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Blog für den Onlinehandel

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Aktuelle Seite: Startseite / Archiv für Recht & Datenschutz

Recht & Datenschutz

LG Düsseldorf: Ausschluss des Widerrufsrechtes bei Kundenspezifikationen

26. März 2014 von Gast

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

Onlineshop verkaufenWir unterstützen E-Commerce-Unternehmer bei Kauf und Verkauf von Onlineshops, Amazon-Firmen und Internetportalen. Wir sind die Spezialisten dafür und vereinen langjährige E-Commerce-Erfahrung und das Know how aus über 65 Unternehmensverkäufen und -käufen. Wir beraten Sie im Vorfeld Ihrer Entscheidung zum Firmenverkauf, ermitteln den marktgängigen Wert eines Onlineshops und begleiten sie bis zum erfolgreichen Onlineshop Verkauf. Unser Honorar ist zu 100% erfolgsabhängig.

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Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat entschieden, dass bei einem Verbraucher, der ein Sofa im Internet bestellt, welches anhand verschiedener Optionen nach Wunsch angefertigt wird, das Widerrufsrecht wegen Kundenspezifikation ausgeschlossen ist (Urteil vom 12.02.2014, Az: 23 S 111/13).

In dem Fall hatte der Kunde ein Sofa bestellt, bei dem die Wahl zwischen 17 verschiedenen Farbenvariationen hatte, so dass letztlich 289 verschiedene Farbkombinationen waren. Zudem konnte das Sofa auf Wunsch des Kunden spiegelverkehrt angeordnet werden, so dass insgesamt 578 verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten bestanden. bestehen. Von der Möglichkeit der spiegelverkehrten Anordnung hatte der Käufer Gebrauch gemacht und zudem neben einer Grundfarbe eine Zusatzfarbe ausgewählt. Nach Lieferung des Sofas machte der Kunde von seinem vermeintlichen Widerrufsrecht Gebrauch.

Zu Unrecht, die das LG entschied. Das Widerrufsrecht sei nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch wegen Anfertigung nach Kundenspezifikation ausgeschlossen gewesen. Zwar handele es sich um eine Ausnahmeregelung, die im Sinne des Verbraucherschutzes  einschränkend dahingehend ausgelegt werden müsse, dass eine Rücknahme der Ware für den Unternehmer unzumutbar sein müsse. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin LG Düsseldorf: Ausschluss des Widerrufsrechtes bei Kundenspezifikationen

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

eBay-Abmahner wegen missbräuchlicher Abmahnungen vor Gericht

28. Februar 2014 von Peter Höschl

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Das sollte unsere mitlesenden Onlinehändler freuen: Wegen bandenmäßigen Betruges muss sich seit kurzem ein Rechtsanwalt vor der großen Strafkammer des Landgerichts Göttingen verantworten. Die Staatsanwaltschaft Göttingen wirft dem Anwalt vor, missbräuchlich über seine Kanzlei eine Vielzahl von Abmahnungen an kommerzielle Ebay-Händler versandt zu haben.

Die Adressen der Internethändler sollen die beiden Mitangeklagten – der Bruder des Anwalts und ein Händler für Schuhbedarfsartikel – recherchiert haben. Die Angeklagten hätten sich mit den missbräuchlichen Mahnschreiben, in denen jeweils auch vermeintliche Anwaltskosten in Rechnung gestellt wurden, eine dauerhafte gemeinsame Einnahmequelle verschaffen wollen. Der Anwalt habe damit seine Berufspflichten verletzt. Ihm droht ein Berufsverbot.

