Bei Google Shopping werden die Produkte in der Galerieansicht lediglich mit ihrem Verkaufspreis dargestellt. Die hinzukommenden Versandkosten dagegen zeigt Google dem Nutzer erst an, wenn dieser mit der Maus über die Produktdarstellung fährt. Wer bislang damit keine Probleme hatte – schließlich sind die Versandkosten ja lange vor dem „in-den-Warenkorb-legen“ sichtbar, wurde nun vom Landgericht Hamburg eines Besseren belehrt.
Die Richter „entschieden, dass Verkaufsanzeigen bei „Google Shopping“ gegen die Vorgaben der Preisangabenverordnung verstoßen, wenn die zusätzlich zum Endpreis anfallenden Versandkosten lediglich im Rahmen eines so genannten Mouse-Overs angezeigt werden“, so die IT-Recht Kanzlei. Der Urteilstext (AZ. 315 O 150/14) liegt leider noch nicht vor.
Offenbar erkannte das Gericht jedoch einen Verstoß gegen § 1 Abs. 6 PAngV: Da die Versandkosten nur via Mouseover sichtbar wurden, seien sie entgegen den Vorschriften der PAngV NICHT „leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar“.
Generell sahen die Richter die Google Shopping-Plattform als ein Preisvergleichsportal an, so dass Produktanzeigen dort als Werbung anzusehen ist und im ürbigen auch die Vorgaben des BGH zur Angabe von Versandkosten in Preissuchmaschinen zu folgen haben.
Im Fazit bedeutet dies, dass man bei Google Shopping derzeit nur Produkte rechtssicher anbieten kann, die kostenlos versendet werden! Zumindest so lange, bis Google in der Preisdarstellung für Deutschland nachbessert.
Herzlich aus Hürth
Nicola Straub
John Weinstein meint
Hallo,
was heißt das jetzt für die Händler, die über Google Shopping verkaufen, wenn die Versandkosten von Google nicht angezeigt werden?
Muss man jetzt wieder mit Mahnungen von Anwälten rechnen?
Vielen Dank
John
Nicola Straub meint
Hallo Herr Weinstein,
ja im Grunde ist es genau so: Das LG Hamburg sieht das Angebot – so wie Google es darstellt – dann als ungesetzlich an, wenn es Versandkosten gibt. Wenn jemand nun Händler abmahnen möchte, die über Google Shopping mit Versandkosten verkaufen, kann er das tun. Ob sich das in einem daraus entstehenden Rechtsstreit zuständige Gericht dann ebenfalls der Ansicht des LG Hamburg anschließen würde, ist natürlich nicht gesagt. Meiner Meinung nach ist die Wahrscheinlichkeit aber durchaus gegeben.
Wobei die Argumente des LG Hamburg eben leider noch nicht vorliegen, weil die Urteilsbegründung noch nicht veröffentlicht wurde.
Also konkret: Ja, nach diesem Urteil ist der Verkauf über Google Shopping wohl ein rechtliches Wagnis, wenn Versandkosten gefordert werden und diese (wie aktuell von Google umgesetzt), erst durch Überfahren des Produktbildes sichtbar gemacht werden.
Herzliche Grüße
Nicola Straub