Gastartikel: Mit Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) in deutsches Recht haben sich 2014 zahlreiche Änderungen im E-Commerce ergeben. Bei vielen muss zunächst geklärt werden, wie diese in der Praxis umzusetzen sind. Die ersten gerichtlichen Entscheidungen sind bereits gefallen.
OLG Hamm: Telefonnummer muss in der Widerrufsbelehrung genannt werden
So hat beispielsweise das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 24.03.2015 (AZ: 4 U 30/15) die Auffassung der Vorinstanz (Landgericht Bochum – Urt. v. 6.8.2014, AZ: 13 O 102/14) bestätigt, dass Unternehmer verpflichtet sind, innerhalb ihrer Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben, wenn ein geschäftlicher Telefonanschluss existiert. Begründet wird diese Pflicht mit den Gestaltungshinweisen die sich in der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung befinden. Eine Telefonnummer ist danach anzugeben „soweit verfügbar“.
LG Hamburg: Verwendung kostenpflichtiger Telefonnummern ist zulässig
Diese Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung hat das Landgericht (LG) Hamburg nun konkretisiert (Urt. v. 3.11.2015, AZ: 312 O 21/15).
In zwei Musterverfahren wollte die Wettbewerbszentrale gerichtlich klären lassen, ob Unternehmer berechtigt sind, u.a. innerhalb der Widerrufsbelehrung eine kostenpflichtige Service-Rufnummer anzugeben. Während das LG: Stuttgart diese Frage dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (Beschluss v. 15.10.2015, AZ: 11 O 21/15), haben die Hamburger Richter die Verwendung kostenpflichtiger Telefonnummern als zulässig eingestuft.
Hintergrund: keine Gebühren, die über den Grundtarif hinausgehen
Hintergrund beider Verfahren ist die Neuregelung des § 312a Abs. 5 BGB. Danach darf ein Verbraucher nicht verpflichtet werden, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen beiden geschlossenen Vertrag telefonisch kontaktiert, sofern dieses Entgelt die Kosten der bloßen Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Die Norm basiert auf der europarechtlichen Vorschrift des Art. 21 der Richtlinie 2011/83/EU (VRRL), wonach der Verbraucher bei telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer nicht verpflichtet werden darf, mehr als den „Grundtarif“ zu zahlen. Was aber unter Grundtarif zu verstehen ist, ist ungeklärt. [Weiterlesen…] about Aktuelle Abmahnquelle: Telefonnummer im Webshop