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Blog für den Onlinehandel

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Aktuelle Seite: Startseite / Archiv für Recht & Datenschutz

Recht & Datenschutz

Praxistipps: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im b2c-Onlineshop

25. November 2013 von Gast

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bedingungen, die vom Händler vorgegeben sind und auf alle über den Onlineshop abgeschlossenen Kaufverträge Anwendung finden. Grundsätzlich kann der Händler diese Bedingungen danach formulieren, wie er seine Geschäfte und die Folgen abwickeln möchte.

Gegenüber Verbrauchern sieht das Gesetz aber starke Einschränkungen dieser Gestaltungsfreiheit vor. Einzelne Klauseln dürfen den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen. Sie dürfen nicht überraschend sein, nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen und müssen zudem noch wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Im Ergebnis ist es Händlern im b2c-Versandhandel nur in engen Grenzen bis fast gar nicht möglich, Klauseln zu seinem Vorteil und zum Nachteil des Verbrauchers zu regeln. Verstoßen einzelne Klauseln innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen das Gesetz, so sind diese ohne weiteres durch einen potentiellen Mitbewerber per Abmahnung angreifbar.

Demgegenüber kann der Händler bei einem Verkauf an Geschäftskunden weit größere Einschränkungen für diese in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen machen. In diesem Fall müssen die Geschäftsbereiche für Geschäftskunden jedoch streng von denen für Verbraucher getrennt werden.

Brauchen Händler überhaupt zwingend AGB?

Händler sind nicht verpflichtet, AGB zu nutzen. Sie sind lediglich eine Möglichkeit, die Vereinbarungen zu einer Vielzahl von Kaufverträgen entsprechend den eigenen Interessen zu regeln. Da wegen der gesetzlichen Verbraucherschutzregelungen inhaltlich jedoch starke Einschränkungen dabei für den Händler bestehen, beinhalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Verkauf an Verbraucher meist im Wesentlichen die Informationen, die der Händler aufgrund fernabsatzrechtlicher Informationspflichten oder der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr seinen Verbraucher-Kunden ohnehin zur Verfügung stellen muss. Es bietet sich daher an, diese Informationen in AGB zusammen zu stellen. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Praxistipps: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im b2c-Onlineshop

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

Händler machen sich und ihre Kunden transparent für Google

13. November 2013 von Peter Höschl

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(Pressemitteilung): Die Online-Marketing-Agentur Bloofusion weist darauf hin, dass Händler, die Googles neue Retargeting-Lösung einsetzen, in nie dagewesenem Ausmaß Daten über sich und ihre Kunden an Google weitergeben.

Im Sommer hat Google mit dem „dynamischen Remarketing“ eine neue Werbeform in sein Portfolio integriert. Hierbei sollen Nutzern, die sich Produkte in einem Shop angesehen haben, diese Produkte erneut in Werbeanzeigen vorgeführt bekommen, um sie zur Rückkehr auf die Shop-Seite zu motivieren und zum Kauf anzuregen.

„Für einen Artikel in der aktuellen Ausgabe unseres Fachmagazins suchradar haben wir das dynamische Remarketing genauer unter die Lupe genommen. Dabei ist uns klar geworden, dass Googles Datenerfassung hierbei noch einen großen Schritt weitergeht als man es vielleicht annimmt“, so Martin Röttgerding, Head of SEM bei der Bloofusion Germany GmbH. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Händler machen sich und ihre Kunden transparent für Google

Kategorie: Pressemitteilungen, Recht & Datenschutz Stichworte: Google

Wer trägt das Transportrisiko? Urteil des BGH zu Versandrisiko- und Gefahrübergangsklauseln in AGB

13. November 2013 von Gast

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Transportschäden oder Verzögerungen bei der Belieferung sind ein Thema, das im Online-Handel sehr aufkommt. Ärgerlich sind Mängel auf dem Transportweg sowohl für den Händler wie auch den Kunden. Dabei stellt sich immer die Frage, wer das Transportrisiko zu tragen hat und wer für die Transportschäden haftet.