Das ist jedoch möglicherweise gar nicht mehr notwendig. Da die Abzockmasche nicht unbemerkt blieb, tauschten sich in diversen Internet-Foren Abgemahnte aus, weshalb sich das Trio Gegenklagen ausgesetzt sah. Man habe nicht den Hauch einer Chance gegen die „Internet-Profis“ aus den Reihen seiner eigenen Zunft gehabt, sagte der angeklagte Rechtsanwalt. Für ihn sei es der berufliche Ruin gewesen. Er habe inzwischen ein anderes Gewerbe angemeldet.

via Vollprofis

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Abmahnung, Recht

Das neue Widerrufsrecht ab 13.06.2014 – Was Onlinehändler zur Gesetzesänderung wissen müssen – Teil I

27. Februar 2014 von Gast

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Die Umsetzung der Europäischen Verbraucherrechterichtline 2011/83/EU (VRRL) in nationales Recht führt zu gravierende Änderungen für Händler in Bezug auf die Regelungen des Widerrufsrechts. Das „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung“ ist im Bundesgesetzblatt Teil I, 2013, Nr. 58 vom 27.09.2013, Seite 3642 einsehbar. Die daraus resultierenden Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), die die Informationspflichten im Fernabsatz einschließlich des Widerrufsrechts sowie die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr betreffen, treten am 13.06.2014 in Kraft.

1.    Das gesetzliche Grund-Muster für die Widerrufsbelehrung

  • Sie finden den Text des gesetzlichen Grundmusters hier… [Res Media]
  • Informationen zu den einzelnen Gestaltungshinweisen finden Sie hier… [Res Media]

Leider hat die EU es versäumt, ein klares und einheitliches Muster für die Widerrufsbelehrung vorzugeben. Im Gegenteil:  Aufgrund der unterschiedlichen Optionen, die insbesondere nach den Gestaltungshinweisen zu den Ziffern 1, 4 und 5 im gesetzlichen Muster durch den Händler zwingend auszuwählen sind, können sich eine Vielzahl von verschiedenen Mustern für die Widerrufsbelehrung ergeben. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Das neue Widerrufsrecht ab 13.06.2014 – Was Onlinehändler zur Gesetzesänderung wissen müssen – Teil I

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

Kostenloser Ratgeber erläutert alles Wichtige zur EU-Verbraucherrechte-Richtlinie ab 13.06.2014

19. Februar 2014 von Peter Höschl

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Mit Einführung der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) treten für Online-Händler zahlreiche Änderungen in Kraft. Viele davon machen eine Anpassung der Online-Shops erforderlich, insbesondere innerhalb von Informations- und Belehrungstexten, wie zum Beispiel der Widerrufsbelehrung. Mit einem Praxis-Whitepaper gibt die Protected Shops GmbH, in Zusammenarbeit mit shopanbieter.de, plentymarkets GmbH und Shopware AG einen leicht verständlichen Überblick über die relevanten Gesetzesänderungen ab dem 13.06.2014.

Schnellübersichten und konkrete Handlungsempfehlungen runden das Whitepaper zu einem wertvollen Ratgeber ab.

Nach wie vor gibt es kaum etwas im E-Commerce, das die Gemüter so erhitzt, wie das Thema Abmahnungen. Immerhin geben in Studien mehr als die Hälfte der befragten Onlinehändler an, in den vergangenen zwölf Monaten mindestens einmal abgemahnt worden zu sein. Als häufigste Abmahnbegründungen gelten dabei Fehler beim Widerrufsrecht und dem Wettbewerbsrecht allgemein. Während durch unzählige Urteile in der Vergangenheit Rechtssicherheit für die Widerrufsbelehrung nach „altem Recht“ generiert wurde, müssen solche klärenden Entscheidungen nun erst wieder neu ergehen.

Denn die EU hat durch die Erstellung ihrer Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) nun neue einheitliche Vorgaben für den europäischen E-Commerce geschaffen. Dabei hat sich der europäische Gesetzgeber neben seinem Anspruch an einen möglichst hohen Verbraucherschutz auch an den Bedürfnissen der Unternehmer orientiert: Neben weiteren verbraucherschützenden Regelungen werden zu Gunsten der Online-Händler auch solche eingefügt, die sie beim Betrieb ihres Unternehmens unterstützen sollen.

