehr hat ein Gericht dem Ido-Verband Abmahnmissbrauch bescheinigt. Diesmal ist es die Struktur des Vereins, die ihm vor dem Oberlandesgericht Celle zum Verhängnis wurde. Die Mitglieder, für die der Ido Abmahnungen ausspricht, sind sogenannte passive Mitglieder. Sie haben bezüglich der Vereinstätigkeit also kein Mitspracherecht. „Insgesamt besteht für den Senat der Eindruck, dass der Vorstand den Kläger zu dem Zweck unterhält, durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen Einnahmen zu generieren, und die zur Erlangung der Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG notwendigen Mitglieder gezielt von der Willensbildung ausgeschlossen werden, um diese Einnahmequelle nicht zu gefährden“, heißt es konkret im Urteil.