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung vom 06.11.2013 (Urteil des VIII. Zivilsenats – VIII ZR 353/12) mit der Wirksamkeit einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Möbelversandhändlerin enthaltenen Versandrisiko- und Gefahrübergangsklausel befasst. Das Urteil ist keine „Spezialentscheidung“ für die Möbelbranche, sondern betrifft den Onlinehandel insgesamt. Was bedeutet das Urteil genau für den E-Commerce? [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Wer trägt das Transportrisiko? Urteil des BGH zu Versandrisiko- und Gefahrübergangsklauseln in AGB

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

Tell-a-friend- Funktion kann unzulässige Werbung sein

7. November 2013 von Gast

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Weiterempfehlungsfunktionen auf Websites per E-Mail als unerlaubte Werbung (SPAM) eingestuft (Urteil vom 12.09.2013, Az: I ZR 208/12).

In dem Fall konnten Dritte auf der Website des beklagten Unternehmens ihre eigene und eine Empfänger-Mailadresse eingeben. Die dann automatisch versandte E-Mail wies auf den Internetauftritt hin und ging dabei als Nachricht des Unternehmens bei dem Empfänger ein.

Der BGH begründetet seine Entscheidung damit, dass solche Empfehlungsmails eine Form des Marketings darstellen und unter die strengen Anforderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) fallen. Für die Einstufung als Werbung reiche schon eine mittelbare Absatzförderung aus, die daran gemessen werden könne, was das Unternehmen mit der Zurverfügungstellung der Empfehlungsfunktion erreichen wolle. Die Intention eines Unternehmens sei dabei erfahrungsgemäß auf seine Leistungen aufmerksam zu machen. Damit liege eine Mailversendung ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung des Empfängers vor, so dass ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Empfängers (§ 823 Bürgerliches Gesetzbuch) und  eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG vorliege. Dem Empfänger stünden damit bei Erhalt solcher E-Mails Unterlassungsansprüche aus § 823 I, § 1004 I 2 BGB zu.

Ein Unternehmen, welches eine Tell-a-friend-Funktion zur Verfügung stelle, müsse dafür sorgen, dass Empfehlungsmails nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers verschickt werden. Empfehlungs-E-Mails seien nicht anders zu behandeln wie eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst.

Fazit: „tell-a-friend“- Funktion sollten deaktiviert werden. Das gilt insbesondere für solche Systeme, die das Unternehmen und nicht den Dritten als Absender der E-Mail generieren und außerdem den Nachrichtentext komplett vorgeben.

 

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

Die häufigsten Fragen und Antworten zum Datenschutz im Onlineshop

30. Oktober 2013 von Gast

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Bei jedem Kauf in einem Onlineshop fallen beim Händler Kundendaten an: Name, Adresse, E-Mailadresse, Kreditkartenummer usw. Die datenschutzrechtlichen Pflichten für Internethändler im Umgang mit den Kundendaten sind in §§ 11 ff. Telemediengesetz (TMG) geregelt. Danach ist der Kunde immer über die Erhebung und Verwendung seiner Daten zu unterrichten. In bestimmten Fällen ist außerdem die vorherige Einwilligung des Kunden zur Datenerhebung und –Verwendung erforderlich.

Können Händler wegen Verletzung der datenschutzrechtlichen Regelungen abgemahnt werden?

Die Verletzung datenschutzrechtlicher Pflichten konnte nach bisheriger Rechtsprechung nicht abgemahnt werden (Beispiel: Beschluss Kammergericht Berlin zum Like-Button von Facebook vom 29.04.2011, Az. 5 W 88/11. Die Pflichten im Datenschutz wurden früher nicht als sog. Marktverhaltensregeln im Sinne des Wettbewerbsrechts angesehen worden, so dass Abmahnungen unzulässig waren. Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg vom 27.6.2013 (Az. 3 U 26/12) sieht das jetzt anders aus: Die Richter entschieden, dass das Fehlen einer korrekten Datenschutzinformation wettbewerbswidrig ist. Damit ist erstmals von einem hochrangigen Gericht entschieden, dass Verstöße im Bereich Datenschutz doch abgemahnt werden können.