Andere Schutzvorschriften aus älteren Richtlinien wurden sogar gelockert, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Verbraucherschutz und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu schaffen. Die für Online-Händler relevantesten Änderungen sind die des Widerrufsrechts im Fernabsatz bei Verträgen mit Verbrauchern. Daneben sind aber auch die Neuregelungen zu den Informationspflichten und anderen Vorschriften bei Verbraucherverträgen zu beachten. Erleichterungen gibt es bei der Pflicht zur Preisangabe. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Kostenloser Ratgeber erläutert alles Wichtige zur EU-Verbraucherrechte-Richtlinie ab 13.06.2014

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

Das neue Widerrufsrecht ab 13.06.2014 – Was Onlinehändler zur Gesetzesänderung wissen müssen – Teil II

4. Februar 2014 von Gast

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Den ersten Teil dieser Artikelreihe finden Sie hier

7. Das neue Muster für die Erklärung des Widerrufs

Neu im Fernabsatz ist nach § 356 Abs. 1 BGB n. F. ein EU-weit einheitliches Formular für die Erklärung des Widerrufs durch den Verbraucher, welches der Unternehmer dem Verbraucher zur Verfügung stellen muss. Der Unternehmer hat den Verbraucher entsprechend § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. i.V.m. Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB n.F. über das neue Muster-Widerrufsformular zu informieren.

Das Muster befindet sich in der Anlage 2 zu Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB n. F.:

Muster für das Widerrufsformular
(Anlage 2 z
u Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB):

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

– An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:
– Hiermit widerrufe(in) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*),/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
– Bestellt am (*)/erhalten am (*)
– Name des/der Verbraucher(s)
– Anschrift des/der Verbraucher(s)
– Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
– Datum
(*) Unzutreffendes streichen.

Der Verbraucher ist allerdings nicht verpflichtet, das Muster auch zu nutzen. Gesetzlich ist er lediglich verpflichtet, sein Widerrufsrecht durch eine eindeutige Erklärung zu erklären (vgl. § 355 Abs. 1 S. 3 BGB n.F.). Neu ist, dass der Widerruf dabei auch online oder mündlich erklärt werden kann. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Das neue Widerrufsrecht ab 13.06.2014 – Was Onlinehändler zur Gesetzesänderung wissen müssen – Teil II

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

Gräbt sich der Online-Handel sein eigenes Grab?

13. Januar 2014 von Peter Höschl

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… fragt sich heute die BILD-Zeitung in einem Artikel zu den Auswirkungen des, im Sommer in Kraft tretenden, EU-Gesetzes u.a. zu Rücksendungen. Am 13. Juni wird das Widerrufsrecht EU-weit vereinheitlicht. Ab Lieferung beträgt es dann generell 14 Tage. Bei einem Widerruf hat nicht länger der Unternehmer, sondern der Kunde die Kosten der Rücksendung zu tragen – vorausgesetzt, er wurde vorab darüber informiert.

Zugegeben, der Titel ist BILD-typisch sehr reißerisch, der Artikel an sich jedoch recht gut recherchiert. Folgende Studien und Untersuchungen, lassen die Autorin u.a. zu, unter diesen Aspekten berechtigten, erwähnter Fragestellung kommen:

  • Einer Studie des Handelsforschungsinstituts ECC zufolge (August 2013) wollen 65 Prozent der Online-Shopper nicht weiter dort einkaufen, wo sie die Retourenkosten selbst bezahlen müssen.
  • Laut einer Umfrage des Onlinehandelsverbands „Händlerbund“ im September 2013 wollen 88 Prozent der Händler die Rücksendekosten auf ihre Kunden umlegen.>

Dazu muss man jedoch ggf. wissen, dass bereits heute Verbraucher bei einem Artikelwert unterhalb 40 Euro (sog. 40 Euro-Klausel) grundsätzlich dazu verpflichtet sind die Rücksendekosten selbst zu übernehmen. Auch Amazon behält es sich übrigens vor, in diesen Fällen einen Pauschalbetrag vom Erstattungsbetrag einzubehalten.

Einige Onlinehändler bieten derzeit einen stets kostenlosen Rückversand als Wettbewerbsvorteil an, um Marktanteile zu gewinnen. Ob dies dauerhaft so bleiben wird, kann getrost offen gehalten werden. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Gräbt sich der Online-Handel sein eigenes Grab?

