Auf Grund einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Köln wird es wohl in nächster Zeit wieder zu zahlreichen Abmahnungen kommen. Mit Urteil vom 28.4.2014 (AZ: 142 C 354/13) hat das Gericht entschieden, dass für die Beschriftung einer Schaltfläche, durch deren Betätigung ein Kaufvertrag zustande kommen soll, die Formulierung „Kaufen“ nicht genügt. Damit erklärt es die wohl gängigste Bezeichnung des im Online-Handel üblichen „Bestell-Buttons“ für rechtswidrig. Es ist davon auszugehen, dass zahlreiche Shop-Betreiber und ihre Anwälte diese Entscheidung nutzen werden, um Konkurrenten kostenpflichtig abzumahnen. Es bleibt zu hoffen, dass das Urteil keine Schule macht und in der nächsten Instanz aufgehoben wird.
Hintergrund – Inkrafttreten der „Button-Lösung“ in Deutschland am 1.8.2012
Bereits am 1.8.2012 traten Teile der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) – die spätestens seit dem 13.6.2014 in aller Munde ist – in Deutschland in Kraft. Das betraf vor allem die sog. „Button-Lösung“. Danach sind Online-Händler verpflichtet, Schaltflächen, deren Betätigung zum Vertragsschluss führen soll (z.B. der „Bestell-Button“ wie er in den meisten Webshops eingesetzt wird), auf bestimmte Art und Weise zu beschriften. Dem Verbraucher soll dadurch klar vor Augen geführt werden, dass er sich durch das Anklicken vertraglich verpflichtet, ein vereinbartes Entgelt zu zahlen. Wird das aus der Benennung des Buttons nicht ausreichend deutlich, ist der Vertrag unwirksam und der Käufer nicht zur Zahlung verpflichtet.
Beschriftung des „Bestell-Buttons“
Das Gesetz nennt als zulässige Beschriftung beispielhaft „zahlungspflichtig bestellen“. In den Gesetzesbegründungen werden daneben die Formulierungen „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kaufen“ aufgelistet. Unter den Online-Händlern hat sich die Bezeichnung „kaufen“ durchgesetzt. Nach dem Urteil des AG Köln, könnten all jene Händler, die sich diesem Trend angeschlossen haben, nun abmahngefährdet sein. [Weiterlesen…] about AG Köln: Gängigste Beschriftung des Bestell-Buttons mit „Kaufen“ abmahnbar?