In dem Fall hatte auf einer Internetseite, mit der Kunden über eine Werbeaktion zu einer Registrierung animiert wurden, die Information über die Erhebung und Verwendung der personenbezogenen Daten gefehlt. Das OLG Hamburg entschied, dass die Informationspflicht nach § 13 TMG doch eine Marktverhaltensnorm darstelle, deren Verstoß eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auslösen könne. Die Vorschrift schütze nach Art. 10 der EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG auch die wettbewerbliche Entfaltung von Mitbewerbern, indem einheitliche und gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen würden.

Nach dem Hamburger Urteil sollten Onlinehändler zur Vermeidung von Abmahnungen das Datenschutzkonzept ihrer Shops prüfen. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Die häufigsten Fragen und Antworten zum Datenschutz im Onlineshop

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: CRM, Datenschutz, Recht, Social Media

Was Onlinehändler bei der Werbung mit Testsiegeln wissen sollten – Eine Übersicht TEIL II

2. Oktober 2013 von Gast

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5. Keine Werbung mit überholten Testergebnissen

Die Werbung mit einem 15 Jahre alten Testergebnis der Stiftung Warentest kann ebenfalls wettbewerbswidrig sein, so das Landgericht (LG) Düsseldorf (Urteil vom 18.07.2013, Az. 37 O 33/13).

In dem Fall warb die Beklagte mit einem Testergebnis aus dem Jahre 1998 wie folgt:

„So war es bei unserem Team bis auf eine Ausnahme […] nicht möglich, die Person kennenzulernen, mit denen die Agentur per Anzeige geworben hatte. Und das ist bei […] bis heute so geblieben.“

Das LG Düsseldorf entschied, dass die Werbung wettbewerbswidrig ist, da der Verbraucher durch den großen zeitlichen Abstand in die Irre geführt werde. Es werde nicht darüber informiert, dass es sich nicht um einen (halbwegs) aktuellen Test handle. Wer mit älteren Tests werbe, müsse dies explizit bei Veröffentlichung kenntlich machen. Zudem müssten die damals und heute angebotenen Dienstleistungen gleich sein und sich auch durch keine neueren Entwicklungen überholt haben.

Eine Vergleichbarkeit der angebotenen Dienstleistungen lehnte das Gericht in dem entschiedenen Fall ab. Denn bereits der zeitliche Abstand von 15 Jahren spreche dafür, dass das damalige Untersuchungsergebnis so nicht mehr zutreffe.

Auch wenn das Testergebnis durch eine neuere Untersuchung oder eine Veränderung der Marktverhältnisse überholt ist, kann dies eine Irreführung darstellen (BGH 02.05.1985 – I ZR 200/83). Insbesondere bei Produkten, die einer enormen Entwicklung unterliegen, wie z.B. Digitalkameras oder Flatscreens, kann eine Werbung mit einem alten Testergebnis daher wettbewerbswidrig sein.

6. Werbung mit Testsiegel muss sich auf baugleiches Gerät beziehen

Das OLG Koblenz hat in aktuellen einer Entscheidung 27.03.2013 (Az. 9 U 1097/12) klargestellt, dass sich ein Unternehmen bei der Werbung mit einem Testsiegel auf ein baugleiches Gerät aus der Prüfung zu beziehen hat. Eine Irreführung des Verbrauchers werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, wenn das tatsächlich nicht geprüfte Nachfolgemodell eine technische Funktionsverbesserung aufweise.

[Weiterlesen…] Infos zum Plugin Was Onlinehändler bei der Werbung mit Testsiegeln wissen sollten – Eine Übersicht TEIL II

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Gütesiegel, Recht

Was Onlinehändler bei der Werbung mit Testsiegeln wissen sollten – Eine Übersicht TEIL I

1. Oktober 2013 von Gast

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Für die Kaufentscheidung des Verbrauchers spielen Testergebnisse eine immer wichtiger werdende Rolle. Ob Sie als Händler mit Stiftung Warentest, Öko-Test oder anderen Testsiegeln werben,– Testsiegel stehen für eine unabhängig geprüfte Produktqualität und wecken damit besonderes Vertrauen beim Kunden und entscheiden häufig über dessen Kaufentscheidung.