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht, Versandkosten

Händlerbund-Studie: Knapp 60 Prozent der Online-Händler wurden im Jahr 2013 abgemahnt

9. Januar 2014 von Peter Höschl

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(Pressemitteilung): Abmahnungen werden von vielen Online-Händlern gefürchtet. Schließlich können sie vor allem für kleinere Händler schnell existenzbedrohend werden. Die Abmahngründe sind dabei vielfältig. Der Händlerbund hat in einer Studie untersucht, wie viele Online-Händler im vergangenen Jahr abgemahnt wurden und wie sie im Abmahnfall vorgegangen sind. Im Zuge der Händlerbund-Studie wurden zwischen dem 27. November und dem 12. Dezember 2013 534 Online-Händler befragt. Es zeigte sich, dass der Großteil der Händler von Abmahnungen betroffen ist: Drei von fünf Händlern (59,73%) erhielten im Jahr 2013 mindestens eine Abmahnung – jeder Zehnte (11%) wurde sogar dreimal oder häufiger abgemahnt.

Im Jahresvergleich zeigt sich, dass für drei von vier Händlern die Zahl der erhaltenen Abmahnungen gleich geblieben (35%) oder sogar gestiegen (40%) ist. Nur jeder vierte Händler wurde seltener abgemahnt als im Jahr 2012. Die Gründe einer Abmahnung sind sehr vielfältig. Dennoch gab etwa die Hälfte der Befragten (53%) an, wegen einer Verletzung des Wettbewerbsrechts abgemahnt worden zu sein. Jeder siebte Händler wurde wegen einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung abgemahnt, beinahe genauso oft wurden Verletzungen des Urheberrechts rechtlich belangt. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Händlerbund-Studie: Knapp 60 Prozent der Online-Händler wurden im Jahr 2013 abgemahnt

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Pressemitteilungen, Recht

Andere Länder – andere Pflichten: Rechtsprechung für Onlinehandel in Frankreich Teil 2

10. Dezember 2013 von Gast

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Im ersten Teil der Artikelserie haben wir die wichtigsten Rechtsfragen zu den Themen AGB-Vereinbarungen, Fernabsatzverträgen, Widerrufsrecht, Gewährleistungs- und Produktrecht im französischen Onlinerecht hinsichtlich ihrer Unterschiede zum deutschen Recht betrachtet.

Für den Onlinehändler sind darüberhinaus Informationen zum französischen Preisrecht und Vorschriften bezüglich Impressum/Datenschutz obligatorisch. Einen Ausblick zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/83/EU und die damit einhergehenden Änderungen finden Sie am Ende dieses Artikels.

Das französische Preisrecht

Zur Preisangabe gelten in Frankreich wie in Deutschland die Regelungen der EU-Richtlinien 97/7/EG, 2000/31/EC, die Informationen zum Preis müssen bereits im Onlineshop des Onlinehändlers gegeben werden. In Frankreich ist gemäß L 113-3, L 121-18 Code de la Consommation der Preis in Euro und als Endpreis (einschl. der MwSt) anzugeben (Artikel 1, Arrêté du 3.12.1987). Generell ist zu entscheiden, ob beim innergemeinschaftlichen Handel die französische oder deutsche Mehrwertsteuer ausschlaggebend ist. Im Fall der innergemeinschaftlichen Lieferung an erwerbsteuerpflichtige Abnehmer entscheidet die sog. Erwerbsschwelle, ob die deutsche oder die französische Mehrwertsteuer zur Anwendung kommt. Hierzu sollte der deutsche Onlinehändler, der Waren nach Frankreich liefert, den Rat seines Steuerberaters einholen.

Die Versandkosten müssen nicht im Endpreis als Preisbestandteil angegeben werden, sind aber im Preisfeld im Onlineshop vollständig ersichtlich für jedes Produkt je nach Gebiet oder Land der Auslieferung auszuweisen. Üblicherweise sollten die Versandkosten in Frankreich nach Auslieferung in „France Metropolitaine“ und “DOM/TOM“ beziffert werden, einen speziellen Inseltarif auszuweisen ist empfehlenswert (Arrêté du 03.12.1987).

