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Aktuelle Seite: Startseite / Recht & Datenschutz / Was Onlinehändler bei der Werbung mit Testsiegeln wissen sollten – Eine Übersicht TEIL II
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Was Onlinehändler bei der Werbung mit Testsiegeln wissen sollten – Eine Übersicht TEIL II

2. Oktober 2013 von Gast

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5. Keine Werbung mit überholten Testergebnissen

Die Werbung mit einem 15 Jahre alten Testergebnis der Stiftung Warentest kann ebenfalls wettbewerbswidrig sein, so das Landgericht (LG) Düsseldorf (Urteil vom 18.07.2013, Az. 37 O 33/13).

In dem Fall warb die Beklagte mit einem Testergebnis aus dem Jahre 1998 wie folgt:

„So war es bei unserem Team bis auf eine Ausnahme […] nicht möglich, die Person kennenzulernen, mit denen die Agentur per Anzeige geworben hatte. Und das ist bei […] bis heute so geblieben.“

Das LG Düsseldorf entschied, dass die Werbung wettbewerbswidrig ist, da der Verbraucher durch den großen zeitlichen Abstand in die Irre geführt werde. Es werde nicht darüber informiert, dass es sich nicht um einen (halbwegs) aktuellen Test handle. Wer mit älteren Tests werbe, müsse dies explizit bei Veröffentlichung kenntlich machen. Zudem müssten die damals und heute angebotenen Dienstleistungen gleich sein und sich auch durch keine neueren Entwicklungen überholt haben.

Eine Vergleichbarkeit der angebotenen Dienstleistungen lehnte das Gericht in dem entschiedenen Fall ab. Denn bereits der zeitliche Abstand von 15 Jahren spreche dafür, dass das damalige Untersuchungsergebnis so nicht mehr zutreffe.

Auch wenn das Testergebnis durch eine neuere Untersuchung oder eine Veränderung der Marktverhältnisse überholt ist, kann dies eine Irreführung darstellen (BGH 02.05.1985 – I ZR 200/83). Insbesondere bei Produkten, die einer enormen Entwicklung unterliegen, wie z.B. Digitalkameras oder Flatscreens, kann eine Werbung mit einem alten Testergebnis daher wettbewerbswidrig sein.

6. Werbung mit Testsiegel muss sich auf baugleiches Gerät beziehen

Das OLG Koblenz hat in aktuellen einer Entscheidung 27.03.2013 (Az. 9 U 1097/12) klargestellt, dass sich ein Unternehmen bei der Werbung mit einem Testsiegel auf ein baugleiches Gerät aus der Prüfung zu beziehen hat. Eine Irreführung des Verbrauchers werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, wenn das tatsächlich nicht geprüfte Nachfolgemodell eine technische Funktionsverbesserung aufweise.

Der Beklagte hatte in dem betreffenden Fall seine Blutdruckmessgeräte mit einem Testsiegel der deutschen Hockdruck-Liga beworben. Die Werbung für die beiden Geräte bezog sich allerdings nicht auf die aktuellen Geräte, sondern auf eine ältere Baureihe. Aufgrund dessen ging ein Konkurrent gegen das Unternehmen vor und verklagte es unter anderem auf Unterlassung bezüglich der Werbung mit dem Testsiegel.

Das verklagte Unternehmen räumte zwar die Richtigkeit dieser Tatsache ein. Es hielt dem aber entgegen, dass die neue Baureihe eine technische Verbesserung aufweise. Von daher würde der Kunde ein höherwertiges Produkt erwerben, so dass eine Irreführung ausscheide. Dem trat das OLG Koblenz mit der oben genannten Begründung aber entschieden entgegen.

Die Rechtsprechung hat auch schon in früheren Entscheidungen deutlich gemacht, dass sich das genannte Testergebnis genau auf das beworbene Produkt beziehen muss. Bezieht es sich nur auf ein ähnliches Produkt des Herstellers, ist die Werbung auch dann irreführend, wenn das getestete Produkt mit dem beworbenen technisch baugleich und äußerlich ähnlich ist.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn gegenüber einem Testergebnis zu einem Produkt lediglich die Verpackung später geändert wurde, das Produkt an sich aber gleich geblieben ist (OLG Köln, Urteil vom 23. 2. 2011 – 6 U 159/10).

7. Keine Werbung mit nicht repräsentativen Tests

Mit Testergebnissen darf im Übrigen nur geworben werden, wenn diese auf einer repräsentativen Untersuchung beruhen. Die Werbung mit einem „Konsumententest“ bei nicht repräsentativem Ergebnis ist daher irreführend (OLG Köln, Urteil vom 10.12.2010 – 6 U 112/10). Resultiert das Testergebnis nur aus einer stichprobenartigen Auswahl, muss die Werbung auf diesen Umstand auch hinweisen.

8. Checkliste: Was Sie als Händler berücksichtigen sollten:

Im Ergebnis sollten Onlinehändler daher bei der Werbung mit Testergebnissen folgende Grundsätze beherzigen:

  1. Geben Sie die genaue Fundstelle der Testveröffentlichung an.
  2. Geben Sie das Testergebnis zutreffend wieder. Verwenden Sie hierbei am besten den tatsächlichen Wortlaut Ihres Ergebnisses.
  3. Die Werbung mit Testergebnissen darf nicht über den Rang des beworbenen Produkts im Kreis der anderen getesteten Konkurrenzprodukte hinwegtäuschen. So muss die Werbung für ein von der Stiftung Warentest mit „gut“ bewertetes Produkt den Rang im Gesamttest wiedergeben, zumindest, wenn einige Produkte besser bewertet worden sind.
  4. Das Testergebnis, mit dem geworben wird, muss sich stets auf das beworbene Produkt beziehen. Bezieht sich der angegebene Test auf eine andere Ware, so liegt eine Irreführung auch dann vor, wenn die Ware äußerlich ähnlich und technisch baugleich ist.
  5. Testergebnisse dürfen nur dann für die Werbung herangezogen werden, wenn die Bewertung von einer unabhängigen Einrichtung (z.B. Stiftung Warentest) vorgenommen wurde. Wirbt ein Hersteller mit Ergebnissen eines Tests, den er selbst (womöglich noch entgeltlich) in Auftrag gegeben hat, so gilt diese Werbung in jedem Falle als irreführend.

 

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Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Gütesiegel, Recht

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