Dennoch ist bei der Werbung mit Testergebnissen einiges zu beachten, um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und damit berechtigte Abmahnungen durch Ihre Mitbewerber zu vermeiden.

Der folgende Beitrag soll Ihnen anhand aktueller Urteile einen Überblick über die wichtigsten Hinweispflichten bei der Bewerbung mit Testergebnissen liefern:

1. Gesetzliche Grundlagen

Grundsätzlich gilt, dass ein Hersteller oder Händler, der mit Testergebnissen für sein Produkt wirbt, keine irreführenden Aussagen machen darf. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, ist in erster Linie auf den Wortlaut von § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abzustellen. Dort heißt es:

Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie […] von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;

Hinzu kommt § 5a Abs. 2 UWG, wonach derjenige unlauter handelt, der als Unternehmer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die unter Berücksichtigung aller Umstände für eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers wesentlich ist. Verbraucher sollen davor geschützt werden, durch das Vorenthalten einer wesentlichen Information zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst zu werden, die sie ohne die Hinweise auf falsche oder nicht korrekte Testergebnisse nicht getroffen hätten. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Was Onlinehändler bei der Werbung mit Testsiegeln wissen sollten – Eine Übersicht TEIL I

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Gütesiegel, Recht

Neuerungen beim Lastschriftverfahren – Zahlungen per Lastschrift nach dem 1.2.2014 noch rechtskonform?

26. September 2013 von Gast

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Im Zuge der europäischen Einigung soll auch der Lastschriftverkehr innerhalb der Europäischen Union vereinfacht werden. Hierzu wurde das SEPA-Lastschriftverfahren entwickelt (SEPA = Single Euro Payments Area; zu übersetzen mit „Einheitlicher Raum für Eurozahlungen“). Ab dem 1.2.2014 dürfen Lastschriften nur noch gemäß den Vorgaben der SEPA-Verordnung vom 14. 3. 2012 sowie der begleitenden nationalen Gesetze ausgeführt werden. Abbuchungen bzw. Lastschriften im SEPA-Verfahren unterliegen besonderen Bestimmungen.

  • Auswirkungen auf bereits erteilte Lastschriften

Bereits erteilte Einzugsermächtigungen können grundsätzlich auch nach dem 1.2.2014 für das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren verwendet werden, sodass im Regelfall zumindest für schriftlich erteilte Einzugsermächtigungen eine aufwändige erneute Erteilung nicht erforderlich  ist.

  • Zukünftig Schriftform für SEPA-Lastschrift ?

Im Rahmen der Umstellung auf den SEPA-Zahlungsverkehr sorgt – vorrangig bei Onlinehändlern– insbesondere das vermeintliche Schriftformerfordernis für die Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats für große Unsicherheit.

In letzter Zeit wurde häufig die Frage diskutiert, ob zur Erteilung eines wirksamen Lastschriftmandats ab dem 1.2.2014 tatsächlich eine handschriftlich unterschriebene Lastschriftermächtigung eingeholt werden muss und ob auch nach dem 1.2.2014 die Zahlung über Internetlastschriften noch rechtskonform möglich ist.

Zunächst einmal ist festzustellen, dass sich ein ausdrückliches Schriftformerfordernis weder aus der SEPA-VO noch aus dem Begleitgesetz ergibt. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Neuerungen beim Lastschriftverfahren – Zahlungen per Lastschrift nach dem 1.2.2014 noch rechtskonform?