[Weiterlesen…] Infos zum Plugin Andere Länder – andere Pflichten: Rechtsprechung für Onlinehandel in Frankreich Teil 2

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Internationalisierung, Recht

Andere Länder – andere Pflichten: Rechtsprechung für Onlinehandel in Frankreich

3. Dezember 2013 von Gast

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Beim Onlinehandel in europäischen Ländern außerhalb Deutschlands können erhebliche Unterschiede zu gewohntem deutschen Recht vorhanden sein und damit rechtliche Schwierigkeiten auftreten. Sollte der deutsche Onlinehändler gegen die jeweiligen Vorschriften verstoßen, kann er sich im Zweifelsfall der Gefahr von Sanktionen (Geldbußen) aussetzen.

In den folgenden beiden Artikeln werden die wichtigsten Rechtsfragen erörtert, die der deutsche Online-Händler im Fall des französischen E-Commerce-Rechts kennen sollte.

AGB-Vereinbarung zur Rechtswahl und zur Zuständigkeit des Gerichts

Ob ein deutscher Onlinehändlers eine Klausel in seinen AGB für den Onlinehandel in Frankreich einführen kann, um deutsches Recht und die Zuständigkeit deutscher Gerichte geltend zu machen, hängt grundlegend davon ab, ob der deutsche Onlinehändler Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher oder an Unternehmer verkauft.
Die folgende Übersicht zeigt in Kürze die jeweiligen Möglichkeiten, eine ausführliche Darlegung der rechtlichen Grundlagen finden Sie hier.

[Weiterlesen…] Infos zum Plugin Andere Länder – andere Pflichten: Rechtsprechung für Onlinehandel in Frankreich

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Internationalisierung, Recht

LG Kiel: Vertriebsverbot übers Internet kann unzulässig sein

2. Dezember 2013 von Gast

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Die Frage, ob Markenhersteller ihren Händlern den Verkauf von Waren über Internetplattformen wie eBay und Amazon verbieten dürfen, hatte nun das Landgericht (LG) Kiel zu entscheiden (Urteil vom 8.11.2013, Az: 14 O 44/13).

Konkret ging es um den Hersteller von Digitalkameras, der seine Ware an Großhändler und Großkunden verkaufte, die die Kameras wiederum an ihre Händler veräußerten. Dabei wurde den Großhändlern vertraglich verboten, die Kameras über Internetplattformen zu veräußern.

Der Markenhersteller wurde deshalb wegen Wettbewerbsverstoßes von einem Wettbewerbsverband abgemahnt und daraufhin verklagt. Das LG Kiel bestätigte den Kartellrechtverstoß und führte aus, dass das auf das Internet bezogene Vertriebsverbot der Wettbewerb unzulässig eingeschränkt werde. Hierdurch werde nach Ansicht des Gerichtes gegen die Vorschriften des Art. 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union  (AEUV) sowie gegen § 1 des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verstoßen. Danach sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken verboten.

Das Gericht führte aus, dass ein „selektives Vertriebssystem“ zwar das Vorliegen eines Vertriebsverbotes rechtfertigen könne, da eine Beschränkung des erreichbaren Kundenkreises aus Gesichtspunkten der Qualitätssicherung und der Gewährleistung des richtigen Gebrauchs zwar grundsätzlich möglich sei. Ein solches sei hier jedoch nicht ersichtlich, da die Beklagte hier offline ihre Ware selbst ohne weitere Beschränkungen, etwa zur Qualitätssicherung, an die Händler verkaufe und insofern keine Vorgaben mache.

Fazit: Durch die uneinheitliche Rechtsprechung zu diesem Thema sollten sich betroffene Händler einzelfallbezogen beraten lassen und gegebenenfalls ein echtes selektives Betriebssystem erstellen.

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht, Vertriebsbeschränkungen

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