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: SEPA

Markenhersteller unterliegt vor Gericht, Händler dürfen auf Marktplätzen verkaufen

20. September 2013 von Peter Höschl

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Bekanntermaßen ist der Onlinehandel nicht bei allen Markenherstellern beliebt. Sei es, da sie ihre Marke nicht ausreichend inszeniniert sehen oder sie das Internetgeschäft lieber selbst machen würden. So hatte bereits 2009 der Schulranzenhersteller Sternjakob (Scout) erreicht, dass Händler Sternjakob-Produkte im Internet nur in Onlineshops verkaufen dürfen, die den qualitativen Anforderungen des Unternehmens genügen, nicht aber auf eBay.

Auch Bekleidungshersteller lassen den Verkauf ihrer Produkte bei eBay per Gericht verbieten. Auch im Elektro- und IT-Bereich häufen sich Berichte über Vertriebsbeschränkungen für Onlinehändler. Zumindest Sternjakob musste in seinen Bemühungen den Internethandel zu kontrollieren, nun jedoch einen Rückschlag hinnehmen. Denn der Kartellsenat des Kammergerichts hat dem Hersteller mit heutigem Urteil  untersagt, die Belieferung eines Einzelhändlers mit seinen Produkten mit dem Verbot zu verbinden, die Ware über Internetplattformen zu vertreiben. Das Berufungsgericht ist damit in der Sache dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Berlin gefolgt.

Dass der Verkauf von Markenwaren mitunter kein leichter ist, zeigen auch die rechtlichen Einschätzungen unserer Gastautoren RA Sabine Heukrodt-Bauer zum Thema:

Verkauf von Markenwaren – Ist die Erlaubnis des Markeninhabers erforderlich?
Kartellrecht und Onlinehandel: Vertikale Vertriebsbeschränkungen im Überblick

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht, Vertriebsbeschränkungen

Was Onlinehändler zu Bezahlverfahren beachten müssen

18. September 2013 von Gast

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Wenn es um das Bezahlen der Waren im Onlineshop geht, stehen dem Shopbetreiber eine Vielzahl unterschiedlicher Verfahren zur Auswahl. Im Onlinehandel existieren mittlerweile über 30 verschiedene Bezahlverfahren. Zu den praktisch relevanten Bezahlverfahren zählen Zahlungen per Rechnung, Paypal, Vorkasse durch Banküberweisung, Kreditkarte, Nachnahme und das Lastschriftverfahren.

Im Folgenden sollen einige rechtliche Probleme der Bezahlverfahren beleuchtet werden, auf die Onlinehändler achten müssen.

1. Informationspflichten bei Bezahlverfahren

Schon im Vorfeld seiner Bestellung muss der Verbraucher nach Art 246 § 1 Abs. 1 Nr. 9 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) über die Einzelheiten der Zahlung informiert werden. Hierzu gehören insbesondere die einzelnen, angebotenen Zahlungsarten einschließlich der eventuell dadurch anfallenden Gebühren. Daran wird sich auch nach Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU in deutsches Recht zum 13.06.2014 nichts ändern: Die Informationen müssen spätestens bei Einleitung des Bestellprozesses klar und deutlich erteilt worden sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird der Bestellprozess mit dem Einlegen der Ware in den Warenkorb eingeleitet. Daraus ist zu folgern, dass die gesetzlichen Informationen über die Modalitäten des Bezahlverfahrens bereits im Vorfeld der Bestellung in den Artikelbeschreibungen und über allgemeine Informationsseiten erfolgen müssen.

– Informationen zu Zusatzgebühren für Zahlungsarten

Viele Händler verlangen für verschiedene Zahlungsarten teilweise zusätzliche Gebühren von ihren Kunden. Beispiele hierfür sind Paypal-Gebühren, Kreditkarten- oder Nachnahmegebühren. Grundsätzlich ist der Händler in der Wahl der Höhe dieser Zusatzgebühren frei. Die anfallenden Gebühren für die Zahlungsart sind in einer entsprechenden Informationsseite und auch im Check-out bei der Auswahl der einzelnen Zahlungsoptionen darzustellen. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Was Onlinehändler zu Bezahlverfahren beachten müssen

Kategorie: Recht & Datenschutz

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